Handlungsgehilfe» und Handlungslehrlinge. Z 75. 293
aufzulösen, so kann er aus einer Vereinbarung der im ß bezeichneten ArtAnsprüche nicht geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn der Prinzipal dasDienstverhältniß kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicherAnlaß vorliegt, den er nicht verschuldet hat, oder daß während der Dauer derBeschränkung dem Handlungsgehülfen das zuletzt von ihm bezogene Gehaltfortgezahlt wird.
Hat der Handlungsgehülfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarungübernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann derPrinzipal nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oderauf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. Die Vorschriften desBürgerlichen Gesetzbucbs über die Herabsetzung einer unverhältnißmäßig hohenVertragsstrafe bleiben unberührt.
Vereinbarungen, welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind nichtig.Der vorliegende Parngraph bestimmt 1. diejenigen Fälle der Vertragsbeen- Ein-digung, für welche die Konkurreuzklausel gilt (Abs. 1), 2. die Folgen der Uebertretungdes Verbots im Falle der Vertragsstrafe (Abs. 2), 3. der Absatz 3 erklärt entgegenstehendeVereinbarungen für nichtig.
1. (Abs. 1.) Für welche Fälle der VcrtragSbccndigung gilt das Konkurrenzverbot? Im wesent-Am». l.lichen Anschluß an die früheren Entscheidungen des Reichsgerichts (z. B. R.G. 29 S. 197,
Bolze 16 Nr. 389) statuirt das Gesetz zwei Fälle der VcrtragSbccndigung, in denen diestipulirte Konkurrcnzklanscl nicht gelten soll.
a) Wenn der Prinzipal durch vertragswidriges Verhalten dem Handlnngsgehilfcn Grund Amn. 2.zur einseitigen Aufhebung des Vertrages gemäß W 79, 71 giebt. Es genügt nicht,daß der Handlungsgehilfe aus sonstigem wichtigen Grunde das Dienstverhältniß auflöst. Esgenügt auch nicht, daß der Prinzipal ihm gerechten Anlaß zur befristeten Kündigunggiebt. Es muß ein in vertragswidrigem Verhalten des Prinzipals liegender wichtigerGrund zur einseitigen Aufhebung des Verhältnisses vorliegen. Und es muß, wiehinzugefügt werden muß, die einseitige Aufhebung des Verhältnisses auch erfolgt sein.
Erfolgt sie nicht, verbleibt vielmehr der Gehilfe in der Stellung und wartet dieVertragsdauer ab, kündigt er nur mit ordentlicher Frist, dann liegt der Fall nichtvor (anders Cosack S. 115; Düringer u. Hachenburg I S. 241), und sicherlich nicht,wenn er aus sonstigem Anlaß mit ordentlicher Frist kündigt. Kündigt er aber mittelssofortiger Kündigung aus wichtigem, eine Vertragswidrigkeit des Prinzipals darstellen-dem Grunde, dann fällt die Konkurrenzklausel sort, und der Prinzipal hat auch nichtetwa, wie in dem Fall zu b, das Recht, sich die Fortgeltung der Konkurrenzklauseldurch Gehaltszahlung zu erkaufen,d) Wenn der Prinzipal kündigt. Regelmäßig soll also für den Fall, daß die Kündigung Anm. 3.durch den Prinzipal erfolgt, die Konkurrenzklausel nicht Platz greifen. Ausnahmsweiseaber — und das wird Wohl thatsächlich die Regel sein, denn ohne Grund kündigt mannicht — greift das Konkurrenzverbot auch im Falle der Kündigung durch den PrinzipalPlatz, wenn, was der Prinzipal beweisen muß, für seine Kündigung ein erheblicher,von ihm selbst nicht verschuldeter Anlaß vorliegt. Es braucht das nicht einwichtiger Grund zur sofortigen Entlassung zu sein, es genügt, wenn es ein Grund ist,der nach vernünftiger kaufmännischer Erwägung einen erheblichen Anlaß bildet zurKündigung eines Dienstvertrages. Der Anlaß darf vom Prinzipal selbst nicht ver-schuldet sein, er braucht aber auch nicht gerade vom Gehilfen verschuldet zu sein. Soz. B. wird ein erheblicher Anlaß vorliegen in „wohlbegründeter Unzufriedenheit mitden Leistungen des Handlungsgehilfen" oder in fortgesetzten kleinen Chikanen desselben(K.B. S. 44) oder im Verdacht der begangenen Untreue oder wenn der Prinzipaldurch seine geschäftliche Situation sich gezwungen sieht, sein Personal zu verkleinern.