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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Hz 74 u. 75.

Fraglich kann es aber sein, ob auf die Konknrrenzklauseln derjenigen Dienstverträge,welche am 1. Januar 1898 bestanden haben und bei denen die Voraussetzungen des Eingreifensdes neuen Rechts nicht vorliegen (eine Kündigung war vielleicht nicht zulässig, der Vertrag warvielleicht am 1. Januar 1897 auf S Jahre geschlossen), der § 74 Anwendung findet. Undebenso ist dies fraglich bei denjenigen Konknrrenzklauseln, die in Dienstverträgen sich finden,welche am 1. Januar 1898 nicht mehr bestanden. Auf diese beiden Arten von Konkurrenzklauselngelangt der Z 74 nur dann zur Anwendung, wenn man ihm exklusiven Charakter beilegr, d. h.wenn man seine legislatorische Bedeutung so hoch anschlägt, daß mau ihm ausschließliche unddeshalb rückwirkende Kraft beilegt, die Anwendung eines entgegenstehenden Rechts neben ihmfür ausgeschlossen erachtet. Wir legen ihm nun diesen Exklusivcharakter in der That bei. Wirhaben dies in unserer Allgemeinen Einleitung Anm. 19 u. 11 bereits begründet und müssen diesenStandpunkt auch gegenüber der entgegengesetzten Anschauung des Reichsgerichts (Urtheil vom18. November 1893 in J.W. S. 665; vergl. Urtheil vom 7. XII. 98 in der Deutschen Jur.Zeit. 1899S. 65, 66) aufrecht erhalten. Wenn das Reichsgericht dort sagt, daß nur diejenigen Bestimmungenüber die Handlungsgehilfen, welche mehr polizeilicher Natur und welche die Gesundheit undSittlichkeit zu schützen bestimmt sind, rückwirkende Kraft haben sollen, so ist solchen Anschauungengegenüber schon in unserer Allgemeinen Einleitung ausgeführt, daß auch die sonstigen sozialpolitischenBestimmungen rückwirkende Kraft haben müssen, auch wenn es nicht polizeiliche oder kriminelleMittel sind, die zu ihrer Durchführung'dienen, und wenn sie auch nicht gerade die leibliche undsittliche, sondern auch wenn sie die sonstige, insbesondere die wirthschaftliche Wohlfahrt im Augehaben. Die sozialpolitischen Bestimmungen der letzteren Art sind dem Gesetzgeber unserer Zeitnicht minder wichtig erschienen, wie jene anderen, und es muß ihnen die gleiche Intensität derGeltungskrast zuerkannt werden, wie jenen. Wenn aber ferner das Reichsgericht sagt: wäre dieKonkurrenzklausel verboten, weil sie dem Sittlichkeits- und Rechtlichkeitsgefühl völlig widerstrebe, sowürde es sich dazu verstehen, jenem Verbote rückwirkende Kraft zu gewähren, so liegt in diesemAusspruche ein richtiger Kern, der aber im letzten Ende und in richtiger Anwendung zum dies-seitigen Standpunkte führt. Denn wenn auch das neue Gesetz die Konkurrenzklausel nicht gänz-lich verbietet, so zieht es ihr doch bestimmte Grenzen, und zwar lediglich deshalb, weil die-jenigen Grenzen, in denen sich Stipulationen dieser Art bisher oft bewegt haben, jedem Ge-rechtigkeits- und Sittlichkeitsgefühl Hohn gesprochen haben. Wie in anderen Fällen das gänzlicheVerbot, so ist es hier eine bestimmte Art der Grenzziehung, welche ein in unserer Zeit allgemeinzum Durchbruch gekommenes absolutes Gebot der Gerechtigkeit und Sittlichkeit verwirklichen undjede andere Grenzziehung ausschließen soll, mag sie auch durch frühere Verträge bereits gezogen sein.(Mit dem R.G. konform gehen Pappenheim bei Gruchot 42 S. 339 sfg.; Lehmann in 0.2.43 S. 37,letzterer obwohl er die ZZ 64 u. 73 zu den rückwirkenden zählt, weil die Auszahlung des Gehaltsam Schlüsse des Monats und der Empfang des Zeugnisses für das leibliche Wohlbefinden unddas Fortkommen des Gehilfen höchst wesentlich sei; sind denn aber die Grenzen der Konknrrenz-klausel von geringerer Bedeutung für das leibliche Befinden und Fortkommen des Gehilfen?)

Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes, welcher die Billigung des höchsten Gerichtshofesallerdings nicht findet, gilt nun Folgendes:

Die Vorschriften des Z 74 haben exklusiven Charakter und sind deshalbschon am 1. Januar 1898 in Kraft getreten, gleichviel ob eine zulässige Kündigungerfolgt war oder nicht (vergl. unsere Allg. Einl. Anm. 19 u. 11). Gemäß Abs. 1 hat sich der Inhaltder damals bestandeneu Konkurrenzverbote für die Folgezeit modifizirt, gemäß Abs. 2 hört dieWirksamkeit früher bereits in Kraft getretener Konkurrenzverbote spätestens in 3 Jahren nachvem 1. Januar 1893 auf; am 1. Januar 1898 noch nicht in Kraft getretene, aber vertragsmäßigstipulirte ermäßigten sich zeitlich auf 3 Jahre. Abreden, die mit Minderjährigen getrostenwurden, waren für die Zeit nach dem 1. Januar 1898 ungiltig. Abreden, die nach dem1. Januar 1893 getroffen wurden, sind vollständig nach Z 74 zu beurtheilen.

§ 75.

^ Giebt der Prinzipal durch vertragswidriges Verhalten dem Handlung?-

V"

gehülfen Grund, das Dienstverhältniß gemäß den Vorschriften der KZ 70, 7j