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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handlungsagenten. Z 84.

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Aus diesem weiten Ausdruck folgt, daß es sich nicht bloß um den Absatz vonWaaren handelt, sondern daß auch die Versicheruugs-, Auswandcrungs- undTransportagenten dazu gehören (Denkschr. S. 68). Der Agent soll nur ver-mitteln oder im Namen eines Anderen abschließen, der Kommissionärunterscheidet sich von ihm dadurch, daß er im eigenen Namen abschließt. Er sollvermitteln oder abschließen. Wann er die eine, wann die andere Funktion hat,muß der Einzelfall entscheiden. S. hierüber Exkurs zu Z 85. Richtiger hieße es übrigens zusagen, er soll entweder bloß vermitteln oder vermitteln und abschließen. Der Ab-schlußagent kann auch abschließen unter Vorbehalt der Aufgabe desGegenkontrahenten. Aber das braucht der Geschäftshcrr nur gelten zu lassen,wenn er es gutheißt. Alsdann aber greift Z 95 analog Platz (vergl. R.G. 38 S. 189;Düringer u. Hachenburg I S. 264).ä) Für das Hnlidclsgcwcrbc eines Anderen muß die Thätigkeit erfolgen. Also muß der Anm. s.andere Theil Kaufmann sein. Wer von einem Nichtkaufmann ständig betraut ist, fürihn Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen, ist nicht Handlungsagcnt, z. B. nichtdie Agenten der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit. Denn diese betreibenüberhaupt kein Gewerbe (vergl. Anm. 59 zu H 1). Indessen werden auf Agenten vonGewerbetreibenden, die nicht Kaufleute sind, die Vorschriften dis H.G.B , analogeAnwendung finden müssen (Düringer u. Hachenburg I S. 262).

Ueber den Begriff des Handelsgewerbes s. Anm. 9 zu Z 59: EsAnm.iv.greift hier dasselbe Platz, wie bei der Definition des Handlungsgehilfen, insbesonderealso darüber, ob ein Kaufmann nach Z 2, ein Minderkaufmann nach Z 4, und ob dieScheinkaufleute nach Z 5 dazu gehören,e) Gegen Vergütung muß der Agent angestellt fein. Das ist in unserem Paragraphen Anm .il.zwar nicht ausdrücklich gesagt, geht aber aus der Natur der Sache und aus ß 88hervor (vergl. auch K.B. S.47: der Agent sei nicht Beauftragter nach W 662 sfg. B.G.B.).k) Nicht gehört zum Begriff des Handlungsagenten, daß seine Thätigkeit an einem anderen Amn .is.Orte stattfindet, als dem Orte der Handelsniederlassung des Handlnngshauses, wenndas auch regelmäßig der Fall sein wird.

2. Ueber die Handlungsagenten ist an anderer Stelle bestimmt, daß sie Kaufleute sind. Denn Anm .is.ihre Geschäfte bilden, gewerbsmäßig betrieben, ein Handelsgewerbe (Z 1 Abs. 2 Nr. 7). Es

muß dies um so mehr hervorgehoben werden, als hieraus ebenfalls besondere Rechte undVerpflichtungen des Agenten folgen (er muß Handlungsbücher führen, seine Firma eintragenlassen, seine Geschäfte sind Handelsgeschäfte, seine Gehilfen Handlungsgehilfen , seine Be-vollmächtigten Handlungsbevollmächtigte u. s. w.). Wenn er als Kleingewerbe-treibender im Sinne des ß 4 zu betrachten ist, so ist der Agent aller-dings Minderkaufmann.

3. Die Pflichten des Agenten. Sie ergeben sich theils aus dem vorliegenden Paragraphen, Anm. 14.theils aus den allgemeinen Vorschriften des B.G.B , über den Dienstvertrag, theils daraus,

daß der Agent Kaufmann ist.

n) Er hat bei seinen Verrichtungen das Interesse des Geschiiftsherrn mit der Sorgfalteines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Dies schreibt unser Paragraph vor.Hieraus folgt: er muß sorgfältig bemüht sein, Geschäfte zu vermittelnundevent. abzuschließen. Dadurch unterscheidet er sich ebenfalls vom Makler, der eineVerpflichtung, für die Herbeiführung des Abschlusses bemüht zu sein, nicht übernimmt(Endemann I S. 95; vergl. bei uns Anm. 2 im Exkurse zu Z 92). Ueber die Sorg-falt des ordentlichen Kaufmanns f. zu Z 347. Er muß aber bei der Ver-mittelung auch sorgfältig fein, besonders bei Kollisionsfällen zwischen seinemund des Geschästsherrn Interesse dieses vorziehen (Düringer u. Hachenburg I S. 263),so besonders wenn es das Interesse des Geschäftsherrn erheischt, ein Geschäft nichtabzuschließen. Er muß daher die Kreditwürdigkeit des Kunden nach Möglichkeit Prüfen(R.O.H. 22 S. 121; R.G. 13 S. 112; Denkschr. S. 68), und zwar nicht bloß beiEntrirung des Geschäfts; auch in der Folgezeit hat er dem Prinzipal alles zu be-

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