Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 76. 29?
zweige betreibt, den Lehrling in dem einen ausbildet, z. B. wenn Jemand einen Zeitungs-verlag und eine Annoncen-Expedition hat. Der Lehrherr muß die Ausbildung selbst oderdurch einen geeigneten, ausdrücklich hierzu bestimmten Vertreter leiten und haftet nichtbloß dafür, daß er in der Wahl eines geeigneten Vertreters sorgsam gewesen ist, sondernnach der allgemeinen Vorschrift des Z 278 B.G.B, dafür, daß dieser Vertreter die Aus-bildung gehörig leitet, in gleichem Umfange, wie für eigenes Verschulden. Die Ver-pflichtung, die Ausbildung entweder selbst oder durch einen ausdrücklich dazu bestelltenVertreter zu leiten, hat die Bedeutung, daß der Lehrherr für alle diejenigen Funktionenund Thätigkeiten, die er selbst nicht überwachen kann, einen Vertreter ausdrücklich bestellenmuß; unterläßt er dies, so haftet er für alle hierbei vorkommenden Schäden (R.G. 34 S. 1).Der Vertreter selbst haftet dem Lehrling nicht, weder civilrechtlich, da er in keinem Ver-tragsverhältniß zum Lehrling steht, noch auch strafrechtlich nach H 82 Abs. 1, da diese Vorschriftsich nur gegen den Lehrherrn richtet, wie die Materialien ergeben (vgl. Anm. 1 zuZ 82). — Diese Verpflichtung zur Ausbildung steht obenan, sie ist der hauptsächlichsteInhalt des Lehrvertrages. Ihr entspricht aber die Verpflichtung des Lehrlings,alle in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen des Lehrherrn zu be-folgen und insbesondere die in diesen Rahmen fallenden Dienste zu leisten.
Auf die Leistung dieser Dienste hat der Lehrherr ei neu obligatorischen A»m. e.Anspruch. Denn wenn auch der Lehrvertrag vorwiegend zu dem Zweck abgeschlossenwird, um die Ausbildung des Lehrlings zu bewirken, so erblickt doch, selbst wenn einLehrgeld vereinbart wird, der Lehrherr auch in der Unterstützung, die der Lehrling durchseine im Rahmen des Ausbilduugszwecks liegenden Dienste dem Prinzipal leistet, ein Acqui-valent, welches einen wesentlichen Bestandtheil des Vertrages bildet (vgl. R.O.H. 9 S. 279).
Ja, der Anspruch auf die Dienstleistung kann in gewissem Umfange sogar über die A»m. ?.Zwecke der Ausbildung hinausgehen, nämlich soweit es sich um Nebenverrichtungenoder untergeordnete Dienste handelt (z. B. auch das Bewachen der Kinder, das Reinigendes Lokals, das Besorgen von Gängen für die Wirthschaft). Diese kann der Prinzipalsoweit fordern, als sie vereinbart oder üblich sind. Durch diese Verwendung zu anderenDiensten darf aber keinesfalls die zur Ausbildung erforderliche Zeit und Gelegenheit demLehrling entzogen werden (Abs. 3 unseres Paragraphen). Auch darauf hat der Lehrherreinen Anspruch, daß der Lehrling in der letzten Zeit der Lehrzeit, wo er sich mit Grundbereits für ausgebildet halten darf, gleichwohl die Dienste weiterleistet, und nicht etwafortan verweigert und den Lehrvertrag willkürlich kündigen darf, weil zu seiner Ausbildungnichts mehr fehle.
Dagegen hat der Lehrherr kein Recht aus Züchtigung, auch kein mäßiges Anm. s.Zllchtigungsrecht. Der Z 127 der Gewerbe-Ordnung findet keine analoge Anwendung(Horrwitz S. 138; vgl. auch Z 77 Abs. 3, 71 Nr. 4 H.G.B.).
De-r Anspruch des Prinzipals auf die Dienste kann nicht erzwungen werden,Anm. s.weder durch unmittelbaren Zwang, noch auch indirekt durch Geldstrafen oder Haft (Z 888Abs. 2, Anm. 21 zu Z 59), wohl aber ist zulässig die Zwangsvollstreckung nach Z 887(Ermächtigung, die Leistung durch einen Anderen zu bewirken) und Schadensersatzansprüche.
3. Ueber die Art und den Umfang der Vergütung ist im Gesetze nichts gesagt. Auch hier Anm. io.entscheidet Verabredung, Ortsgebrauch, eventuell Angcmessenhcit, obwohl Z 59 nicht aus-drücklich analog herangezogen wird (vgl. Anm. 5). Die Vergütung, welche der Lehrlingerhält, wenn eine solche überhaupt im gegebenen Falle zu leisten ist, was begrifflich nichtnöthig ist (vgl. oben Anm. 3), besteht in den kleineren Städten meist in der Beköstigung,in größeren in einem Taschengelde. Da auch der Lehrherr Dienste zu leisten hat, so er-hält auch Dieser oft eine Vergütung, das Lehrgeld. Doch ist das bei kaufmännischenLehrlingsvcrträgen nicht üblich. Schließt der Vater den Lehrvertrag, so ist im Zweifel anzu-nehmen, daß er für das Lehrgeld aufzukommen hat (R.O.H. 9 S. 279, 13 S. 196,14 S. 13).
Die Ansprüche des Lehrherrn wegen des Lehrgeldes und anderer durchAnm.lv.Lehrverträge vereinbarter Leistungen, sowie endlich wegen der für den Lehrlinggemachten Auslagen verjähren in 2 Jahren (Z 196 Nr. 19 B.G.B.).