Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. ßZ 72 u. 73. 2g?
bei Perl u. Wreschner 1894 S. 26), ebenso nicht außerehelicher Beischlaf, der nach außenkein Aergerniß erregt, auch von der Handlungsgehilfin gilt dies (Kammergericht a. a. O.).Dagegen kann ein Konkubinatsverhältniß des Gehilfen, z. B. wenn derselbe mit seinerKonkubine im Geschäftshaufe wohnt, Entlassungsgrund sein (R.G. 33 S. 115).
Zusah. Uebergangsfrage. Hierüber siehe Anm. 26 zu Z 70. Anm .in.
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Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehülfeein schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern.Das Zeugniß ist auf Verlangen des Handlungsgehülfen auch auf die Führungund die Leistungen auszudehnen.
Auf Antrag des Handlungsgehülfen hat die Vrtspolizeibehörde dasZeugniß kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.
Das Recht des Handlungsgehilfen ans Ansstcllnng eines Zeugnisses.
1. Wer hat dasselbe zu verlangen? Jeder Handlungsgehilfe, auch der zur Probe angestellte, Anm. i-auch der zur vorübergehenden Aushilfe angestellte (denn nicht bloß der dauernd angestellte,
wie nach Z 639 B.G.B., hat das Recht auf das Zeugniß), auch der vorzeitig entlasseneund sofort kündigende. Entläßt der Prinzipal den Gehilfen, so ist es nur eine Konsequenzseines Standpunkts, daß er dem Gehilfen ein Dienstzeugniß ausstellt; denn er sieht ja dasVerhältniß als beendigt an, und wenn der Gehilfe es seinerseits auch nicht so ansieht,so wird er doch gutthun, zur Verminderung seines Risikos seine Arbeitskraft anderweit zuverwenden, und der Prinzipal würde dolos handeln, wenn er das Dienstzeugniß verweigernwürde. Aber auch der vorzeitig kündigende Handlungsgehilfe kann vom Tage der sofortigeuKündigung an ein Zeugniß verlangen, weil er von da ab sich nach einer anderen Stelleumsehen muß, schon um den Schaden vom Prinzipal abzuwenden oder denselben zu ver-kleinern (vergl. Anm. 8 u. 15 zu Z 79). Die Beendigung des Verhältnisses ist also hiernicht überall im streng juristischen Sinne zu nehmen (ebenso Fuld S. 53).
2. Wann ist das Zeugnis! auszustellen? „Bei" Beendigung des Dienstverhältnisses. Daraus Anm.wird mit Recht gefolgert, daß der Gehilfe schon vom Tage der Kündigung an das Zeugnißfordern kann (K.B. S. 37; Horrwitz S. 83; Fuld S. 54), natürlich auch nachher, bis zumAblauf der Verjährungszeit, da eine kürzere Frist nicht bestimmt ist, es sei denn, daß derPrinzipal nach Lage der Sache mit Recht geltend machen kann, daß ihm eine Erinnerung
an die zu bezeugenden Thatsachen abhanden gekommen ist.
3. Der Inhalt des Dicnstzcngnisses ist jedenfalls die Art und Dauer der Beschäftigung. Der Anm. ».Gehilfe kann verlangen, daß außerdem Führung und Leistungen zu bescheinigen sind.
Wider seinen Willen kann ihm ein Zeugniß über die Führung und die Leistungen nichtaufgedrängt werden (R.G. vom 22. Mai 1897 bei Holdheim 7 S. 85). Verlangt der Ge-hilfe ein Attest über die Führung, so kann auch der Entlassungsgrund angegeben werden,
aber auf Verlangen des Gehilfen muß alsdann der thatsächliche Borgang mitgetheilt, nichtein bloßes Urtheil (z. B. wegen Ungehorsams, wegen lüderlichen Lebenswandels, wegenUntreue u. s. w.) angegeben werden. Weitere Angaben sind unstatthaft, so darf z. B.nicht bemerkt werden, daß der Prinzipal zur Ausstellung des.Zeugnisses durch richterlichesUrtheil gezwungen wurde. Das Zeugniß darf überhaupt keinen ungewöhnlichen Inhalthaben. Es muß so ausgestellt werden, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver-kchrssitte es gebieten (§ 242 B.G.B.). So ist z. B. die Annahme eines Zeugnisses überdie Dauer der Beschäftigung mit Recht verweigert worden, welches die Bescheinigung ent-hielt: Herr Müller war in meinem Geschäfte vom 1. April 1893 bis 15. Oktober 1396„früh 9 Uhr" beschäftigt. Denn dieser Zusatz läßt die Deutung zu, als ob der Gehilfeplötzlich entlassen wäre.
4. Durch die Ausstellung eines Zeugnisses dieses Inhalts ist der AnspruchAnm. ».des Gehilfen konsumirt. Derselbe kann, wenn das Attest über die Führung und