Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 72. 283
H. wenn er sich Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den
Prinzipal oder dessen Vertreter zu Schulden kommen läßt.
Erfolgt die Aündigung, weil der pandlungsgehülfe durch unverschuldetesUnglück längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, so wirddadurch der im ß 63 bezeichnete Anspruch des Gehülfen nicht berührt.Der Paragraph giebt Beispiele von Entlassnngsgriindcn.
1. Die Bcdentimg der Beispiele liegt darin, daß sie Anhaltspunkte für das richterliche Er-Anm.messen sein sollen. Sie sind aber nicht erschöpfend (R.O.H. 4 S. 398; 6 S. 214; 10S. 185). Das Gericht kann auch andere Gründe für wichtig erachten, unter Umständen auchsolche, die den Thatbestand einer der Beispiele des vorliegenden Paragraphen theilweisedarstellen; so kann z, B. eine geringe Ehrverletzung (Nr. 4) oder eine 6 wöchentlicheMilitärübung (Nr. 3) oder eine nicht beharrliche Weigerung (Nr. 2) unter Umständen einEntlassungsgrund sein. Die Beispiele des vorliegenden Paragraphen sind aber auch nichtzwingend. Es kann der Richter nach seinem Ermessen auch beim Vorliegen einer der hieraufgezählten Thatbestände aus besonderen Gründen (allerdings auch nur beimVorliegen solcher) von der Aufhebung des Verhältnisses absehen, so z. B. wenn die Ver-untreuung gar zu geringfügig ist, sich etwa auf eine Cigarre oder ein paar Schuhsenkelerstreckt, oder wenn der Handlungsgehilfe zu der Ehrverletzung arg provocirt wurde, odersofort um Entschuldigung gebeten hat. Die arge Provokation durch den Prinzipal insbe-sondere kann sehr wohl geeignet sein, das Verhalten des jungen Mannes zu rechtfertigen.Man darf nicht sagen, er müsse sich Genugthuung für die ihm angethane Beleidigung vondem Strafrichter holen, dürfe aber keineswegs beleidigend erwidern (Bolze 13 Nr. 393;vergl. auch Bolze 17 Nr. 417). — Auch durch Vertrag kaun über die Wichtig-keit der Gründe Bestimmung getroffen werden (vergl. Anm. 6 zu H 76).Weiteres über den Begriff der „wichtigen Gründe" Anm. 2—5 zu Z 76.
Nr. 1. Untreue, Vertraneilsiuistbranch oder Uebcrtrctmig des Kouknrrenzvcrbots. Untreue Anm.nach Handelsrecht ist nicht etwa gleichbedeutend mit der Untreue nach dem Straf-gesetzbuch. (Zust. O.L.G. Kassel in K.2. 42 S. 517.) Die hier gemeinte brauchtweder strafbar zu sein, noch den Prinzipal zu schädigen (Bolze 13 Nr. 391); dieErschütterung des Vertrauens ist das Wesentliche. Der Vertrauensmißbrauch kannauch in nicht dolosen Handlungen bestehen, so z. B. wenn der Prinzipal demKommis das generelle Nachmessen eines Waarenpostcns anvertraut und dieser dieNachmessung einem ungewandten oder unzuverlässigen Unterbeamten überläßt.Unter die vorliegende Rubrik fallen: fälschliches Vorgeben von Krankheit bei Dienst-versäumniß (Handelsgericht Stuttgart in (1.2. 21 S. 564); Berechnung von Spesen,die nicht verbraucht sind (Bolze 6 Nr. 515) oder von Reisetagen, die nicht zuHandlungsreisen verwendet worden sind (O.A.G. Lübeck in Busch Archiv S. 5);Tilgung von Privatschulden an Dritte durch Aufrechnung von Forderungen desPrinzipals (Bolze 13 Nr. 391); Weigerung des Reisenden, die vereinnahmten Gelderherauszugeben, weil er sie auf das künftige Salair verrechne (d.2. 8 S. 164);unbefugtes Eröffnen von Briefen (H.A.G. Nürnberg in Busch Archiv 21 S. 349);Verrath von Geschäftsgeheimnissen (R.O.H. 19 S. 115; V.2. 8 S. 169; vergl. Anm.28 ffg. zu ß 59); Ertheilung von Rath an einen Konkurrenten des Prinzipals behufsHerstellung der Konkurrenzwaaren (Bolze 6 Nr. 517); Verbreitung ungünstiger Nach-richten über die Geschäftsverhältnisse des Prinzipals, selbst wenn sie wahr sind (O.L.G.Kassel in K.2. 42 S. 517), nicht jedoch schon die Anfertigung von Notizen über Ein-kaufspreise, Adressen oder sonstige Geschäftsvorgänge zum Privatgebrauch, es sei denn,daß ein ausdrückliches Verbot ergangen wäre (L.G. Frankfurt in d.2. 34 S 574;anders R.G. vom 36. Oktober 1896 im J.W. S. 766), ohne dieses Verbot aber auchdann nicht, wenn der Gehilfe beim Suchen einer neuen Stellung dem künstigen Prinzipalverspricht, ihm diese Notizen nach Antritt des neuen Dienstes zugänglich zu machen(zu weit gehend Busch Archiv 16 S. 158); wohl aber ist das Entlassungsgrund,