Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge ß§ 76 u. 77.
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e) 8 63: Fortzahlung des Gehalts auf 6 Wochen bei unverschuldetem Unglück. Bei der Am», 20.
Frage der Verschuldung wird hier auf die Unerfahrenheit des Lehrlings und seineJugend Rücksicht zu nehmen sein. Die Anwendung des Z 616 B.G.B. (Fortzahlungder Vergütung bei sonstiger unverschuldeter Behinderung) ist nicht ausgeschlossen, daauch der Lehrvertrag ein Dienstvertrag ist; vergl. oben Anm. 1; anders Bloch S. 24).ck) HF 74 und 75: Vertragliche Konkurrcnzklauseln für die Zeit »ach Beendigung des Anm. 21.Dienstverhältnisses. Hier wird sehr oft der Abschluß mit einem Minderjährigen vor-liegen, sodaß solche Konkurrenzklauseln meist ungiltig sein werden (vergl. Anm. 4 zu Z 74).7. Auch ans Lehrlinge bezicht sich die Verschwiegenheitspflicht des Z 9 des Gesetzes zur Anm. 22.Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (vergl. Anm. 28 zu Z 59).
Zusah: Ncbergangsfragc. Hierüber Anm. 1—3 zu Z 59. Hierzu Lehmann in 0.6. 43 S. 34 ffg. Anm.2Z.
K VV.
Die Dauer der Lehrzeit bestimmt sich nach dein Lehrvertrag, in Er-mangelung vertragsmäßiger Festsetzung nach den örtlichen Verordnungen oderdem Vrtsgebrauche.
Das Lehrverhältniß kann, sofern nicht eine längere Probezeit vereinbartist, während des ersten Monats nach dem Beginne der Lehrzeit ohne Gin-Haltung einer Aündigungsfrist gekündigt werden. Eine Vereinbarung, nachder die Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig.
Nach dem Ablaufe der Probezeit finden auf die Kündigung des Lehr-verhältnisses die Vorschriften der Zß 70 bis 72 Anwendung. Als einwichtiger Grund zur Aündigung durch den Lehrling ist es insbesondere auchanzusehen, wenn der Lehrherr seine Verpflichtungen gegen den Lehrling in einerdessen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung gefährdenden Meise vernachlässigt.
Im Falle des Todes des Lehrherrn kann das Lehrverhältniß innerhalbeines Monats ohne Ginhaltung einer Aündigungsfrist gekündigt werden.
Die Dnncr des Lehrvertragcs.
1. Der erste Monnt ist die gesetzliche Probezeit. Während dieser Probezeit kann jeder Theil Anm. r.jederzeit das Verhältniß willkürlich durch sofortige Kündigung lösen (Abs. 2).
Diese gesetzliche Probezeit kann durch Vereinbarung bis auf 3 Monate ver-Unm. ,.liingert werden, nicht aber auf längere Zeit, sonst ist die betreffende Vereinbarung vonvornherein nichtig und es gilt nunmehr nicht etwa eine dreimonatliche, sondern die ge-setzliche Probezeit von einem Monate. Wenn nach Ablauf zweier Probemonate nunmehrzwei weitere Probemonate vereinbart werden, so ist auch diese Vereinbarung nichtig undes verbleibt in diesem Falle bei der bereits absorbirten zweimonatlichen Probezeit. Ab er Anm. 3.es kann die Probezeit durch Vereinbarung auch nicht auf einen ge-ringeren Zeitraum als einen Monat verkürzt und demgemäß auch nichtbeseitigt werden (Horrwitz S. 139; Düringer u. Hachenburg I S. 248).
2. Die fernere Zeit ist die eigentliche Lehrzeit. Für die Dauer derselben ist der Vertragen,, r.maßgebend, eventuell der Ortsgebrauch. Fehlt es auch daran, so entscheidet die An-gemessenheit, wie sich dies aus der Analogie des F 59 H.G.B, und des Z 316 B.G.B,ergiebt (Düringer u. Hachenburg I S. 248). Verträge, durch welche eine allzulange Lehr-zeit, z. B. 8 Jahre, bestimmt wird, sind unsittlich und schon deshalb ungiltig (Horrwitz
S. 138). Der Ortsgebrauch ist in den einzelnen Branchen verschieden. Im Konfektions-geschäft en Zros und im Export dauert sie z. B. in Berlin 3 Jahre (Aelteste Berlins beiHorrwitz S. 138). Das ist wohl auch der allgemeine Durchschnittssatz.
Kündigungsfristen sieht das Gesetz nicht vor und sie können auch nicht Vertrags- Anm. 5.mäßig vorgesehen werden. Die Lehrzeit muß eine bestimmte Dauer haben. Unzutreffendist, wenn Makower S. 133 die Vereinbarung einer bestimmten Kündigung zulassen will