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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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284
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234 Handlungsgehilfen und Handlnngslehrlinge. Z 72.

wenn ihm' die Gründung eines Konkurrenzgeschäfts verboten war und er sich zumZwecke solcher Gründung Notizen macht (R.G. in E.2. 46 S. 492); Einsendung,fingirter oder zweifelhafter Bestellungen durch Reisende (R.O.H. 21 S. ggz). authschon begründeter Verdacht der Unredlichkeit bei objektiver Pflichtwidrigkeit hat derPraxis genügt (R.O.H. 4 S. 398; O.L.G. Hamburg in 46 S. 491), jedochwohl mit Unrecht; Verdacht ist kein Beweis und kann wohl Motiv zur Kündigung,aber nicht Grund zur Entlassung sein. Uebertretung des Konkurrenz-verbots von Z 66, geringfügige Uebertretung dieses Verbots ist jedoch keinEntlassungsgrund (R.O.H. 19 S. 115).

Anm. s. Nr. 2. Dienstverweigerung und Dienstversäumniß.

a) Dienstverweigerung. Nicht jeder geringfügige Widerspruch gegen einen ertheiltenDienstbefehl genügt als Weigerung, die Weigerung muß beharrlich sein. Einbaldiges Aufgeben der Weigerung ist geeignet, dem Widerspruch die zur Vertrags-aufhebung führende Spitze abzubrechen.

Anm. 4. d) Dienstversäumniß. Sie muß erheblich und unbefugt sein.

a) Erheblich. Unter Umständen kann schon eine eintägige Unterbrechung genügen(H.A.G. München in Busch Archiv 36 S. 166), unter Umständen auch schon einemehrstündige, z. B. bei Fabriken, die eine Unterbrechung in der Leitung ohneerheblichen Schaden nicht vertragen, oder während lebhafter Geschäftszeit z. B.an dem goldenen Sonntag vor Weihnachten . Im Zuspätkommen, welches inGehaltsprozessen eine große Rolle spielt, sieht die Praxis einen Entlassungsgrundnur dann, wenn der Gehilse wiederholt zu spät kommt, obgleich ihm für denFall der Wiederholung die Entlassung angedroht wurde. Bloße UnPünktlich-keit ist im Allgemeinen kein Entlassungsgrund (vergl. Bolze 15 Nr. 277).

Anm. s. /?) Unbefugt. Das beteutet, wie es früher im Art. 64 Nr. 3 hieß, ohne rechtmäßigen

Hinderungsgrund. Rechtmäßig ist zunächst dasjenige Hinderniß, welches dem Ge-hilfen ein positives Recht giebt, den Dienst zu versäumen, so insbesondere, wenndies nach der Kündigung zum Zwecke der Aufsuchung eines neuen Dienstes erfolgtsvergl. Anm. 12 zu Z 66). Aus dem Geiste des Gesetzes ist aber zu entnehmen, daßals rechtmäßig auch dasjenige Hinderniß zu betrachten ist, das in Erfüllunghöherer Pflichten seinen Grund hat. Der Handlungsgehilfe ist in solchenFällen durch eine Art Nothstand entschuldigt. Diese höheren Pflichten könnenverschiedener Art sein. Obenan steht die Pflicht um das Wohl undWehe der eigenen Person. Es entschuldigt daher Krankheit, wenn sieso erheblich ist, daß der Gehilfe seine Dienste nicht zu leisten vermag. Dabeimuß auch der Gehilfe das Seinige thun, um zu genesen und darf nicht um-gekehrt durch seine Lebensweise den Heilungsprozeß aufhalten (L.G. I Berlinbei Perl u. Wreschner 1896 S. 6). Daß er aber auf der Straße gesehenwurde, ist noch kein Beweis, daß er gegen diese Pflicht gefehlt hat. DasGleiche gilt vom Besuchen öffentlicher Lokale, da es Leiden giebt, welche dieArbeitsfähigkeit ausschließen, sehr wohl aber den Besuch öffentlicher Lokalegestatten Mammergericht bei Perl u. Wreschner 1894 S. 26). Der Gehilfeist ferner entschuldigt, wenn dringende Sorge um das Wohl seinerAngehörigen ihn abgehalten hat. Nach den Thatumständen ist zu be-urtheilen, ob es sich um so nahe Angehörige und um eine so schwere Krank-heit und um ein so dringendes Bedürfniß seiner Anwesenheit handelte, daßdas Ausbleiben für gerechtfertigt erachtet werden kann. Auch religiösePflichten können einen rechtmäßigen Hinderungsgrund abgeben, so z. B.wenn der jüdische Handlungsgehilfe an hohen Festtagen ausbleibt. Angesichtsdes ß 62 Abs. 2, obwohl derselbe nur von dem in die häusliche Gemeinschaftaufgenommenen Handlungsgehilfen handelt, kann dies nicht zweifelhaft sein.Ueberall werden hierbei die Anschauungen des Ortes, auch die des Gehilfenin Betracht zu ziehen und wird ferner nicht aus den Augen zu lassen sein,