300 Handlungsgehilsen und Handlungslehrlinge. §Z 77 u. 78.
(vergl. hiergegen Landmann G.O., Anm. 2 zu Z 128; Fuld S. 120; Düringer u. Hachen-bürg I S. 249).
Anm. s. Verbleibt der Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit, so gilt das Ver-
hältniß keineswegs stillschweigend als fortgesetzt. Der Z 825 B.G.B, kann hier keine An-wendung finden. Der Lehrling ist vielmehr von diesem Augenblicke an Handlungsgehilfe(so zutreffend Düringer u. Hachenburg I S. 248).
Anm. ?. Während der Dauer dieser eigentlichen Lehrzeit kann aus wichtigem
Grunde nach Maßgabe der M 70—72 ohne Einhaltung einer Frist gekündigtwerden (Abs. 3 unseres Paragraphen). Freilich wird bei gleichem Thatbestande hier ofteine andere, bald strengere, bald mildere Beurtheilung gerechtfertigt sein. Beim Lehrlingz. B., der sich ja noch im Erziehungsstadium befindet, wird ein Ungehorsamsakt oder eineNachlässigkeit nicht so leicht zur Auflösung führen, wie beim Handlungsgehilfen (vergl.O.L.H. Hamburg in 6.6. 42 S. 516). In diesem Sinne hebt das Gesetz noch besondershervor, daß hier unter gewissen Umständen schon die bloße Vernachlässigung der Pflichtendes Lehrherrn in Bezug auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Ausbildung des Lehr-lings ausreicht, um den Lehrling zur sofortigen Kündigung zu berechtigen, während imZ 71 Nr. 3 erst die Verweigerung dazu berechtigt. Ja schon die bloße objektive Vernach-lässigung wird hier oft genügen. So z. B. wenn der Lehrherr zwar einen an sich geeig-neten Vertreter bestellt, dieser aber seine Verpflichtungen vernachlässigt. Die Geschäfts-veräußerung wird hier ohne Weiteres ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung fürden Lehrling sein (Denkschr. S. 66), desgleichen sonstige Unfähigkeit des Lehrherrn zurErfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden Verpflichtungen (Denkschr. S. 66), bei einemin die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Lehrling auch gestörte Familienverhältnisse(R.O.H. 13 S. 109).
Ueber die Erklärung der sofortigen Kündigung und die Folgen derselben gelten dieRegeln des Z 70 analog. Vergl. jedoch Z 7ip
Anm. s. 4. Et» eigenthümlicher Rechtsznstand tritt ein, wenn der Lehrhcrr stirbt. Hier tritt wiedereine gesetzliche Probezeit'ein: während der Dauer eines Monats kann jeder Theil jederzeitwillkürlich ohne Frist kündigen. Stirbt bei einer offenen Handelsgesellschaft ein Mitinhaber,so liegt der Fall so lange nicht vor, als ein anderer Mitinhaber für die Leitung der Aus-bildung Sorge zu tragen fähig ist.
Anm. s. Zusah. Ucbergangsfrage. Dieselbe hat an Wichtigkeit verloren, da der 6. Abschnittbereits am 1. Januar 1898 in Kraft trat. Indessen ist zu betonen, daß die Vorschriften diesesParagraphen Exklusivcharakter nicht tragen und deshalb nicht sofort am 1. Januar 1893 inKraft traten.
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Wird von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlinge? oder, sofern dieservolljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung ab-gegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder zu einem anderenBeruf übergehen werde, so endigt, wenn nicht der Lehrling früher entlassenwird, das Lchrverhältniß nach dem Ablauf eines Monats.
Tritt der Lehrling der abgegebenen Erklärung zuwider vor dem Ablaufevon neun Monaten nach der Beendigung des Lehrverhältnisses in ein anderesGeschäft als chandlungslehrling oder als chandlungsgehülfe ein, so ist er demLehrherrn zum Ersatze des diesem durch die Beendigung des Lehrverhältnissesentstandenen Schadens verpflichtet. Mit ihm haftet als Gesammtschuldner derneue Lchrherr oder Prinzipal, sofern er von dem Sachverhalte Aenntniß hatte.
Anm. 1. 1. Die hier in Rede stehende Erklärung muß den Inhalt haben, daß derLehrling zu einem andern Gewerbe oder zu einem andern Beruf über-gehen werde. Es genügt nicht die Erklärung, daß er zu einem anderen Handelszweige