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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
306
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Zg(j Handlungsagenten. Z 84.

Modalität, die über den wesentlichen Inhalt dessen, was der Agent zn leistenhat, nicht hinwegtäuschen darf. Eine Verpflichtung zur Herbeiführung des Er-folges, wie der Werkmeister, also eine Verpflichtung zur Erzielung von Ordres ,übernimmt der Agent jedenfalls nicht. Es ist daher nicht zutreffend, wenn MakowerS. 144 die Vorschriften über den Werkvertrag anwenden will. Es kommen viel-mehr zur Anwendung die Regeln über den Dienstvertrag. Es ist ein Dienstvertragüber Geschäftsbesorgung nach Z 675 B.G.B, (vergl. auch Düringer u. Hachen-bnrg I S. 257).

Anm. s. F) Seine Anstellung darf aber nicht die eines Handlungsgehilfen

sein. Es ist also wesentlich, daß er nicht ein unselbstständiges Glied im Geschäfts-organismus des Prinzipals bildet, sondern als selbstständiger Gewerbetreibender thätigwird. So auch Gareis, Handelsrecht, 6. Aufl. S. 623. Aehnlich Düringer u.Hachenburg I S. 257, denen wir aber darin nicht folgen können, daß sie diegrößere Selbstständigkeit als Charakteristikum des Dienstvertragcsohne feste Be-züge", die Unselbststttndigkeit als Charakteristikum des Dienstvertragesmit festen Be-zügen" erblicken Z 622, 627 B.G.B. Wir erachten diese Verknüpfung nichtfür zutreffend. Vielmehr findet man die größere Selbstständigkeit oft auch beiDienstverträgen mit festen Bezügen, so z. B. wenn der Arzt ein jährliches Fixumerhält (Hausarzt), wenn der Rechtsanwalt für seine Konsultationsthätigkeit einjährliches Fixum erhält (Syndikus).

Anm. e. Im Einzelfalle wird es oft Schwierigkeiten machen, festzustellen, ob die

Stellung eines unabhängigen Agenten oder die eines abhängigen Handlungsgehilfergewollt ist. Dazu werden Anhaltspunkte bilden die Erfahrung, daß der Agewregelmäßig gegen Provision, der Handlungsgehilfe regelmäßig gegen festes GeHallangestellt ist, daß der Agent oft gleichzeitig für mehrere Firmen thätig ist, derHandlungsgehilfe nur höchst selten; daß der Agent meist an fremdem Orte domi-zilirt, der Handlungsgehilfe selten; daß der Agent seine Geschäftsunkosten selbstträgt, der Handlungsgehilfe nicht (Denkschr. S. 67).

Anm. ?. 7) Er muß ständig betraut sein, d. h. das Verhältniß muß als ein dauerndes ge-

wollt sein (gleichgiltig, ob es auch lange dauert). Darin liegt der Unterschied vomMakler. Dieser ist Angenblicksvermittler, während der Agent in dauernde Be-ziehung zu seinem Geschäftsherrn tritt (vgl. auch Denkschr. S. 67, sowikGareis, Handelsrecht, 6. Aufl. S. 623). Unzutreffend ist es, wenn Düringeru. Hachenburg I S. 261 dem widersprechen und auf den sog.Gelegenheits-agenten" hinweisen, der doch auch Agent sei. Als Gelegenheitsagent erscheintihnen der, der allgemein dem Publikum seine Dienste als Vermittler zuHandelsgeschäften zur Verfügung stellt und dann gelegentlich für Den oder Jenenthätig wird. Allein das ist ja der Makler, und zwar, wenn es sich uns Gegenständedes Handelsverkehrs handelt, der Handelsmakler, sonst der Civilmakler. Zum Be-griff des Handelsmaklers gehört es aber nicht etwa, wie Düringer u. Hachenburg meinen, daß derselbe eine objektive und kontraktliche Stellung zu beiden Parteieneinnimmt. Dieses Begriffsmerkmal stellt der Z 93 nicht auf, nur soviel ergiebtsich aus den Einzelbestimmungen über den Handelsmakler, daß jene objektiveStellung die regelmäßige und gesetzliche Gestaltung des Verhältnisses ist, die aberdurch Parteiabrede auch Aenderungen erfahren kann, ohne daß das Wesen der Sachealterirt würde (vergl. hierüber Exkurs zu Z 92 Anm. 3). Infolgedessen ist es nicht zu-treffend, wenn Düringer u. Hachenburg auf diesen Gelegenheitsagenten die Vor-schriften über den Agenten analog anwenden wollen. Für eine analoge Anwendungdieser Vorschriften ist hier kein Raum. Der von Düringer u. Hachenburg so genannteGelegenheitsagent ist vielmehr der eigentliche Makler, und zwar Handelsmakleroder Civilmakler, je nachdem er Geschäfte über die in § 93 bezeichneten Gegen-stände vermittelt oder über andere.

Anm. 8. °) Geschäfte zu vermitteln oder im Namen eines Anderen abzuschließen, ist der Agent betraut.