298 Handlungsgehilsen und Handlungslehrlinge. H 76.
'Anm. is. Weihnachts- und sonstige Gratifikationen können vereinbart sein. Vgl. hierübe»
Anm. 24 zu Z 59.
Äiim.iz. 4 Der Anstellungsvcrtrag. Er ist ein Handelsgeschäft. Eine Form für denselben istnicht vorgeschrieben. Wegen der Bestimmung des Z 79 ist aber schriftliche Form zuempfehlen. Hierfür sind die ZZ126,127 B.G.B, maßgebend (vgl. unsere Erläuterung zu § 350).Der Abschluß erfolgt, da es sich wohl meist um Minderjährige handelt, regelmäßigdurch gesetzliche Vertreter des Mündels oder unter Mitwirkung derselben. (BeiLehrverträgen über ein Jahr ist Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich;Z 1822 Nr. 6 B.G.B.) Eine Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters nach § 113 reichtnicht aus, um einen Vertrag mit dem Lehrling selbst zum giltigen zu gestalten. Dennder Lehrvertrag ist kein Dienst- oder Arbeitsvertrag im Sinne jener Vorschrift, sondernvorwiegend ein Lernvertrag, die Dienste, die der Lehrling zu leisten hat, sind das Sekundäre.Das B.G.B. ZZ 1822 Nr. 6 und 7 und 1827 stellt den Lehrvertrag den Dienst- oder Arbeits-verträgen gegenüber.
-Anm. 14. wird der Lehrvertrag auch von dem Erzieher des Lehrlings abgeschlossen. Sorg-
fältig ist hierbei zu unterscheiden, ob die Personen, die den Lehrvertrag ab-schließen, dies im eigenen Namen oder im Namen des Lehrlings thun. Werim eigenen Namen den Lehrvertrag abschließt, leistet Gewähr für das vertragsmäßige Ver-halten des Lehrlings. Er ist also nicht bloß bei eigenem Verschulden verantwortlich(R.O.H. 14 S. 18). Vormund und Pfleger werden dabei meist im Namen des Mündelshandeln, Vater oder Mutter im eigenen Namen (R.O.H. 17 S. 394; Bloch S. 11, 12).Ans alle Fälle hat der Lehrherr das Recht, von den Erziehern zu verlangen, daß sie ihmdurch ihre Erziehungsgewalt helfen, den Lehrling gehörig auszubilden (Bloch S. 22, 23).
Anm. is. Zwischen Sohn und Vater wird ein eigentliches Lehrlingsverhältniß im Sinni
des Gesetzes nicht angenommen (Fuld S. 162; Landmann, Gewerbeordnung Anm. 3zuZ126).
-Anm.is. Stempelfreiheit ist dem Lehrvertrage von Reichswegen nicht zugebilligt, wohl
aber in Preußen ( Position 71 Nr. 2 des preußischen Stempelgesetzes vom 31. Juli 1895).
Älum.17. b. Im Abs. 2 und 3 des vorliegenden Paragraphen sind besonders hervorgehoben einzelneVerpflichtungen des Prinzipals gegenüber dem Lehrling: Die Verpflichtung gehörigerAusbildung (s. oben Anm. 5) und die Pflicht, dem Lehrling die Gelegenheit zur Aus-bildung und zum Besuche des Gottesdienstes nicht zu entziehen, sowie die Ver-pflichtung, ihn zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten.
Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes braucht er ihm nur, wie unser Paragraphsagt, an den Sonn- und Festtagen zu geben. Darunter sind nur die allgemein an-erkannten Festtage (vergl. Landmann G.O. Anm. 4 zu H 165 a) zu verstehen. Eineweitergehende Verpflichtung, d. h. eine Berücksichtigung der betreffenden Religion liegt demLehrherrn gegenüber dem in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Lehrling ob(s. unten Anm. 19). Aus der besonderen Hervorhebung dieser Pflichten, aus der Naturderselben und aus der Strafbestimmung des Z 82 folgt, daß diese Verpflichtungenöffentlichrechtlicher Natur und der freien Vereinbarung entzogen sind.
Wegen der weiteren Verpflichtung, den Lehrling zum Besuche von Fortbildungs-schulen anzuhalten, verweist Abs. 4 unseres Paragraphen ans die Gewerbeordnung.
Anm.is. 6. Die weiteren Modalitäten des Lchrvcrhältnisses sind geregelt durch die Citate im Abs. 1unseres Paragraphen: Es sollen die HZ 66—63, 74, 75 „Anwendung finden", selbst-verständlich in entsprechender Weise.
a) Die W 66 ». 61: Konkurrcnzvcrbot während der Dauer des Dienstverhältnisses. Dasselbegilt in vollem Umfange auch gegen den Handlungslehrling.
-Anm. is. d) H 62: Die Fiirsorgcpflichtcn des Prinzipals. Hierbei wird besonders der im Z 62Abs. 2 vorgesehene Fall, die Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft, praktisch werden,zumal in kleinen Städten. Was die Rücksicht auf die Religion anbetrifft, so kommtes hier auf die objektiven Satzungen der Religion an, nicht auf die subjektiven An-schauungen des Lehrlings, welchem der Gesetzgeber nach dieser Hinsicht noch keine selbst-ständige Meinung zugetraut haben wird.