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die Beseitigung schreiender Mißstände, so wird er sich nicht damit entschuldigenkönnen, daß der Handlungsgehilfe ihn dazu nicht aufgefordert hat (Düringer u.Hachenburg I S. 228).
«lnm. b Nr. 4. Thätlichkeiten, erhebliche Ehrverletznngen, unsittliche Znmnthimgen, verweigerterSchutz gegen derartige Handlungen. Die Thätlichkeit braucht nicht schwerer Naturzu sein, jede körperliche Züchtigung ist dem Prinzipal untersagt. Immerhin könnendie Umstände des Falles aus besonderen Gründen auch eine Thätlichkeit entschuldigen, soz. B. wenn der Gehilfe frech und herausfordernd gewesen ist und den Prinzipal erheblichgereizt hat. Wohl aber muß die Ehrverletzung in der Regel eine erhebliche sein, um be-rücksichtigt zu werden. Nicht alles, was nach den ZZ 18k ffg. Str.G.B. als Be-leidigung aufzufassen ist, ist eine erhebliche Ehrverletzung im Sinne unseres Para-graphen. Tadelnde Bemerkungen, selbst harte Redensarten, selbst ungeeignete,unanständige Worte fallen nicht darunter, wenn sie nicht wirklich die Ehre desGehilfen in erheblicher Weise verletzen. So ist z. B. die in einem Prozesse zurSprache gekommene Redensart: „halten Sie die Schnauze!" wohl unangemessen,aber nicht nothwendig eine erhebliche Ehrverletzung; doch kann in der öfteren Wieder-holung solcher Redensarten, unter besonderen Umständen auch in dem einmaligenGebrauche derselben eine so erhebliche Geringschätzung des Gehilfen erblickt werden,daß hiermit das Kriterium erfüllt werden kann. — Die Verweigerung des Schutzesgegen unsittliche Zumuthungen setzt in der Regel eine Aufforderung zur Gewährungdes Schutzes voraus, aber nicht nothwendig (vergl. oben Anm. 4). WeiblicheHandlungsgehilfen werden oft aus Schamgefühl die Bitte um Schutz unterlassen,zumal wenn sie sahen, daß der Prinzipal derartige Ungehörigkeiten bemerkt hat.
-Anm. s. 3. Andere Beispiele sind: Analog obiger Nr. 1 wird man dem Handlungsgehilfen das Rechtzur sofortigen Kündigung geben müssen, wenn er zu Hause unentbehrlich ist, z. B. den krankenBater in der Landwirthschaft vertreten oder für die kranke Mutter das Geschäft führen muß;ferner: Konkurseröffnung über das Vermögen des Prinzipals ist unter Umständen einAufhebungsgrund für den Gehilfen (R.O.H. 19 S. 393; vergl. Anm. 23 zu Z 7V); danebenbesteht das im Z 22 der K.O. vorgesehene Lösungsrecht; Zumuthung strafbarer oder un-sittlicher Handlungsweise; ungerechtfertigte Prokuraentziehung (O.L.G. Braunschweig in0.6. 37 S. 535), wobei aber zu bemerken ist, daß Prokuraentziehung nach erfolgterKündigung regelmäßig kein sofortiger Kündigungsgrund sein wird (O.L.G. Hamburg in0.6. 46 S. 485). Ueber Tod des Prinzipals und Geschäftsveräußerung s. Anm. 21und 22 zu § 7V.
Anm. ?. Uebergangsfrage. Hier gilt entsprechend das in Anm. 26 zu Z 70 Gesagte.
s vs.
Als ein wichtiger Grund, der den Prinzipal zur Kündigung ohne Gin-haltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umständeeine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:
is. wenn der Handlungsgehülfe im Dienste untreu ist oder das Vertrauenmißbraucht oder die ihm nach ß 60 obliegende Verpflichtung verletzt;2. wenn er seinen Dienst während einer den Umständen nach erheblichenZeit unbefugt verläßt oder sich beharrlich weigert, seinen Dienst-verpflichtungen nachzukommen;
Z. wenn er durch anhaltende Krankheit, durch eine längere Freiheitsstrafeoder Abwesenheit oder durch eins die Zeit von acht Wochen über-steigende militärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Diensteverhindert wird;