Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Z 78. Zgi
übergehen werde oder daß er zwar in ein anderes Handelsgeschäft, aber nicht als Handlungs-gehilfe oder als Handlungslehrling übergehen werde, sondern etwa als Gewerbelehrlingoder Gewerbegehilfe. Doch sind auch solche Erklärungen nicht wirkungslos (vergl.Aum. 2 a. E.).
2. Die Erklärung muß schriftlich abgegeben sein. Sie braucht nicht in einem be-Amn, s.sonderen Scheine abgegeben zu werden, es kann dies auch im Laufe der Korrespondenzgeschehen sein, auch durch Bevollmächtigte erklärt sein. Aber eine telegraphische Ucber-mittelung genügt, wie gegen Düringer u. Hachcnburg I S. 25V bemerkt werden mag,nicht, da nur § 126 B.G.B, (eine dnrch Gesetz vorgeschriebene schriftliche Form), nicht
§ 127 B.G.B, (eine durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form) Platz greift. Er-klärungen im Brief oder in einer Postkarte genügen, wenn nur die Erfordernisse desZ 126 B.G.B, erfüllt sind. Bloße mündliche Erklärungen dieser Art sind aber wirkungs-los, es sei denn, daß sie die Absicht erkennen lassen, demnächst willkürlich das Lchrverhältnißzu lösen. Das kann unter Umständen ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigungfür den Prinzipal sein. Das Gleiche gilt, wenn die Erklärung dahin ging, der Lehrlingwerde in ein anderes Handelsgeschäft gehen (Zust. Düringer u. Hachenburg I S. 250).
3. Liegt eine schriftliche Erklärung gemäß Anm. 1 u. 2 vor, so bedarf es einerAnm. z.besonderen Kündigung oder Entlassungserklärung nicht mehr. Das Ver-hältniß endet vielmehr nach Ablauf eines Monats von selbst. Der Prinzipal kann denLehrling auch sofort nach Abgabe der Erklärung entlassen. Die Vorschrift hat zu Gunsten
des Lehrlings zwingenden Charakter und kann durch Vereinbarung zum Nachtheil desLehrlings nicht geändert werden. Denn sie ist zum Schutze des Lehrlings gegeben, derseinen Neigungen und Fähigkeiten zuwider in seinem Lehrverhältniß nicht festgehaltenwerden soll (vergl. Anm. 7).
4. Die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Erklärung. DerAmn. 4.Erklärung zuwider wird gehandelt, wenn der Lehrling vor dem Ablauf von 9 Monaten
in ein anderes Geschäft als Handlungsgehilfe oder als Handlungslehrling (auch als Vo-lontair; Düringer u. Hachenburg I S. 259) eintritt, gleichviel welcher Branche. Seine Er-klärung bindet ihn, sich dem Kaufmannsstande zunächst nicht zu widmen. Thut er esdennoch innerhalb 9 Monaten, so wird die Erklärung als Vorwand betrachtet und der Lehr-ling kann sich auch damit nicht entschuldigen, daß bei Abgabe der Erklärung wirklich die Ab-sicht des Berufswechsels bestand. Der Austritt ist in solchem Falle von Gesetzeswegen un-beftigt. Auch der Eintritt in das Geschäft eines Gewerbetreibenden, der zufolge des Z 5als Kaufmann gilt, ist eine Zuwiderhandlung, dagegen nicht der Eintritt in ein Geschäft,welches unter Z 2 fällt, aber noch nicht eingetragen ist, es sei denn, daß zur Zeit desEintritts die Eintragung bereits geplant war. Durch selbstständige Etablirung wird dieErklärung nicht verletzt (Düringer u. Hachenburg I S. 250).
Die Schadensersatzpflicht tritt für den Lehrling ein, wenn der ge-Anm. ».setzliche Vertreter oder der volljährige Lehrling selbst die Erklärung ab-giebt. Es genügt nicht, wenn die Mutter, die nicht Vormünderin ist, sie abgiebt. Damitdie Schadensersatzpflicht gegen den Lehrling existent wird, muß der Lehrvertrag von ihmoder in seinem Namen geschlossen sein, und zwar wegen Z 79 schriftlich. Ist der Lehr-vertrag vom gesetzlichen Vertreter im eigenen Namen abgeschlossen, so trifft die Schadens-ersatzpflicht in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 ihn selbst.
Soweit der Lehrling haftet, haftet mit ihm als Gesammtschuldner der neueAnm. s.Prinzipal, wenn er von dem Sachverhalt Kenntniß hatte, d. h. von dem gesammten Sach-verhalte, wenn auch nicht von vem Vorhandensein eines schriftlichen Lehrvertrages (Dü-ringer u. Hachenburg I S. 251). Kennen müssen genügt hier nicht. Auch verpflichtetnachträgliche Kenntniß den neuen Lehrherrn nicht zur Entlassung des Lehrlings (Düringerund Hachenburg I S. 251). Unter Umständen wird auch der gesetzliche Vertreter persön-lich als Gesammtschuldner haften, wenn die Voraussetzungen der Haftung für unerlaubteHandlungen vorliegen (dagegen Dllringer u. Hachenburg I S. 251). Der neue Dienst-vertrag aber ist giltig.