Handlungsgehilsen und Handlungslchrlinge. Z 7S.
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Wahl das eine oder das andere, so ist diese Vereinbarung nichtig und der Prinzipal kannnur die Vertragsstrafe verlangen (vergl. Abs. 3). — Auch einen weitergehenden Schadenkann der Prinzipal nicht ersetzt verlangen (Abs. 2). — Dabei erklärt der vorliegende Para-graph ferner, daß die Vorschriften des B.G.B , über die Herabsetzung einer unVerhältniß-mäßig hohen Vertragsstrafe unberührt bleiben. Das ist die Vorschrift des § 343 B.G.B.
Doch wurde diese Segnung für die Zwischenzeit vom 1. Januar 1893 bis zum 1. Januar1390 den Handlungsgehilfen noch nicht zu Theil. Denn das B.G.B, galt in dieser Zwischen-zeit noch nicht; vielmehr blieb inzwischen Art. 284 Abs. 1 des alten H.G.B, gültig,welcher für alle Handelsgeschäfte, also auch für die Eugagcmentsverträge der Handlungs-gehilfen, das Gegentheil vorschrieb, nämlich daß die Vertragsstrafe einer Herabsetzung ihrerHöhe nicht fähig ist (R.G. vom 18. November 1833 in J.W. S. 665; L.G. I Berlin inder Deutschen Juristenzeitung 3 S. 312). — Soweit es sich um die Konventionalstrafehandelt, ist nicht der Abschluß jedes einzelnen unter das Verbot fallenden Handelsgeschäftsals ein besonderer Kontraventionsfall zu betrachten, vielmehr ist der Betrieb eines Kon-kurrenzgeschäfts oder der Eintritt in ein solches nur „Ein Kontraventionsfall" und dieKonventionalstrafe daher nur einmal verwirkt (Bolze 5 Nr. 663). Das gilt auch beiperiodischen Zeitschriften. Nicht jede Nummer ist ein Kontraventionsfall, sondern der be-treffende Zeitungsbetrieb überhaupt. Auch sind bloße Vorbereitungen des Konkurrenz-betriebes nicht genügend (Bolze 12 Nr. 417; 14 Nr. 339; vergl. Anm. 12 zu Z 74).
Ist eine Konventionalstrafe nicht vereinbart, so hat der Prinzipal das Recht auf Er- Anm.süllung (Einstellung des Konkurrenzbetriebes) und Schadensersatz, auch auf vorbeugendeMaßregeln durch einstweilige Verfügung (Bolze 15 Nr. 739). Diese können unter Umständenauch auf Einstellung des Konkurrenzbetriebes gehen und so den mit der Klage zu er-zielenden Erfolg anticipiren (L.G. u. O.L.G. Franksurt in Lt.A. 46 S. 487, 483; R.G. 9S. 334; 27 S. 439). Eine große Rolle wird nach dem neuen Rechte die Feststellungsklagespielen, damit der Kommis zur Gewißheit gelange, ob er sich etabliren darf oder nicht.
Z. (Abs. 3.) Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Das ist auf dem Gebiete unseres Anm.Paragraphen der wesentlichste Unterschied vom bisherigen Recht, wie es sich durch die Ju-dikatur herausgebildet hatte. Die Fälle der Vertragsauflösung, für welche die Konkurrenz-klauscl gilt, waren ungefähr auch früher die gleichen, und auch die Regel, daß im Falleder Vertragsstrafe regelmäßig nur diese, nicht Erfüllung verlangt werden kaun, war beiVerträgen solcher Art in Wissenschaft und Judikatur angenommen worden (vergl. 5. Aufl.8 8 zu Art. 59). Aber um den Handlungsgehilfen wirksam zu schützen, erschien eserforderlich, entgegenstehende Vereinbarungen für nichtig zu erklären. Die Ungiltigkeiteiner sochcn Vereinbarung zieht aber regelmäßig nicht die Ungiltigkeit des ganzen Ver-trages nach sich (Exkurs zu 8 62).
Zusatz. Uebcrgaugsfrage. In Gemäßheit unserer Ausführungen in Anm. 16 zu 8 74 Anm.galten die Vorschriften unseres Paragraphen sofort am 1. Januar 1898 für alle auch damalsbestandenen Verträge und Konkurrenzklauseln, ohne Rücksicht auf eine erfolgte oder nicht er-folgte Kündigung. Die früheren Engagementsverträge modifizirten sich dementsprechend. Waralso in solchen Verträgen z. B. die Konkurrenzklausel auch für den Fall stipulirt, daß der Prin-zipal dem Gehilfen einen wichtigen Grund zum Rücktritt gab, so fiel diese Klausel fort; imFalle der Vereinbarung einer Vertragsstrafe konnte vom 1. Januar 1838 nur noch diese, nichtauch das Aufgeben des neuen Verhältnisses gefordert werden, auch wenn letzteres ausdrücklichvereinbart wurde. Die Dienstverträge blieben im Uebrigen gültig und es konnte auch nicht etwader Prinzipal deshalb zurücktreten, weil sich nunmehr der Vertrag in dieser Weise änderte (vergl.Exkurs zu § 62).
Vom 1. Januar 1999 ab modifiziren sich die Verträge noch weiter dadurch, daß nunmehrauch das richterliche Erinäßignngsrccht des ß 343 B.G.B, in Kraft tritt und zwar sofort.