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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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294
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294 Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. § 75.

Sind aber beide Theile schuld, wie das oft bei Streitigkeiten der Fall sein wird, danngreift die Regel Platz: Die Konkurrenzklausel gilt nicht, denn es liegt kein vom Prin-zipal nicht verschuldeter Anlaß zur Kündigung vor. Dem Falle, wo der Prinzipalkündigt, liegt selbstverständlich der Fall gleich, wo er das Verhältniß einseitig aufhebt.Nach dem Sprachgebrauchs des B.G.B , und des neuen H.G.B, ist überhaupt auch dasletztere eine Kündigung, nämlich eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist (vcrgl. Z 70).

Anm. t. Kündigt der Prinzipal ohne solchen Anlaß, so gilt die Konkurrenz-

klausel nicht. Indessen kann er auch in diesem Falle sich die Geltung der Konkurrenz-klausel dadurch erkaufen, daß er dem Gehilfen während der Dauer der Beschränkungdas zuletzt von ihm bezogene Gehalt fortbezahlt. Gemeint ist hier wohl nicht bloßdas Gehalt, sondern überhaupt ein Betrag, wie er seinen letzten Bezügen entspricht.Sonst würde der gegen festes Gehalt und gegen Tantieme oder Provision angestellteHandlungsgehilfe oder gar der bloße oommis iutsrssss hierbei sehr schlecht gestelltsein (Zust. Herz bei Holdheim 7 S. 98; anders Steiner, die Konkurrenzklausel, Stutt-gart 1898 S. 25, Düringer u. Hachenburg I S. 243). Diese aber übersehen, daß dasWort Gehalt vom Gesetz auch sonst zuweilen im weiteren Sinne gebraucht wird, so im ß 63. Dieser Betrag ist aber zu zahlen, ohne Rücksicht auf sonstigen Verdienst, den der Hand-lungsgehilfe während der Dauer der Beschränkung etwa macht (K.B. S. 44), wobei aberselbstverständliche Voraussetzung ist, daß der Gehilfe hierbei nicht die Konkurrenzklauselverletzt. Darüber, ob der Prinzipal das Gehalt fortzuzahlen und dadurch die Fort-dauer der Beschränkung sich sichern will, muß der Prinzipal bei Beendigung des Ver-hältnisses eine bestimmte Erklärung abgeben. Das ist zwar im Gesetze nicht gesagt.Doch muß das aus der Natur der Sache gefolgert werden. Der Handlungsgehilfemuß, wenn ihm gekündigt wird, wissen, woran er ist: ob er sich nunmehr selbst-ständig machen oder anderweit in Dienste treten soll, in welcher Branche, in welcherGegend u. s. w. Erklärt der Prinzipal dies nicht bei der Kündigung, so ist seinRecht verwirkt (Herz bei Holdheim 7 S. 99). Die Erklärung kann nur dahin gehen,daß er während der Dauer der Beschränkung, d. h. so lange die Beschränkung nachdem Vertrage bezw. nach richterlicher Auslegung oder nach richterlicher Feststellung derzeitlichen Grenze des Vertrages dauert, das Gehalt fortzahlen will; er hat es nichtin der Hand, hierbei eine kürzere oder längere Frist für die Konkurrenzenthaltung fest-zusetzen (anders bezüglich der kürzeren Frist Steiner). Giebt er diese Erklärung nichtab, so ist der Gehilfe frei. Giebt er sie ab, so ist er hieran gebunden und kann auchnicht während der Dauer der Beschränkung durchKündigung" erzielen, daß er von derGehaltszahlung, der Gehilfe aber von der Konkurrenzenthaltungspflicht frei wird. (Einsolches Kündignngsrecht wollen Steiner, Die Konkurrenzklauscl, S. 22 und Düringeru. Hachenburg I S. 243 dem Prinzipal geben.) Für eine Kündigung ist überhauptkein Raum. Denn, wie hier überhaupt hervorzuheben ist, das Dien st Verhältnißist erloschen und nur in dieser einen Beziehung besteht ein rechtliches Verhältnißzwischen den Parteien fort (vergl. Herz bei Holdheim 7 S. 98 u. 99). Ganz selbst-verständlich ist, daß der Prinzipal auch durch fortgesetzte Gehaltszahlung die Kon-kurrenzenthaltungspflicht nicht über die im § 74 statuirte Maximaldauer von 3 Jahrenerstrecken kann.

Der Kündigung durch den Prinzipal steht der Ablauf der ver-abredeten Vertragsdauer selbstverständlich nicht gleich. In diesemFalle tritt vielmehr die Konkurrenzklausel ungeschmälert in Geltung.

«nm. s. 2. (Abs. 2.) Folge der Uebertretung des Konkurrenzverbots für den Fall der Konventional-strafe. In diesem Falle kann nur die Vertragsstrafe gefordert werden. Wenn, wie dashäufig der Fall ist, der Gehilfe vermögenslos ist, so ist der Prinzipal, der eine Vertrags-strafe vereinbart hat, ganz schutzlos, was bei Abfassung von Engagementsverträgen wohlzu berücksichtigen ist (vergl. Steiner, Die Konkurrenzklausel S. 31). Auch wenn vereinbartist, daß der Prinzipal Erfüllung und Konventionalstrafe verlangen kann oder nach seiner