Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 74. ZZg
andererseits, auch die Frage, ob der Gehilfe etwa durch sein Gehalt ausreichend ent-schädigt ist für die Konkurrenzenthaltung in einer bestimmten Zeit, werden hier maß-gebend sein. Die Aufgabe, die hier an die Gerichte gestellt wird, ist allerdings nichtunerfüllbar, aber außerordentlich schwer. Ueber die Auslegung im Einzelfalle sieheunten Anm. 7fsg. Einen sicheren Anhaltspunkt dafür, ob der Gehilfe gefahrlosKonkurrenz machen darf, wird er trotz der vorliegenden Gesetzesbestimmung und trotzder mannigfachen Entscheidungen, die auf diesem Gebiete bereits ergangen sind, nurselten haben. Meist wird ihm nichts übrig bleiben, als die Feststellungsklage, diefreilich Zeit — und damit Geld — kostet.
Die fixirte Zeitgrenze von 3 Jahren bedeutet natürlich nur, daß dieselbe keines- A»m.falls überschritten werden darf. Aber Konkurrenzverbote mit geringerer Zeitgrenzekönnen unter Umständen ebenfalls dem Z 74 zuwiderlaufen. Die drei Jahre rechnenvon der Beendigung des Dienstverhältnisses ab. Das ist die rechtlicheBeendigung. Nach der Konstruktion des neuen Gesetzbuches, wonach sich erst durch denRichterspruch herausstellt, ob die sofortige Kündigung eine gerechtfertigte war unddeshalb zur Beendigung des Verhältnisses führte (vcrgl. Anm. 7 zu Z 70), ist es bisdahin ungewiß, wann die vereinbarte Sperrzeit für die Konkurrenz beginnt,d) Die zweite Voraussetzung ist, daß die Vereinbarung nicht mit einem minderjährigen Anm.Handlungsgehilfen getroffen worden ist, gleichviel, ob der gesetzliche Vertreter hierbeimitgewirkt hat oder nicht. Giltig wird sie erst durch eine Bestätigung gemäßZ 141 B.G.B. In der Fortsetzung des Vertrages nach Eintritt der Großjährigkeitliegt dieselbe nicht ohne Weiteres.
2. Verstößt das Verbot gegen die gesetzlichen Erfordernisse, so hat dies nur aus das Kon- Anm.kurrenzverbot, nicht auf die übrigen Theile des Vertrags Einfluß: der Dienstvertrag bleibt
im klebrigen giltig (vergl. den Exkurs zu ß 62). Dies gilt auch im Falle der Minder-jährigkeit des Handlungsgehilfen (hier anders Düringer u. Hachenburg I S. 238). DasKonkurrenzverbot selbst ist, wenn mit einem Minderjährigen vereinbart, nichtig und wirdauch nicht dadurch ohne Weiteres giltig, daß der Gehilfe das Verhältniß nach der Groß-jührigkeit fortsetzt. Abgesehen von diesem Falle aber liegt nicht Nichtigkeit der Abrede vor,sondern sie ist „nur insoweit verbindlich", als die Grenzen der Billigkeit nicht überschrittensind. Sie ist nicht (wie nach der früheren Judikatur) unverbindlich, wenn diese Grenzenüberschritten sind, sondern nur insoweit unverbindlich, als sie überschritten sind (vergl.Denkschr. S. 65; K.B. S. 41). Dadurch entsteht für den Richter wiederum die schwierigeAufgabe, das Verbot inhaltlich zu ermäßigen und seine Grenzen so festzusetzen, daß derBilligkeit entsprochen ist. Doch ist der Richter je nach der Sachlage auch in der Lage,die ganze Konkurrenzklausel für ungiltig, weil unbillig, zu erklären (K.B. S. 41, andersSteiner, die Konkurrenzklausel S. 27). Dagegen ist (mit Steiner a. a. O.) der Richter nichtbefugt, der Konkurrenzklausel eine der Billigkeit entsprechende Gestalt dadurch zu geben, daßer zwar Ort, Zeit und Gegenstand der Konkurrenzthätigkeit unberührt läßt, aber die Art derThätigkeit modifizirt, z. B. bestimmt, daß der Gehilfe sich zwar nicht etabliren, wohl aber,trotz des Verbots, in ein anderes Geschäft als Gehilfe eintreten dürfe.
3. Ueber die Folgen der Verletzung des Konkurrenzverbots verhält sich Z 75 Abs. 2, doch nur Anm.für den Fall, daß eine Konventionalstrafe vereinbart ist. Dort sollen aber im Zusammenhange
die Folgen der Verletzung überhaupt erörtert werden.
4. Die Auslegung der Koukurrenzverbote.
a) Zeit, Ort und Gegenstand dürfen die Grenze nicht überschreiten, durch welche Anm.eine unbillige Erschwerung des Fortkommens ausgeschlossen wird. Die drei Momente(Zeit und Ort und Gegenstand) greifen ineinander, durch ihre Kumulation wird zumAusdruck gebracht, daß auf alle drei Rücksicht zu nehmen ist, und nach dem Gesammt-bilde, welches danach das Konkurrenzverbot gewährt, soll beurtheilt werden, ob diebilligen Grenzen überschritten sind. Wird z. B. einem Handlungsgehilfen, der in einemTeppichgeschäft Buchhalter war, untersagt, drei Jahre lang in Deutschland eine Buch-halterstelle in einem Teppichgeschäft anzunehmen, so ist das nicht ungiltig, obwohl sich
E t!> IIb, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 13