304 Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. HZ 81, 82 u. 83.
ist ein gesetzlich verbotenes Rechtsgeschäft nur dann nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetzein Anderes ergiebt. Hier aber ergiebt sich aus der Fassung des Gesetzes ein Anderes. Ad-ministrativer Zwang und Polizeistrafen aber machen das verbotene Rechtsgeschäft nicht nothwendigungiltig, wie das Beispiel der nicht konzessionirten Gastwirthschaft ergiebt. Auch geht es nichtan, den Vertrag einseitig für den Lehrling für unverbindlich zu erklären (so Gareis, Handelsrecht,6. Aufl. S. 155). Selbstverständlich aber besteht in solchem Fall ein wichtiger Grund zur ein-seitigen Aufhebung des Verhältnisses, und zwar für beide Theile. Der Lehrherr wird in solchenFällen nach Analogie der ZZ 70, 77 schadensersatzpflichtig sein. Auch die Polizei kann die Ent-lassung erzwingen. Gemeint ist hierbei die thatsächliche Entlassung. Der Zwang und dieRechtsmittel bestimmen sich hierbei nach Landesrecht.
H «s.
Wer die ihm nach ß 62 Abs. (, 2 oder nach ß 76 Abs. 2, I dem Lehr-linge gegenüber obliegenden Pflichten in einer dessen Gesundheit, Sittlichkeitoder Ausbildung gefährdenden Weise verletzt, wird mit Geldstrafe bis zu ein-hundertfünfzig Wark bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher entgegen der Vorschrift desZ 8 s Handlungslehrlinge hält, ausbildet oder ausbilden läßt.
1. Die Vorschrift des Abs. 1: Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber demHandlungsgehilfen und Lehrling in einer dessen Gesundheit, Sittlich-keit und Ausbildung gefährdenden Weise. Es muß zunächst der gleiche That-bestand vorliegen, wie er den in Bezug genommenen Paragraphen zu Grunde liegt. Aberaußerdem muß hinzukommen, daß die Pflichtverletzung in der bezeichneten Weise gefährdendwar; nicht jede Verletzung der gedachten Fürsorgepflichten fällt darunter. Vorsatz odermindestens Fahrlässigkeit sind vorausgesetzt (vergl. Anm. 2).
Der Vorschrift unterfällt bloß der Lehrherr, nicht auch Derjenige, dem derLehrherr die Ausübung dieser Pflichten überträgt. Die Materialien lassen,obgleich der Wortlaut Zweifel übrig läßt, erkennen, daß dies gewollt ist (Denkschr. S. 57;K.B. S. 45 flg.; so auch Dllringer u. Hachenbnrg I S. 254).
2. Die Strafvorschrift des Abs. 2 ist eine reine Polizeivorschrift. Wie alle Polizeidelikte setzt auchdieses mindestens Fahrlässigkeit voraus (Olshausen, Komm. z. Str.G.B. S. Aufl. Bd. 14. Abschn. Nr. 4a und Bd. II 29. Abschn. Nr. 2). Sie trifft den Lehrherrn, wenn er,obwohl nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, einen Handlungslehrling in seinemGeschäfte anstellt, und wenn er den Handlungslehrling ausbilden läßt durch eine nichtim Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person, sie trifft aber insdem letztererFalle auch die ausbildende Person.
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Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbesandere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeits-verhältniß dieser Personen geltenden Vorschriften.
Die Borschrift ist überflüssig. Die Materie ist von uns bereits im H öS abgehandelt(vergl. daselbst Anm. 13—15).