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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handlungsgehilfen und Handlnngslehrlinge. HZ 73 u. 74.

die Leistungen schlecht ausgefallen ist, das Zeugniß nicht zurückgeben und nunmehr einanderes verlangen. Wohl aber kann er Berichtigung des Zeugnisses verlangen, wenndasselbe der Wahrheit nicht entspricht oder ungehörige Zusätze enthält.

Entdeckt der Prinzipal später, daß sein Zeugniß unrichtig ist, so kann er dasselbezurückfordern oder auch dadurch berichtigen, daß er dem Gehilfen ein neues Zeugniß odereinen Nachtrag, eine Berichtigung zusendet (Düringer u. Hachenburg I S. 233). Der Gehilfe,der in diesem Falle nur von dem ersten Zeugnisse Gebrauch macht, begeht eine Täuschung.

.Anm. s. b. Ans Ausstellung oder Berichtigung des Zeugnisses kann der Gehilfe klagen. Außerdemaber kann er wegen der Weigerung zur Berichtigung oder Ausstellung in den geeignetenFällen Schadensersatz beanspruchen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach Z 837 u. 883 C.P.O.(Geldstrafe oder Haft). Wegen eines unrichtig ausgestellten Zeugnisses kannder neue Prinzipal auf Schadensersatz klagen; darin liegt eine dem neuenPrinzipal gegenüber verübte unerlaubte Handlung (I 823 B.G.B.).

Anm. 6. 6. Die Bestimmung ist öffentlichen Rechtens und unverzichtbar (K.B. S. 38). Auch ein nach-träglicher Verzicht ist unverbindlich.

Zusatz. Uebcrgangsfrage. Hierüber siehe Anm. 2 u. 3 zu Z 59. Die Vorschrift ist alsexklusiv zu betrachten (vergl. auch Lehmann in E.6. 43 S. 35).

K 74.

Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehülfen,durch welche dieser für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses inseiner gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird, ist für den Handlungsgehülfennur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstandnicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung desFortkommens des Handlungsgehülfen ausgeschlossen wird.

Die Beschränkung kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als dreiIahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.

Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Handlungsgehülfe zur Zeit desAbschlusses minderjährig ist.

Die ZH 74 und 75 regeln die Konknrreuzklausel nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

'Zeitung. Die Paragraphen füllen eine Lücke des alten H.G.B, aus, die sich außerordentlich fühlbar gemachthat. Die auf diesem Gebiete zu Tage getretenen Mißbräuche einerseits, die Schwankung der Recht-sprechung andererseits verlangten gebieterisch eine gesetzliche Regelung der Konkurrenzklausel.

In Z 74 werden die Voraussetzungen der Giltigkeit behandelt. In Z 75 wird die Frageerörtert, für welche Fälle der Vertragsauflösung die Konkurreuzklanscl gilt. Ferner enthält Z 75eine Sondcrbestimmung über die an die Verletzung des Verbots geknüpfte Vertragsstrafe.

Hervorgehoben mag noch werden, daß sich das Verbot nur auf Handlungsgehilfen bezieht(über den Begriff derselben vergl. Anm. 5 ffg. zu Z 59; über Konkurrenzverbote zwischen selbst-ständigen Kaufleuten siehe Anm. 26 zu H 22; über die Konkurrenzverbote mit höheren Gcwerbe-gehilfen Art. 9 II E.-G. z. H.G.B. ), und auf die Konkurrenz nach Beendigung des Dienstver-hältnisses (über Konkurrenz während der Dauer des Dienstverhältnisses siehe Z 69).

Ami r Die Voraussetzungen der Giltigkeit sind: die Beschränkung darf nach Zeit, Ortund Gegenstand nicht die Grenzen überschreiten, durch welche eine un-billige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen aus-geschlossen wird. Eine Erstreckung des Verbots über 3 Jahre ist über-haupt unzulässig.

n) Der Hauptton liegt also darauf, daß eine unbillige Erschwerung des Fortkommens desHandlungsgehilfen ausgeschlossen sein muß.

Wann die zulässigen Grenzen überschritten sind, kann nur im Einzelfalle gesagtwerden. Die geschäftlichen Verhältnisse des Prinzipals einerseits, die des Gehilfen