273 Handlungsgehilfen und Handlnngslehrlinge. § 70.
der Erbe kündigt, weil er das ererbte Geschäft nicht fortsetzen will; auch hier liegt jaüberhaupt kein Fall vertragswidrigen Verhaltens des anderen Theiles vor.) Es scheidenaber ferner aus die Fälle von Vertragswidrigkeit, die der andere Theil veranlaßt, dochohne seine Schuld (so, wenn der Kommis entlassen wird, weil er schwindsüchtig wird;oder wenn der Kommis kündigt, weil der Prinzipal in Konkurs geräth). Es bleibennur übrig die Fälle schuldhafter Pflichtverletzung des anderen Theiles, und es liegtdaher nichts weiter vor, als die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, daß, werseine Vertragspflichten schuldhaft verletzt, dem anderen Theil zum Schadensersatz ver-pflichtet ist (vergl. über diesen Grundsatz unsere Erläuterung zum Z 347).
Amn.lZ. ä) Insoweit nach Vorstehendem ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, so besteht derselbebeim Gehilfen zunächst in dem, was er in seiner Stellung bis zum Ablauf der ver-tragsmäßigen oder gesetzlichen Kündigungsfrist oder Vertragsdauer bezogen hat (Z 249B.G.B.; R.G. 36 S. 53). Bestanden die Bezüge in Unterhalt, Spesen, Provision undTantieme, so ist ein entsprechender Geldbetrag zu erstatten. Hatte er vertragsmäßigVorschüsse zu verlangen, so müssen ihm auch diese gewährt werden. Sodann aber ge-hört zum Schaden auch der entgangene Gewinn (Z 252 B.G.B.). Der Schadensersatz-klage kann der Prinzipal den Einwand entgegensetzen, daß der Gehilfe keinen Schadengehabt hat, indem er seine Kräfte anderweit verwendet hat (R.G. 33 S. 119; vergl.H 615 B.G.B.). Diesen Einwand hat der Prinzipal zu substanziiren und zu beweisen(R.G. 38 S. 119), was aber nicht durch den aufs Geratewohl zugeschobenen Eid ge-schieht, daß der Gehilfe anderweit soundsoviel verdient hat (vergl. Bolze 4 Nr. 1320 Nr. 5;8 Nr. 912). Der anderweite Erwerb braucht nicht auf einem Dienstverhältnisse zu be-ruhen, es muß nur ein Erwerb sein, der durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielt ist,wie er sie sonst dem Prinzipal zu widmen gehabt hätte (R.O.H. 2 S. 287; Bolze 12Nr. 402). Auch daß der Kommis sich inzwischen etablirt hat, genügt allein nicht zurBegründung des Einwandes, da es ja sein kann, daß er hierbei Mißerfolge gehabt hat(anders anscheinend Bolze 12 Nr. 402). Ferner aber ist der Einwand erheblich, daßder Gehilfe eine ihm dargebotene passende Gelegenheit zur anderweiten Verwendungseiner Dienste ausgeschlagen hat. Das geht aus § 254 B.G.B, und Z 615 B.G.B,hervor, wonach es als ein konkurrirendes Versehen betrachtet wird, wenn der Beschädigtees unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Hier ist von Fall zuFall zu prüfen, inwieweit dem Beschädigten ein Verschulden an der Entstehung desSchadens beizumessen ist, und danach richtet es sich, welche Wirkung dies auf den Um-fang des zu ersetzenden Schadens ausübt, unter Umständen kann dadurch die Schadens-ersatzpflicht ganz beseitigt werden. Hier, wo es sich um Schadensersatz handelt, wodas Dienstverhältniß also nicht mehr besteht, wird davon auszugehen sein (vergl. obenAnm. 8), daß der Gehilfe bemüht sein muß, sich anderweit einen Dienst zu verschaffen.Inwieweit er hierbei als verpflichtet erachtet werden muß, auch eine ihm von seinemPrinzipal angebotene Arbeitsgelegenheit anzunehmen, darüber s. oben Anm. 8.
Anm .tk. Die Schadensersatzforderung des Gehilfen unterliegt den gesetzlichen Lohnbeschlag-
nahmcbeschränkungen (Anm. 34 zu Z 59); auch der Verjährung des Z 196 Nr. 8; auchdem Konkursprivileg des Z 61 Nr. 1 K.O.). Sie kann auch im Wege der Feststellungs-klage geltend gemacht werden (Kammergericht in der Deutschen Juristenzeitung 1896S. 202). Ist noch keine Leistung fällig, so hat die Klnge allgemein auf Schadensersatzzu lauten. Auf Zahlung der künstigen Gehaltsraten kann nicht geklagt werden, dieZß 258 u. 259 C.P.O. sind nicht anwendbar, weil nicht feststeht, daß der entstehendeSchaden gerade diese Höhe haben werde. Ist eine Rate fällig, so kann' diese Rate ein-geklagt und im Laufe des Prozesses die Jnzidentfeststellungsklage auf Schadensersatzgemäß Z 280 C.P.O. erhoben werden. In jedem Falle kann wegen der im Laufe desProzesses fällig werdenden Raten der Feststellungsantrag in den Lcistungsantrag um-gewandelt werden (vergl. R.G. 23 S. 421).
Anm.17. Dem Prinzipal ist der Schaden zu ersetzen, den er in Folge des Verlustes der Arbeits-
kraft des Handlungsgehilfen erlitten hat (Inserate, höheres Gehalt für einen Ersatzmann.)