230 Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 70.
Diesem die Dienste nicht zu leisten und es besteht der Anspruch auf die Gegenleistung,gegen den Geschäftsveräußerer (§ 615 B.G.B.).
Spielt sich die Sache so ab, daß der Geschäftserwerber und der Gehilfe das Verhält»niß fortsetzen, so haftet gleichwohl der Geschäftsveräußerer (R.G. 36 S. SV; vergl. Anm. 1zu Z 26). Ob auch der Geschäftserwerber haftet, richtet sich danach, ob einer der im Z 25behandelten Fälle der Passivenübernahme vorliegt. Ist dies der Fall, so haftet neben ihmjedenfalls der Geschäftsveräußerer (R.G. 36 S. SV), bis er nach Z 26 oder aus sonstigenGründen von der Mithaftung frei wird (Anm. 1 zu Z 26).
Anin.W. s. Konkurs des Prinzipals. Derselbe giebt beiden Theilen ein Kündigungsrecht, bei welchemin keinem Falle eine längere als die gesetzliche Kündigung einzuhalten ist (§ 22 K.O.).Kündigt der Verwalter, so hat der Gehilfe Anspruch auf Schadensersatz (ß 22 Abs. 2 K.O.).Wird ihm nicht gekündigt und kündigt auch der Gehilfe nicht, so ist sein Anspruch Masse-anspruch (Z S9 Nr. 2 K.O.). Außerdem aber wird man ihm wegen des Konkurses desPrinzipals meist auch ein sofortiges Kündigungsrecht geben müssen. Indessen hat erin diesem Falle keinen Anspruch auf Schadensersatz. Denn man kann nicht sagen, daß derKonkurs ein vertragswidriges Verhalten des Prinzipals ist (§ 7V Abs. 2 H.G.B., vergl.übrigens Anm. 6 zu ß 71). Gehört zum Inhalt des Engagementsvertrags der Auftrag zuGeschäftsbesorgungen, so erlischt dieser Auftrag mit der Eröffnung des Konkurses (Z 23 K.O.),worin aber nicht mit Cosack, Bürgerliches Recht I S. SIS, und Gareis, Handelsrecht, 6. Aufl.S. 1S4, so ipso ein Erlöschen des ganzen Dienstverhältnisses anzunehmen ist. Vielmehrkann nunmehr der Verwalter dem Dienstverpflichteten neue Aufträge dieser Art ertheilen^so lange das Dienstverhältniß noch dauert. (So wohl auch Düringer u. Hachenburg IS.223.)Anm.24. 6. Auch das allgemeine, im B.G.B, gegebene Rncktrittsrccht bei zweiseitigen Verträgen isthier nicht aufgehoben. Die Absicht des Gesetzes geht nicht etwa dahin, durch den Z 7Vdie allgemeinen Verzugsvorschriften bei zweiseitigen Verträgen hier außer Anwendung zusetzen (so auch Düringer u. Hachenburg I S. 193 u. 221, anders Cosack, BürgerlichesRecht I S. SV8). Vielmehr bestehen dieselben daneben fort, werden aber hier wohl kaumpraktische Bedeutung erlangen, da die ZZ 70—72 den fraglichen Bedürfnissen vollauf Ge-nüge leisten. Nach Z 326 B.G.B, muß der Prinzipal dem Gehilfen, der mit Leistungseiner Dienste im Verzüge ist, eine Frist setzen, innerhalb deren dieser die Dienste zu leistenhat, und nach Ablauf derselben kann er vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatzwegen Nichterfüllung beanspruchen. Z 72 Abs. 2 giebt ihm aber das Recht der sofortigenKündigung bei unbefugter Verlassnng des Dienstes oder bei beharrlicher Weigerung. Dasführt den Prinzipal schneller und einfacher zum Ziele. Das Ziel aber wird das gleichesein. Denn auch nach Z 72 Abs. 2 kann er bei vertragswidrigem Verhalten Schadens-ersatz wegen der Nichterfüllung verlangen. Erfüllt der Prinzipal seine Verpflichtungennicht, so giebt dem Gehilfen Z 71 Abs. 2 genügenden Schutz, er braucht auf Z 326 B.G.B,nicht zurückzugehen, der insofern ihn vielleicht ungünstiger stellen könnte, als hier schuld-hafte Nichterfüllung vorausgesetzt wird.
«nm.25. Zus- 2. Verschieden von der Entlassung des Handlungsgehilfen ist der Verzicht auf seineDienste. Erklärt der Prinzipal diesen Verzicht, so kann der Handlungsgehilfe gleichwohl die Gegen-leistung verlangen. Unter Umständen wird aber der Verzicht auf die Dienste und die Weigerung,die Dienste entgegenzunehmen, dem Gehilfen das Recht geben, stets ohne Einhaltung derKündigungsfrist zu kündigen. So z. B. wenn der Gehilfe darauf Werth legt, zum Zwecke derAusbildung seiner Fähigkeiten sich in dem Geschäfte zu bethätigen. Oft wird auch in derdauernden Unthätigkeit eine so erhebliche Beeinträchtigung seiner sozialen Stellung liegen, daß erdaraufhin sofort kündigen kann. Soll der Prinzipal gleichzeitig auf Schadensersatz belangt wer-den können, so muß darüber hinaus auch noch die Sache so liegen, daß der Prinzipal zurGewährung der Beschäftigung verpflichtet war. Denn nur dann liegt in der Entziehung derBeschäftigung ein vertragswidriges Verhalten nach Z 7V Abs. 2. Im Allgemeinen hat derPrinzipal keine Pfllicht, dem Handlungsgehilfen Arbeit zu gewähren (Z 611 B.G.B.). EineKlage ans Gewährung der vereinbarten Beschäftigung, auf Bclassung in seiner bisherigen Funktion