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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Handlungsagenten. Z 84.

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Siebenter Abschnitt.

Haudlnngsagenten.

K «-t.

Wer, ohne als Handlungsgehülfe angestellt zu sein, ständig damit betrautist, für das Handelsgewerbe eines Anderen Geschäfte zu vermitteln oder imNamen des Anderen abzuschließen sHandlungsagent), hat bei seinen Verrich-tungen das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgsalt eines ordentlichenKaufmanns wahrzunehmen.

Gr ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zugeben, namentlich ihm von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Anzeige zumachen.

Vorbemerkung zum siebenten Abschnitt. Die folgenden Vorschriften enthalten zum ersten Anm. r.Male eine gesetzliche Regelung der Rechte und Pflichten der Handlungsagenten. Noch bei derBerathung des alten H.G.B, hatte man eine solche gesetzliche Regelung abgelehnt, weil es sichum einen rechtlich nicht fixirten Begriff handle. Inzwischen hatte aber der geschäftliche Verkehrund die Rechtsprechung den Begriff derart fixirt und seine Rechtsverhältnisse derart geklärt, daßeine Kodifizirung der Grundsätze auf Schwierigkeiten nicht mehr stieß.

Der vorliegende Paragraph giebt eine Begriffsbestimmung des Haudlnngsagenten und Anm. s.Borschriften über die Pflichten desselben.

1. Die Begriffsbestimmung des Handlungsagenten. Handlungsagent ist, wer, ohneals Handlungsgehilfe angestellt zu sein, ständig damit betraut ist, fürdas Handelsgcwerbe eines Anderen Geschäfte zu vermitteln oder imNamen des Anderen abzuschließen. Die Begriffsbestimmung entspricht im Wesent-lichen derjenigen, welche schon für das frühere Recht das R.G. (31 S. 60) vertreten hat.

a) Er istbetraut". Aus diesem folgt an sich für die juristische Konstruktion nichts. Der Anm. s.

Ausdruck bedeutet nur ciu besonderes Vertrauensverhältniß. Unter welchen allgemeinen

Begriff dasselbe fällt, darüber siehe unten Anm. 4.

b) Er ist ständig betraut, ohne als Handlungsgehilfe angestellt zu sein. Hierin liegen die Anm. 4.

Unterschiede des Agenten vom Handlungsgehilfen und vom Makler.

a) Der Agenturvertrag ist ein Dienstvertrag. Vom R.G. 31 S. 60 istzwar der Satz aufgestellt, der Agenturvertrag sei kein Dienstvertrag, vielmehr er-halte der Agent einen Lohn für erzielte Erfolge. Allein er fällt unter den weitenBegriff des Dienstvertrages nach dem B.G.B. Unter diesen fallen ja auchDienste höherer Art, die ein besonderes Vertrauensverhältniß voraussetzen, nichtetwa bloß Dienste, die den Dienstverpflichteten in ein Abhängigkeits- und Sub-ordinationsverhältniß zum Berechtigten bringen. Auch der Arzt und der Rechts-anwalt sind hiernach Dienstverpflichtete. Was aber die Belohnung des Agentenbetrifft, so wird derselbe nicht bloß für die erfolgreichen Vermittelungen und ge-machten Abschlüsse belohnt. Der Inhalt seiner Stellung ist vielmehr die fort-dauernde Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn, und die Erzielung vonGeschäftsabschlüssen ist, wenn auch der vornehmste und hervorstechendste, so dochnicht der einzige Inhalt seiner Stellung. Dabei darf der Umstand nicht irreführen,daß der Lohn meist in Prozenten der abgeschlossenen Geschäfte geleistet wird.

Einmal ist das nicht nothwendig der Fall und dann ist das nur eine Verg ütungs-Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 20