Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 70. 27g
e) Ueber das Retcntioiisrccht des Gehilfen bei Auflösung des Verhältnisses f. Anm. 32 zu Z ö9.Zus . 1. Sonstige Aufhcbungsgriinde des Dicnstvertrages. Abgesehen von dem sofortigen Anm. is.
Kündigungsrechte des Z 7V kann der Dienstvertrag noch durch andere Gründe enden.
1. Der Vertrag kann unter einer auflösenden Bestimmung geschlossen sein. Dies ist zulässig(vergl. Anm. 1 zu ß 67).
2. Der Vertrag kann wegen Irrthums oder Betrugs angefochten werden. Diese Anfechtung Am», w.ist wohl zu unterscheiden von der sofortigen Kündigung, sie beruht ans einem Mangel in
der Eingehung des Rechtsgeschäfts, die sofortige Kündigung hat einen giltigen Vertragzum Gegenstande und stützt sich auf Ereignisse während der Dauer desselben. Als solcheAnfechtungsgründe kommen nach dem B.G.B. Irrthum, Betrug und Zwang in Betracht,doch sind nur die beiden ersten Anfechtungsgründe praktisch. Beim Irrthum handelt essich meist um Eigenschaften der Person. Diese begründen eine Anfechtung wegen Irr-thums nur dann, wenn sie im Verkehr als wesentlich erachtet werden (Z 113 Abs. 2B.G.B.). Das wird besonders der Fall sein, wenn sich herausstellt, daß der Gehilfe nichtunbescholten ist, daß er wegen ehrenrührigen Vergehens, wegen Veruntreuung u. s. w. be-straft ist (R.G. 7 S. 77), unter Umständen auch, wenn sich herausstellt, daß er in zer-rütteten Vermögensverhältnissen lebt (R.G. 12 S. 102), aber auch, daß er in frühererStellung untreu gewesen ist und aus Schonung nicht bestraft wurde. Auch der Irrthumüber Fähigkeiten des Gehilfen, wie sie zur Ausfüllung der Stellung erforderlich sind,kann geltend gemacht werden, doch nur dann, wenn dem Gehilfen die erforderlichen Fähig-keiten absolut mangeln, nicht schon dann, wenn er in der Bethätigung derselben nur ge-ringe Fertigkeit hat. So ist es z. B. wesentlich, wenn ein Korrespondent nicht ortho-graphisch schreiben, wenn ein Buchhalter nicht mehr als die vier Spezies rechnen kannoder die Buchführung nicht versteht (Bolze 1 Nr. 937).
Die Anfechtung wegen Irrthums hat zur Folge, daß der Vertrag als von Anfang Anm .so.an nichtig erscheint (Z 142 Abs. 1 B.G.B.). Für die bisher geleisteten Dienste ist derWerth zu vergüten (ZZ 346, 818 Abs. 2 B.G.B. ).
Die Anfechtung wegen Täuschung wird mit der wegen Irrthums meist zusammen-fallen. Nur ist hier jeder Irrthum maßgebend, der in dem Betreffenden absichtlich erregtworden und dadurch die Vertragsschließung veranlaßt hat, es braucht kein wesentlicherIrrthum im Sinne des Z 113 B.G.B, zu sein. Der Betrug kommt meistens zur Sprache,wenn der Gehilfe den Prinzipal zum Engagement bestimmt durch Vorspiegelung frühererähnlicher Stellungen und großer Erfolge.
3. Ob der Tod des Handlungsgehilfen und der Tod des Prinzipals Endigungsgründe sind, Anm.si.darüber s. Anm. 13 zu Z 66.
4. Einflnß der Geschäftsveräicherung auf den Dienstvertrag. Der Anspruch auf die Dienste Anm .se.ist im Zweifel nicht übertragbar (Z 613 B.G.B.), und wenn sich der Leistungsinhalt durch
die Abtretung verändert, ist die Uebertragung überhaupt unwirksam (Z 339 B.G.B.). BeiHandlungsgehilfenverträgen wird man hiernach annehmen müssen, daß der Gehilfe imZweifel sich nicht an den Geschäftserwerber wegen seiner Dienste weisen zu lassen braucht,es sei denn, daß sich hierdurch weder der Leistungsinhalt ändert, noch, daß sonstige stich-haltige Gründe gegen die Dienstleistung an den Geschäftserwerber vorliegen. Auf diesemStandpunkte stand auch das frühere R.O.H. 18 S. 370. Zu demselben Ergebnisse kommtman übrigens auch dann, wenn man dem Gehilfen im Falle der Geschäftsveräußerung dasRecht giebt, die Dienste trotz der Geschäftsveräußerung dem bisherigen Prinzipal anzu-bieten, und wenn dieser die Annahme ablehnt, die vertragsmäßige Vergütung zu verlangen,wie wenn die Dienste geleistet wären. Denn auch von diesem Gesichtspunkte muß derGehilfe sich den Werth desjenigen anrechnen lassen, was er durch anderweite Verwendungseiner Dienste zu erwerben böswillig unterlassen hat (Z 615 B.G.B.). Es liegt aber eineböswillige Unterlassung der Verwendung seiner Dienste vor, wenn ihm der Geschäfts-erwerber, gegen dessen Geschäft und Person Einwendungen nicht bestehen, die Verwendungin seinem Geschäfte anbietet, und der Gehilfe sich dessen weigert. Bestehen aber stichhaltigeEinwendungen gegen das Geschäft oder die Person des Geschäftserwerbers, so braucht er