236 Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 72.
Die Hervorhebung der mehr als achtwöchentlichen militärischen Uebung:ist eine Neuerung und entscheidet eine bisherige Streitfrage.
Soweit diese Entlassungsgründe unter den Begriff des unverschuldeten Un-glücks fallen (vergl. hierüber zu Z 63), so wird durch die Entlassung der im ß 63bezeichnete Anspruch auf die Vergütung für 6 Wochen nicht berührt. Damit istaber, ebensowenig wie im Z 63 (vergl. Anm. 4 daselbst) gesagt, daß der Handlungs-gehilfe unter allen Umständen seine Vergütung für die Dauer von 6 Wochen er-halten muß. Vielmehr kann der Prinzipal durch die Entlassung nicht schlechtergestellt werden, wie wenn er gekündigt hätte. Der Handlungsgehilfe hat also An-spruch auf diese Vergütung für so lange Zeit, wie er sie bei ordnungsmäßigerKündigung gehabt hätte, aber nicht auf länger als 6 Wochen. — Ueber den Falldaß der Handlungsgehilfe vor der wegen unverschuldeten Unglücks erfolgten Ent-lassung, aber innerhalb der 6 Wochen stirbt, siehe Anm. 4 zu ß 63.
Anm. s. Nr. 4. Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrvcrlchniigen gegen den Prinzipal oder dessen Ver-treter (vergl. hierzu oben Anm. 1). Selbstverständlich hat der Handlungsgehilfe denPrinzipal mehr zu respektiren, als umgekehrt. Auch hier ist die Ehrverletzung nichtvom Standpunkte des Strafrichters zu beurtheilen (Bolze 15 Nr. 323; O.G. Wien beiAdler u. Clemens Nr. 552). Bloßes unpassendes Benehmen, besonders als erstmaligeAusschreitung, fällt nicht darunter (O.L.G. Hamburg in K.2. 42 S. 518), Wohl aberabfällige und verdächtigende Aeußerungen (Bolze 17 Nr. 415) und Drohungen(Bolze 15 Nr. 323). Als Vertreter ist hier Derjenige zu erachten, welcher im Auf-trage des Prinzipals den Betrieb oder den betreffenden Theil des Betriebes leitet;ob er Rechtsgeschäfte nach außen abschließen darf, ist unerheblich.
Anm. io. 3. Andere Beispiele. Wegen derselben vergl. Anm. 6 zu Z 71. Aufgeführt seien hier: zer-rüttete Vermögensverhältnisse des Prokuristen (RG. 12 S. 162), Konkurs-eröffnung über das Vermögen des Handlungsgehilfen ist je nach der Wichtigkeit der Stellungdes Handlungsgehilfen Entlassungsgrund (ROH. 18 S. 24); der Konkurs des Prinzipals giebtdem Verwalter ein Kündigungsrecht (Z22K.O.; vergl Anm. 23zuß 76); Irrthum überdie Unbescholtenheit des Gehilfen (Anm. 19 zu Z 76); grobe Unredlichkeitin der früheren Stellung (R.G. bei Puchelt Anm. 3); mangelhafte Schul-bildung, unorthographisches Schreiben (Stadtgericht Frankfurt a./M. K.2I. 14S. 541); beim Buchhalter schon unleserliche Handschrift; beim Korrespondenten sogar schonunschöne Handschrift; Trunksucht (R.G. bei Puchelt Anm. 3); beim Buchhaltergrobe Fehler in der Buchführung (Bolze 1 Nr. 997); das Ohrfeigen anderer Ge-hilfen im Geschäfte; Verleitung anderer Gehilfen zur Untreue; ekel-erregende Krankheiten unter Umständen (Ob.-Tr. Berlin in 6l.2. 14 S. 538); Be-leidigung der Ehefrau des Prinzipals (Busch Archiv 9 S. 386); Eingeheneines anderweiten Engagements zu einem früheren Termine, als der be-stehende Engagementsvertrag endet, in solchem Falle braucht der Prinzipal nicht zu warten,bis der Zeitpunkt eingetreten, wo der Gehilfe den mit ihm bestehenden Kontrakt wirklich«brechen wird, um den andern zu erfüllen; Verleiten von Angestellten zur Auf-hebung des Dienstverhältnisses und zum Eintritt in ein anderes Geschäft (vergl.R.O.H. 13 S. 115); erhebliche falsche Angaben beim Engagement über dieLeistungen in der früheren Stellung, wenn die gegenwärtigen Leistungen im schroffenWidersprüche hierzu stehen (vergl. Anm. 19 zu Z 76), Berechnung zu hoher Vertrauens-spesen mit dem Vorwurf der Nörgelei bei Ausstellungen des Prinzipals und Urlaubs-überschreitung (O.L.G. Dresden in d.T. 34 S. 573); Einsendung fingirter Bestellungendurch den Reisenden (R.O.H. 21 S. 393). Unsittliches, mit der Stellung des Gehilfenunvereinbares Verhalten außerhalb des Geschäfts, unsittlicher Lebenswandel,welcher Entlassungsgrund früher hervorgehoben war (Art. 64 Nr. 6), gewerbsmäßigesGlücksspiel; Trunkenheit; aber nicht ohne Weiteres Prahlen am Wirthshaustisch mit Glückbei Frauenzimmern (O.L.G. Hamburg in G.6. 34 S. 573); auch nicht der abendlicheBesuch öffentlicher Lokale durch eine Handlungsgehilfin in Herrenbegleitung (Kammergericht