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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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277
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Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. § 70. 277

es dem Gehilfen zuzumuthen ist, sich bei seinem bisherigen Prinzipal, nachdem derselbeihn entlassen hat, zeitweise beschäftigen zu lassen, damit Dieser die Folgen seiner so-fortigen Kündigung herabmindere. In der Regel wird in der Entlassung eine solcheDegradation des Gehilfen liegen, daß ihm eine solche Art der ausfüllenden Beschäftigungnicht zuzumuthen sein wird. Ueber anderweiten Erwerb s. weiter unten Anm. 15.

Ueberall handelt es sich um einen Anspruch, der unmittelbarem, s.auf Leistung der vertragsmäßigen Vergütung geht, nicht, wie früher impreußischen Recht, um einen Entschädigungsanspruch wegen ungerechtfertigter Vertrags-aufhebung. Denn wenn die sofortige Kündigung nicht gerechtfertigt ist, so ist derVertrag ja nicht aufgehoben. Daraus folgt, daß die Lohnbeschlagnahmebeschränkungendiesen Anspruch treffen (O.L.G. Colmar in E.6. 46 S. 491, vergl. Anm. 34 zu Z 53),daß er der kurzen Verjährung der Lohnansprllche unterliegt, daß er das Konkurs-privilegium für Lohuansprüche genießt.

Der entlassende Prinzipal mag, wenn er seine sofortige Kündigung für gerecht- Anm.iofertigt erachtet, Zahlung aller Ansprüche des Gehilfen seit der Kündigung verweigern bis dahin schuldet er einen entsprechenden Theil der Vergütung, Z 623 B.G.B.indem er excüxisnäo die Entlassung rechtfertigt, und kann außerdem Schadensersatzvom Gehilfen verlangen, wenn seine Kllndigungserklärung durch vertragswidriges Ver-halten desselben veranlaßt ist (Z 76 Abs. 2).

d) Kündigt der Gehilfe ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so kann der Prinzipal, wenn Anm.n.er die Kündigung für ungerechtfertigt erachtet, den Gehilfen auf Leistung der Diensteverklagen. Exekution erfolgt nach ZZ 887, 883 C.P.O. (Dienstleistung durch Andere

auf Kosten des Gehilfen vergl. Anm. 21 zu Z 59). Der Prinzipal kann zwarnicht verlangen, daß der Gehilfe seine Dienste nicht einem anderen Prinzipal leistet,und kann daher darauf nicht schlechthin klagen, er kann Erfüllung aller Vertragsverbind-lichkeiten und deshalb Einhaltung der Vorschrift des Z 60 verlangen und einklagen,und endlich kann er geltend machen Ersatz des Schadens, der ihm durch die vertrags-widrige Nichtleistung der Dienste erwächst (Z 70 Abs. 2). Näheres über diesen Schadens-crsatzanspruch siehe unten Anm. 15.

Der Prinzipal kann aber auch die in ungerechtfertigter sofortiger Kündigung Anm.12.liegende Dienstverweigerung seinerseits als sofortigen Kündigungsgrund benutzen unddie sofortige Kündigung daraufhin seinerseits erklären. Das wird ihm auch anzurathensein. Denn wenn er das nicht thut, so riskirt er, daß der Gehilfe, wenn er den Prozeßverliert, sich nunmehr als seinen Bediensteten betrachtet und den Dienst fortsetzt. Dochwird der Prinzipal regelmüßig noch in diesem Stadium das Recht haben, die ungerecht-fertigte Kündigung des Kommis seinerseits als sofortige Kündigung geltend zu machen,und für die Zwischenzeit wird er gemäß ZZ 320, 614 B.G.B , die Zahlung verweigern.

Der Gehilfe mag, wenn er seine sofortige Kündigung für gerechtfertigt erachtet, Anm. iz.die Dienste verweigern, seine Kündigung sxeixienäo begründen und seinerseits die Ver-gütung bis zum Zeitpunkte seiner Kündigung fordern (Z 623 B.G.B.), außerdem aberSchadensersatz vom Prinzipal verlangen, wenn durch dessen vertragswidriges Verhaltenseine sofortige Kündigung veranlaßt worden ist (ß 70 Abs. 2; über diesen Schadens-ersatz siehe Näheres unter Anm. 15).

e) Der Begriff des vertragswidrigen Verhaltens bedarf noch der Erläuterung. Nach Abs. 2 Anm.lt.unseres Paragraphen kann derjenige Theil, der durch das vertragswidrige Verhalten

des anderen Theiles zur sofortigen Kündigung veranlaßt wurde, von dem letzterenSchadensersatz verlangen. Vertragswidrigkeit kann hier nur als schuldhafte Pflicht-verletzung ausgelegt werden, nicht objektive Vertragswidrigkeit. Von selbst scheidendie Fälle aus, in welchen die sofortige Kündigung durch Umstände in der Person desKündigenden veranlaßt wurde, so z. B. wenn der Handlungsgehilfe kündigt, weil erselbst zur Fortsetzung der Dienste unfähig wird (Z 71 Nr. 1), oder wenn der Prinzipalkündigt, weil die Fabrik ihm ohne Entschädigung abbrennt. (Dagegen zählen zu denFällen vertragswidrigen Verhaltens mit Unrecht Düringer u. Hachenburg den Fall, daß