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Handlungsgehilsen und Handlungslehrlinge. 88 78, 79 u. 80.
Anm. ?. S. Die Vorschrift'des Absatzes 1 ist zwingenden Rechtens, soweit er zum Schutzedes Lehrlings dienen soll; Vereinbarungen, welche die freie Berufswahl verhindern sollen,(z. B. Konventionalstrafen für den Fall solcher Endigung) sind ungiltig (Fuld S. 123). —Die Vorschrift des Absatzes 2 ist insoweit nicht zwingenden Rechtens, als Einschränkungenoder Aufhebungen der Rechte des Lehrherrn in Frage stehen. Soweit aber durch Ab-änderung des Abs. 2 die Lage des Lehrlings erschwert werden soll, wird man auch dieserVorschrift zwingenden Charakter beilegen müssen wegen der Tendenz, welche allen diesenVorschriften zu Grunde liegt: wirksamer Schutz des wirthschaftlich Schwachen gerade beimTreffen von Vereinbarungen. Dies gilt z. B., wenn an den unbefugten Austritt eineKonventionalstrafe geknüpft ist. Diese wird man insoweit ungiltig erklären müssen, alsder Lehrling mehr zahlen müßte als den Ersatz des dem Prinzipal entstandenen Schadens.Diesen und nicht mehr will die Vorschrift des Abs. 2 dem Lehrherrn zubilligen.
8 vs.
Ansprüche wegen unbefugten Austritts aus der Lehre kann der Lehrherrgegen den Lehrling nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich ge-schlossen ist.
Anm. 1. 1. Zu den hier vorgesehenen Ansprüchen gehören Verletzungen der 88 77 u. 78:Verlassen der Lehre vor dem Ablauf der Probezeit oder vor dem Ablauf der Lehrzeitohne wichtigen Grund oder unter Zuwiderhandlung gegen Z 78. Welches diese Ansprüchesind (unmittelbar oder indirekter Zwang? Schadensersatz?), darüber siehe Anm. 9 zuZ 76. Diese Ansprüche kann der Lehrherr mangels schriftlichen Vertrages nicht geltendmachen. Der Lehrvertrag ist aber im Uebrigen gültig, auch wenn er mündlich geschlossenwird (Anm. 13 zu § 76). Alle sonstigen Ansprüche können also auch aus einem mündlichenVertrage geltend gemacht werden, z. B. Anspruch auf Lehrgeld.
Die Ansprüche wegen unbefugten Austritts fallen aber bei bloß mündlichem Ab-schlüsse des Lehrvertrages auch dann fort, wenn sie vertraglich stipulirt sind, nicht bloßdie gesetzlichen Ansprüche.
Anm. s. 2. Das Erforderniß des schriftlichen Abschlusses richtet sich für die vor dem1. Januar 1900 abgeschlossenen Lehrverträge noch nach Landesrecht, so daß z. B. nach,preußischem Recht Korrespondenz genügt und bei Analphabeten, Blinden und Taub-stummen die erschwerenden Vorschriften Platz greifen. Nach dem 1. Januar 1909 wird8 126 B.G.B , hier maßgebend sein. Der Fall dieses Paragraphen liegt vor, weil ja dasGesetz die schriftliche Form vorschreibt, wenn die Folgen dieses Paragraphen eintretensollen. Höhere Formen (gerichtlich oder notariell) genügen natürlich (8 126 Abs. 3 B.G.B. ),Telegramme nicht (vergl. Anm. 2 zu § 78).
Aum. z. 3- Der Anspruch gegen den Lehrling fällt fort. Damit fällt natürlich auch im Falledes § 78 Abs. 2 Satz 2 der Anspruch gegen den neuen Prinzipal fort; denn dieser kannnicht „mit dem Lehrling als Gesammtschuldner" haften, wenn der Lehrling nicht haftet(anders Makower S. 135; zust. Düringer u. Hachenburg I S. 252). Wenn dagegen derLehrvertrag von dem Vater oder dem Vormunde im eigenen Namen abgeschlossen wurde,so besteht der Auspruch auch dann, wenn der Lehrvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde,weil es sich nicht um einen Anspruch „gegen den Lehrling" handelt. Daß der Anspruchin solchem Falle überhaupt besteht, darüber s. oben Anm. 4 zu § 73.
Der Anspruch gegen den Lehrherrn wegen unbefugter sofortiger Kündigungist übrigens durch § 79 nicht berührt. Dieser besteht also auch bei mündlichem Lehrvertrage
H ««.
Bei der Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrlingein schriftliches Zeugniß über die Dauer der Lehrzeit und die während diesererworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über sein Betragen auszustellen.