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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Seite
285
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Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. § 72. 285

daß eine große Anzahl Menschen sich zwar nicht an alle Satzungen derReligion hält, aber dennoch an den hohen Festtagen das Bedürfniß fühlt,den Gottesdienst zu besuchen. (Diese letztere Erfahrung läßt das Urtheildes Landgerichts I Berlin bei Perl u. Wreschner 1890 S. 36 außer Betracht.)

Auch die Bethätigung politischer Pflichten (Wahl zum Reichstage) bildeteinen rechtmäßigen Hinderungsgrund; desgleichen die Bethätigung der all-gemeinen Zeugenpflicht. Dagegen ist ein Wegbleiben zum Zwecke der Theil-nahme an Vcreinsfestlichkeiten, Stiftungsfesten, Ausflügen, auch an Familien-festen, auch an patriotischen Feiern nicht als befugt anzusehen. Ausnahmenkönnen auch hier Platz greifen (z. B. die eigene Hochzeit).

7) Zu beweisen hat der Prinzipal nicht bloß das Fortbleiben, sondern auch den Anm, e,Mangel des rechtmäßigen Hinderungsgrundes, also insbesondere, daß derGehilfe nicht krank war (R.O.H. 7 S. 262; anders Horrwitz S. 116); selbst-verständlich nur, soweit es sich um die Rechtfertigung der Entlassung, derGehaltsverweigerung für die Zukunft handelt. Soweit es sich um den Lohnfür die Zeit der Dienstvcrsäumniß selbst handelt, hat der Gehilfe darzulegen,wieso er trotz Nichtleistung der Dienste den Vertrag nicht verletzt habe. Aberauch soweit es sich um die Gehaltsverwcigerung für die Zukunft handelt,hilft die freie Ueberzeugungstheorie dem Prinzipal insofern, als aus derWeigerung des Gehilfen, nähere Angaben über seine Krankheit zu machen,genügende Schlüsse gegen den Gehilfen gezogen werden können. Im All-gemeinen und abgesehen von besonderen Umständen wird man den Gehilfenfür verpflichtet halten müssen, sich von dem durch den Prinzipal benanntenArzte untersuchen zu lassen. Die Verneinung dieser Pflicht (vergl. z. B. HorrwitzS. 116) entspricht nicht dem Verhältnisse zwischen Gehilfen und Prinzipal.

6) Hat übrigens der Gehilse sein Ausbleiben nicht rechtzeitigAnm. ?.entschuldigt, so ist schon dies ein Entlassungsgrund (H.A.G. Nürnberg in Busch Archiv 21 S. 351), es sei denn, daß der Hinderungsgrund sobeschaffen war, daß der Gehilfe auch behindert war, sich zu entschuldigen.

Auch hier hat der Prinzipal zu beweisen, daß der Gehilfe sich nicht ent-schuldigt hat; denn darin liegt die die Entlassung rechtfertigende Respektlosigkeit.

Nr. 3. Anhaltende Krankheit, längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit oder mehr als acht- Anm. ».wöchentliche militärische Dienstleistung. Anhaltende Krankheit ist diejenige,deren Ende sich nicht absehen läßt oder welche voraussichtlich erheblich langedauern wird. Eine Krankheit, die nur 6 Wochen dauert, wird man Angesichts des§ 63 nicht als anhaltende ansehen können (anders Horrwitz S. 112). Für dieEntscheidung dieser Frage kommt es übrigens auf diejenige Situation an, wie siesich zu der Zeit gestaltet, wo die Entlassung ausgesprochen wird bezw. ausgesprochenwerden soll. Ist in diesem Augenblick die Krankheit als eine in absehbarer, ver-hältnißmäßig kurzer Zeit endende anzusehen, so ist sie keine anhaltende Krankheit,mag sie auch bis zu jenem Zeitpunkte bereits erheblich lange gedauert haben. BloßeKränklichkeit, d. h. ein anhaltend leidender Zustand, der öfters mit Unterbrechungen,aber immer nur auf kurze Zeit an der Dienstverrichtung verhindert, ist jetzt nichtmehr hervorgehoben. Unter Umständen kann auch dies Entlassungsgrund sein.Krankheit, die nicht anhaltend ist, ist ebenfalls nicht hervorgehoben, kann aber eben-falls Entlassungsgrund sein, wenn ein besonderer Grund hinzutritt, z. B. wenn sieekelerregend ist (Obertribunal Berlin in S.6. 14 S. 533). Geschlechtliche Krankheitist an und für sich kein Entlassungsgrund. Sie ist zwar verschuldet im Sinne des Z 63,aber darum noch kein Entlassungsgrund im Sinne des Z 72, selbst nicht nothwendigbei der Handlungsgehilfin (vergl. Kammergericht bei Perl u. Wreschner1834 S. 26).

Freiheitsstrafen können, auch wenn sie kurz sind, nach Lage des FallesEntlassungsgrund sein, z. B. wenn sie wegen einer unehrenhaften Handlung erfolgtsind, nicht z. B. wenn ihr Grund eine fahrlässige Körperverletzung ist (vgl. Anm. 1).