Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 74. 294
letzung wurde es erachtet, daß Derjenige, der ein solches Geschäft am Orte nichtbetreiben durfte, für sein außerhalb etablirtcs Geschäft durch Bereisen, Zusendungvon Preislisten u. f. w. an jenem Orte wirkte (Bolze 8 Nr. 459) oder an die Kundendieses Orts lieferte (Bolze 8 Nr. 463). Denn, so sagt das R.G. bei Bolze 9 Nr. 245,ein Kaufmann betreibt sein Geschäft dort, wo er seine Handelsniederlassung hat(vergl. auch R.G. 26 S. 166; O.L.G. Dresden in (4.2. 46 S. 488). Auch über-tritt, wer ein gleichartiges Geschäft nicht betreiben darf, das Verbot nicht durchAbschließung vereinzelter Handelsgeschäfte in derselben Branche (R.G. 26 S. 164;
Bolze 9 Nr. 245); ebenso nicht, wenn er zwar die Absicht gewerbsmäßigen Be-triebes hat, es aber bloß zur Versendung von Preislisten hat kommen lassen (Bolze 12Nr. 417), oder zur Abgabe von Offerten, ohne daß es zum Abschluß gekommen ist(Bolze 14 Nr. 399), noch weniger übertritt er das Verbot schon dadurch, daß erdas Konkurrenzgewerbe vorbereitet (es war ihm z. B. untersagt, zwei Jahre langein Konkurrenzgeschäft zu betreiben, nach Ablauf eines Jahres beginnt er eineFabrik zu bauen, um sie nach Ablauf der zwei Jahre in Betrieb zu setzen).
Wer sich aber verpflichtet, die Kunden nicht ferner zu besuchen, darf sie auch Amn.is.nicht durch den Reisenden besuchen lassen (Bolze 22 Nr. 365). Auch wer seine Zu-stimmung giebt oder gar mitwirkt, daß seine Ehefrau ein Geschäft etablirt, dessenBetrieb ihm selbst untersagt ist, übertritt das Konkurrenzverbot (R.G. vom3. Oktober 1896 in der Dtfch. Jur.-Ztg. 1896 S. 424).
Als Verletzung wurde es erachtet, daß Derjenige, dem der Eintritt inAnm.i».ein gleichartiges Geschäft untersagt war, selbst ein solches etablirte (Bolze 5Nr. 663; O.L.G. Karlsruhe in (4.2. 43 S. 342); daß Jemand, dem die Be-theiligung bei einem Konkurrenzgeschäft verboten war, einem Konkurrenten einDarlehn gegen Gewinnbetheiligung gab. Darlehn gegen feste Zinsen steht nichtauf gleichem Fuße. Der gleiche Unterschied findet statt zwischen persönlicherThätigkeit gegen Gewinnbetheiligung und gegen festen Lohn. Ein Dienstvertraggegen festen Lohn ist keine Betheiligung. Gleichwohl wird man dem R.G. 4VS. 97 zustimmen, wenn es sagt, daß, wer verspricht, sich an dem Unternehmeneines Dritten „weder direkt, noch indirekt zu betheiligen", damit auch verspricht,eine fortgesetzte persönliche Thätigkeit für das Unternehmen des Dritten zu unter-lassen. Das liegt aber in den Worten „direkt oder indirekt". Das Gleiche würdenwir annehmen, wenn gesagt ist: Der Gehilfe dürfe „in kein Konkurrenzgeschäfteintreten oder sich irgendwie dabei betheiligen". In solchen Fällen ist zum Aus-druck gebracht, daß mehr verboten sein sollte, als was man mit dem NächstliegendenSinn des Wortes Betheiligung verbindet.
Wem die Errichtung einer Konkurrenzfabrik untersagt ist, derAni».i5.darf dieselbe auch dadurch nicht ins Leben rufen, daß er seine Mittel dazu ver-wendet, damit sie von dritten Personen errichtet werde; woran auch dadurch nichtsgeändert wird, daß auf solche Weise der Vater seinen Söhnen die Mittel gab; denner handelt gegen den Vertrag, wenn er seine Stellung als Bater und die Möglich-keit, seine Söhne mit Kapital auszustatten, dazu gebrauchte, um auf einem Umwegedas zu erreichen, was ihm verboten war (R.G. vom 13. November 1897 im Sächs.
Archiv Bd. 8 S. 118).
Völlig erschöpfende Auslegungsrcgeln können naturgemäß nicht gegebenwerden. Das Gesagte soll nur Anhaltspunkte für ähnliche Fälle geben.
Zusatz: Uebergangsfrage. Auf diejenigen Dienstverträge, welche am 1. Januar 1893 be-Anm.ls.standen haben und inzwischen gemäß Art. 179 und 171 E.G. zum B.G.B, durch Unterlassungeiner nach früherem Recht zulässig gewesenen Kündigung sich fortgefetzt haben, greifen sämmt-liche Bestimmungen des 6. Abschnitts über Handlungsgehilfen und damit auch die des vorliegendenParagraphen Platz (vergl. unser Supplement S. 5 und 6). Auf diejenigen Verträge, welchenach dem 1. Januar 1893 geschlossen wurden, greisen selbstverständlich die gedachten BestimmungenPlatz, da unser 6. Abschnitt schon seit dem 1. Januar 1898 in Kraft ist.
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