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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 76.

Die Vorschriften der ßß 60 bis 63, 7H, 73 finden auch auf Handlungs-lehrlinge Anwendung.

Der Lehrherr ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in den berdein Betriebe des Geschäfts vorkommenden kaufmännischen Arbeiten unterwiesenwird; er hat die Ausbildung des Lehrlinge? entweder selbst oder durch einengeeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter zu leiten. Die Unterweisung,hat in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Aus-dehnung zu geschehen.

Der Lehrherr darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung erforderlicheZeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht ent-ziehen; auch hat er ihm die zum Besuche des Gottesdienstes an Sonntagen undFesttagen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Er hat den Lehr-ling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten.

In Betreff der Verpflichtung des Lehrherrn, dem Lehrlinge die zum Besucheiner Fortbildungsschule erforderliche Zeit zu gewähren, bewendet es bei denVorschriften des ß (20 der Gewerbeordnung.

Anm. i. 1. Begriff des Handlungslehrlings. Während das Gesetz in Z 59 den Begriff des Handlungs-gehilfen definirt, sieht es von einer Begriffsbestimmung des Handlungslehrlings ab. Siewird dahin zu geben sein: Handlungslehrling ist Derjenige, der in einemHandelsgewerbe zum Zwecke seiner kaufmännischen Ausbildung und zurLeistung der erlernten Dienste durch Vertrag angestellt worden ist (Bloch S. 5). Der Lehr-vertrag fällt unter den weiten Begriff des Dienstvertrags nach dem B.G.B. (Düringer u.Hochenburg I S. 248), und zwar liegt für beide Theile die Verpflichtung zu Diensten vor:der Lehrherr hat die Pflicht der Ausbildung, der Lehrling die Pflicht zu derjenigen Thätig-keit, die der Lehrherr im Rahmen des Lehrlingsverhältnisses von ihm verlangt.

Anm. s. a) In einem Handelsgewerbe muß er angestellt sein. Ueber diesen Begriff sieheAnm. 9 zu Z 59.

Anm. s. b) Angestellt muß er sein. Nicht gerade gegen Entgelt. Das ist beim Lehrvertragekein Erforderniß. Im Gegentheil erhält hier der Prinzipal oft ein Entgelt imLehrgeld. Ueber den Anstellungsvertrag s. unten Anm. 13.

A»m. 4. e) Zum Zwecke seiner kaufmännischen Ausbildung. Er soll das Handelsgewerbeerlernen, die für den Kaufmann erforderlichen Fähigkeiten sich erwerbem Dadurchunterscheidet er sich von den Gewerbelehrlingen, welche die gewerbetechnischen Fähig-keiten sich erwerben sollen, und von den Laufburschen, welche nur untergeordnete Hilfs-dienste verrichten sollen. (Vgl. Anm. 1115 zu Z 59.) Aber er soll auch die er-lernten Dienste leisten (vgl. unten Anm. 6).

Anm. s. 2. Ueber Art und Umfang der Dienste ist vom Gesetze wiederum nichts gesagt. Insbesondereist der Z 59 nicht analog in Bezug genommen, welcher beim Handlungsgehilfen für dieArt und den Umfang der Dienste die Verabredung, eventuell den Ortsgebrauch, eventuelldie Angemessenheit entscheiden läßt. Es kann gleichwohl keinem Zweifel unterliegen, daßdas Gleiche hier gelten muß (vgl. Fuld S. 193). Ueberall ist hierbei zu berücksichtigen,,daß beim Lehrvertrage auch der Prinzipal die Verpflichtung zu Diensten hat: er hat dieVerpflichtung, für die Ausbildung des Lehrlings Sorge zu tragen, die im Abs. 2 unseresParagraphen hervorgehoben worden ist. Der Lehrling muß, wie das Gesetz sagt, in denbei dem Betriebe des Geschäfts vorkommenden kaufmännischen Arbeiten unterwiesen werden.Nicht nothwendig in allen. So wird es genügen, daß der Lehrherr, der mehrere Geschäfts-

Literatur: Bloch, Der kaufmännische Lehrvertrag, München 1893.