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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
276
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Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. § 7V.

durch Vertrag genommen werden, beides bis zur Grenze, wo durch solche Vereinbarungdie guten Sitten verletzt werden (Z 138 B.G.B.). Cosack (S. 113) will solche Vereinbarungengar nicht zulassen, weil dadurch der Prinzipal den Gehilfen in ein zu großes Abhängigkeits-verhältniß bringen würde. Allein einmal würden nicht alle entgegenstehenden Vereinbarungenzum Nachtheil des Gehilfen ausschlagen. Aber auch solche sind vom Gesetze nicht schlecht-hin für unzulässig erklärt. Soweit das Abhängigkeitsverhältniß dadurch in einem Maße ge-steigert wird, das sich mit den guten Sitten nicht verträgt, nehmen ja auch wir Ungiltig-keit der Vereinbarung an (aber auch nur der Vereinbarung, nicht des ganzen Dienst-vertrags, vergl. Exkurs zu Z 62).

Anm. 7. 2. Die Folgen der sofortigen Kündigung.

a) Der Prinzipal kündigt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, er entläßt den Hand-lungsgehilfen. Die Kündigung, nicht erst das richterliche Urtheil, bringt das Dienst-verhältniß zur Aufhebung. Allein diese Wirkung erzeugt die sofortige Kündigung nurdann, wenn sie gerechtfertigt ist (Denkschr. S. 61). War sie nicht gerechtfertigt, so be-steht das Dienstverhältniß trotz der sofortigen Kündigung fort. Der Standpunkt despreußischen Rechts, wonach die Rücktrittserklärung auf alle Fälle, sie mochte gerecht-fertigt sein oder nicht, das Dienstverhältniß zur Auflösung brachte, ist hiermit verlassen.An seine Stelle ist ein sehr komplizirter Zustand getreten. Denn es ist zwar sehr ein-fach ausgesprochen, daß die sofortige Kündigung, wenn sie gerechtfertigt ist, das Ver-hältnis löse. Schwer aber ist im Einzelfalle zu sagen, o b sie gerechtfertigt war. Hier-über sind die Parteien immer verschiedener Ansicht, und erst der Richterspruch ent-scheidet diese Frage. Bis dahin also weiß kein Theil, ob der Dienstvertrag noch be-steht oder nicht. Wird daher der Gehilfe entlassen, so weiß er zunächst nicht, woraner ist. Er selbst hält die sofortige Kündigung des Prinzipals nicht für gerechtfertigt.Aber es kann ja sein, daß der Richter anders entscheidet. Es bleibt ihm also nichtsübrig, als seine Dienste dem Prinzipal anzubieten (Z 235 B.G.B.) und denselben aufGewährung der Vergütung zu verklagen, inzwischen aber sich jeder Kontraktwidrigkeitz. B. der Konkurrenzgeschäfte zu enthalten. So kann es kommen, daß er nach Be-endigung des langwierigen Prozesses zu seinem Schaden sieht, daß der Richter dochanderer Ansicht ist und daß er durch sein Warten sich arg geschädigt hat.

Anm. s. Der entlassene Kommis hat hiernach, um dies zu präzisiren, wenn er die so-

fortige Kündigung für ungerechtfertigt hält, das Recht, den Prinzipal auf Leistung derVergütung zu verklagen (nicht auch auf Annahme der Dienste, auf Belassung in seinenFunktionen; vergl. unten Anm. 25), davon ausgehend, daß der Vertrag fortbestehe, dadie Kündigung nicht gerechtfertigt sei. Er klagt auf Zahlung des Gehalts und dersonstigen Vergütung (Unterhalt, Dienstwohnung, Tantiemen, Provision). Auch die nochnicht fälligen Raten kann er zum Gegenstande der Klage machen (ZZ 258, 259 C.P.O.).Soweit diese Vergütung von seiner Thätigkeit abhängt, z. B. Provisionen für ver-mittelte Geschäfte, geht der Anspruch auf Leistung desjenigen, was er erhalten habenwürde, wenn er thätig gewesen wäre. Es genügt, ist aber auch erforderlich, daß erseine Dienste wörtlich anbietet (ß 295 B.G.B. ), sichzur Verfügung stellt", nachzuleistenbraucht er sie nicht; doch muß er sich den Werth desjenigen anrechnen lassen, was erin Folge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch andcrweite Ver-wendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 615 B.G.B.).In Folge der letzteren Bestimmung hat er zwar keine Verpflichtung, sich nach andererStellung umzusehen, aber er darf auch eine sich ihm darbietende Gelegenheit dazunicht ausschlagen. Eine ihm vom Prinzipal in dessen Geschäft angebotene Gelegenheitmuß der Gehilfe sicherlich annehmen, wenn sie seiner bisherigen Stellung entspricht,und wenn darin eine Rücknahme der sofortigen Kündigung liegt, die dem Prinzipal insolchem Falle ja freisteht, da ja auch der Gehilfe sie für ungerechtfertigt erachtet. Liegtdarin eine Zurücknahmeerklärung nicht, so kann die Frage, ob der Gehilfe solche Arbeits-gelegenheit bei dem Prinzipal selbst, nachdem Dieser ihn entlassen hat, annehmen muß,allgemein nicht beantwortet werden. Es muß von Fall zu Fall beurtheilt werden, ob