Handlungsgehilsen und Handlungslehrlinge. HZ 80 u. 81. 303
Auf Antrag des Lehrlinge? hat die Grtspolizeibehörde das Zeugnißkosten- und stempelfrei zu beglaubigen.
1. Bei Beendigung des Verhältnisses kann das Zeugniß verlangt werden, auch wenn das Ver- Amn. i.hältniß während der Probezeit durch willkürlichen Rücktritt oder während der Dauer derLehrzeit aus wichtigem Grunde aufgelöst wird, ja auch dann, wenn der Rücktritt auseinem Grunde erfolgt, den der andere Theil als wichtigen nicht gelten lassen will (vergl.Anm. 1 u. 2 zu S 73). Im Falle, daß die Lehrzeit normal endigt, kann das Zeugniß
schon mäßige Zeit vor der Beendigung verlangt werden, natürlich auch nachher (vergl.
Anni. 2 zu § 73). Dagegen kann die Meinung Fulds (S. 116) und von Düringer u.Hachenburg I S. 253 nicht getheilt werden, daß wegen der verschiedenen Fassung des Z 80und des § 73 die Ertheilung des Zeugnisses hier ohne Antrag vorgeschrieben sei. DieDenkschrift S. 66 läßt nicht erkennen, daß eine so exorbitante eigenthümliche Verpflichtungvorgeschrieben sein sollte, es sollte nur „ein Recht des Lehrlings auf Ertheilung einesZeugnisses" statuirt werden.
2. Inhalt des Zeugnisses. Das hier vorgesehene Zeugniß erstreckt sich auf die Dauer der Lehrzeit, Anm. 5.die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und auf das Betragen des Lehrlings. Die Vorschriftweicht in dieser Hinsicht ab von H 73. Es kann hier vom Prinzipal nicht verlangt werden,
daß er lediglich die Dauer der Lehrzeit bescheinigen und die erworbenen Fähigkeiten oderdas Betragen unberührt lassen soll. Vielmehr kann sich der Prinzipal auf den Standpunktstellen, daß er entweder Alles oder gar nichts bescheinigt. Wohl aber kann im Ein-verständnisse mit dem Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter der eine oder anderePunkt unbescheinigt bleiben (vergl. Anm. 1 a. E.). Die in Anm. 4 erwähnte Un-verzichtbarkeit steht dem nicht entgegen. Dort handelt es sich um den Verzicht auf dasZeugniß überhaupt.
3. Auf Ausstellung oder Berücksichtigung des Zeugnisses kann der Gehilfe klagen. Außerdem Anm. s.kann er wegen Weigerung der Berichtigung oder Ausstellung in den geeigneten FällenSchadensersatz beanspruchen (vergl. Anm. 5 zu H 73). Auch dem Dritten haftet derLehrling bei Ausstellung eines wahrheitswidrigen Zeugnisses nach den Grundsätzen derunerlaubten Handlung.
4. Die Bestimmung ist öffentlichen Rechtens und deshalb unverzichtbar. Auch ein nachträglicher Anm. 4.Verzicht ist deshalb unverbindlich (vergl. Anm. 6 zu H 73).
§ 81.
Personen, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, dürfenHanölungslehrlinge weder halten noch sich mit der Anleitung von Handlungs-lehrlingen befassen. Der Lehrherr darf solche Personen zur Anleitung vonHandlungslehrlingen nicht verwenden.
Die Entlassung von Handlungslehrlingen, welche diesem Verbote zuwiderbeschäftigt werden, kann von der Polizeibehörde erzwungen werden.
Zufolge des Abs. 1 sind derartige Lehrverträge nicht ungültig. Im Sprachgebrauch des Anm. uB.G.B. , dem sich das neue H.G.B, angeschlossen hat, werden, wenn ein Akt derart verbotenwerden soll, daß der gleichwohl vorgenommene Akt unwirksam sein soll, die Worte „kann nicht"gebraucht; wenn aber nicht die Unwirksamkeit, sondern andere Nachtheile sich daran knüpfen sollen,wird „darf nicht" gesagt (vergl. Planck, Kommentar zum B.G.B. I S. 25; für das H.G.B,vergl. z. B. HZ 227, 230, 238, 274, 283, 287, 283, 301). Düringer u. Hachenburg I S. 253behaupten die Nichtigkeit. Sie beziehen sich auf Z 134 B.G.B, und darauf, daß die Durchführungdes in Abs. 1 enthaltenen Verbots durch administrativen Zwang (Z 81 Abs. 2) und durch Stras-drohung (Z 82 Abs. 2) gesichert sei. Allein diese Gründe reichen nicht aus. Nach Z 134 B.G.B.