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das Verbot örtlich über ganz Deutschland erstreckt, weil ein Buchhalter ohne Rücksichtauf die Branche leicht Stellung findet. Unzulässig ist jede Beschränkung, durch welchedem Gehilfen, wenn auch nur auf kurze Zeit, sein Fortkommen derart erschwert wird,daß er in Gefahr geräth brotlos zu werden oder ein kümmerliches Dasein zu führen.So z. B. wenn einem stets in Berlin thätig gewesenen Kommis für ein Jahr langverboten wird, in ein Konkurrenzgeschäft innerhalb der Provinz Brandenburg einzutreten.Wie soll der Gehilfe in einer anderen Provinz sich umsehen, um eine ähnliche Stellungzu finden?
Anm. s. Unzulässig ist ferner die Beschränkung, wenn ver Prinzipal
kein begründetes Interesse an der Stipulirung derKonkurrenzklauselhat, z. B. wenn sie sich auf eine andere Branche erstreckt. Denn es ist unbillig, daßer die Erwerbsfreiheit des Gehilfen weiter beschränke, als dies in seinem Interesse nöthigist (Denkschr. S. 64; Bolze 13 Nr. 338; 18 Nr. 468). Deshalb wird sie auch regel-mäßig nicht erstreckt werden können über die Zeit hinaus, wo der Prinzipal selbst dasGeschäft betreibt (Bolze 13 Nr. 396). Indessen ist auch in diesem Falle ein begründetesInteresse denkbar, z. B. wenn der Prinzipal das Geschäft veräußert und bei der Ver-äußerung die Rücksicht auf diese Konkurrenzklausel eine Rolle gespielt hat.
An«, s. d) Andere Auslegungsregeln, welche bei Konkurrenzklauseln häufigvorkommen.
a) Sie sind strikt auszulegen, eher einschränkend, als ausdehnend (Bolze 8Nr. 462; 11 Nr. 353; 16 Nr. 324; R.G. 26 S. 163). Gleichwohl ist auch bei ihnenam Worte nicht zu haften (Bolze 5 Nr. 663; O.L.G. Karlsruhe in <Z.6. 43 S. 342).Vielmehr ist auch hier H 133 B.G.B, anzuwenden, denn gerade auf diesem Gebiet»werden häufig Manöver zur Umgehung der übernommenen lästigen Verpflichtungenversucht. Aber andererseits darf das Verbot nicht auf Fälle ausgedehnt werden, ausdie der klare Wortsinn nicht paßt, bloß weil, wenn die Parteien daran gedachthätten, sie auch diese Fülle in das Verbot hineinbezogen hätten (R.G. 26 S. 163).
Nnm.io. Beispiele: Ein für Berlin stipulirtes Verbot gilt für das ganze Stadt-
gebiet und die entferntesten Gegenden desselben (Bolze 4 Nr. 669), unter Umständensogar für Straßen, die nicht der politischen Gemeinde Berlin angehören, wenn siinur zu demselben Handelsplatze gehören (das Konkurrenzverbot war vereinbart fürdas Potsdamer Viertel von Berlin, eine Etablirung in einer zum Potsdamer Viertel, aber zur Gemeinde Schöneberg gehörenden enganstoßenden Straße wurdevom L.G. I Berlin als Verletzung des Verbotes erachtet). Durch Treu und Glaubenmit Rücksicht auf die Verkehrssitte ist diese Auslegung geboten.
Anm .ir. F) Die Identität des Handelszweiges (der Branche) muß vorliegen, wenn das
Konkurrenzverbot verletzt sein soll (vergl. oben Anm. 7). Es ist nicht nothwendig,daß das Konkurrenzgeschäft überall dieselben Artikel führt, es muß nur eine irgend-wie erhebliche Beeinträchtigung des geschäftlichen Betriebes des Prinzipals diemögliche Folge (nicht gerade die wirklich eingetretene Folge; Bolze 5 Nr. 593)sein. Andererseits liegt trotz Identität der Artikel möglicherweise doch keinKonkurrenzgeschäft vor, wenn der Charakter des Geschäftsbetriebes ein derartverschiedener ist, daß jene erhebliche Beeinträchtigung nicht zu fürchten ist. Indiesem Sinne hat das R.G. (31 S. 99) entschieden, daß ein Engrosgeschäft undein Detailgeschäft verschiedene Geschäftszweige darstellen. — Hatte das Geschäftursprünglich eine Branche anderer Art und wurde erst nach dem Eintritt drsHandlungsgehilfen in das Geschäft ein Konkurrenzgeschäft, so greift das Konkurrenz-verbot nicht Platz (Bolze 9 Nr. 361), falls nicht etwa ein äolns vorliegt, so z. B.wenn der Gehilfe von dem nenen Prinzipal gerade zu dem Zwecke engagirt wurde,um den Konkurrenzartikel bei ihm einzuführen oder auch nur (Bolze 9 Nr. 361)von dem Plane wußte, den Artikel später einzuführen.
Anm i!, 7) Eine große Rolle spielen bei der Aus legung der Konkurrenzklauseln
die Begriffe Betrieb, Betheiligung und Errichtung. Als keine Ver«