Handlungsgehilfen und Handlnngslchrlinge. ZZ 7V u. 71. 2g 1
hat der Gehilfe überhaupt nicht, außer wenn ein solcher Anspruch deutlich stipulirt war. (Vergl. Anm.?«.Anm. 22 zu Z 59).
Zus. 3. Uebcrgangsfrage. Da bis zum 1. Januar 1999 subsidiär noch die Bestimmungendes früheren Civilrechts Anwendung finden, so gilt bis zu diesem Tage auch für die Dienst-verhältnisse der Handlungsgehilfen in Preußen noch das freie Rücktrittsrecht des PreußischenLandrechts, im gemeinen Recht löst erst das richterliche Urtheil, nicht schon der Rücktritt, auchwenn er gerechtfertigt war, das Verhältniß. Dabei bleibt es für die am 1. Januar 1999 be-stehenden Dienstverhältnisse so lange, bis sich das Verhältniß in Folge Uuterbleibens einer nachfrüherem Recht zulässigen Kündigung fortsetzt (Im übrigen vergl. erste Vorbem. zu Z 59).
s VI.
Als ein wichtiger Grund, der den Handlungsgehülfen zur Aündigung,ohne Ginhaltung einer Aündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondereUmstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:
(. wenn der Handlungsgehülfe zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird;
2. wenn der Prinzipal den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nichtgewährt;
3. wenn der Prinzipal den ihm nach Z 62 obliegenden Verpflichtungennachzukommen verweigert;
wenn sich der Prinzipal Thätlichkeiten, erhebliche Ghrverletzungen oderunsittliche Zumuthungen gegen den Handlungsgehülfen zu Schuldenkommen läßt oder es verweigert, den Handlungsgehülfen gegen solcheHandlungen eines anderen Angestellten oder eines Familienangehörigendes Prinzipals zu schützen.
Der vorliegende Paragraph giebt einige Beispiele von wichtigen Gründen zur sofortigenKündigung für den Handlungsgehilfen.
1. Die Bedeutung dieser Beispiele besteht darin, daß sie dem Richter einen Anhaltspunkt fürsein Ermessen geben sollen, keineswegs sollen sie ihm eine Schranke sein. Sie sind viel-Anm.mehr weder erschöpfend, noch zwingend (hierüber Anm. 1 zu §72). Auch durch Ver-trag kann über die Wichtigkeit der Gründe Bestimmung getroffen werden (vergl.Anm. 6 zu Z 79). Weiteres über den Begriff „wichtiger Grund" Anm. 2—5 zu ß 79.
2. Die Beispiele sind: Anm. ?..
Nr. 1. Unfähigkeit des Handlungsgehilfen zur Fortsetzung der Dienste. Das wird ins-besondere der Fall sein, wenn der Gehilfe krank wird, z. B. wenn Jemand ansärztliche Anordnung nicht mehr reisen darf. Ob der Gehilfe durch eigene Schuld
oder durch Zufall unfähig wird, ist gleichgiltig, da das Gesetz in dieser Hinsichtkeinen Unterschied macht.
Nr. 2. Nichtgewährnng von Gehalt und gebührendem Unterhalt. Darunter wird man aber Anm. ».nur eine wirkliche Verweigerung verstehen können, nicht jede Nichtgewährung, dieetwa auf bloßer Vergeßlichkeit oder auf augenblicklicher Verlegenheit z. B. wegenAusbleibens einer erwarteten Geldsendung, Verlegung des Kassenschlüssels, beruht,die Verweigerung aber ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden des Prinzipals, so-daß eine unrichtige Auffassung über die Verpflichtung zur Gehaltszahlung oderZahlungsunvermögen nicht entschuldigt. Auch das nicht vollständige Gewähren istNichtgewähren. Aber verhältnißmäßig kleine Abzüge z. B. 19 Mark von 299 Marksind unbeachtlich (Horrwitz S. 116).
Nr. 3. Verweigerung der Schntzverpftichtnnge» »ach H 62. Eine beharrliche Verweigerung Anm. 4.ist nicht erforderlich, andererseits ist die Verweigerung von Kleinigkeiten nicht aus-reichend. Die Verweigerung setzt regelmüßig eine Ausforderung Seitens der Gehilfenvoraus (Horrwitz S. 116), aber nicht nothwendig: unterläßt der Prinzipal wissentlich