Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
308
Einzelbild herunterladen
 

303 Handlungsagenten. H 84.

richten, was'ihm an erheblichen Momenten für die Beurtheilung der Kreditwürdigkeitder Kunden bekannt wird (R.G. 18 S. 212; Bolze 17 Nr. 385). Das folgt aus derdauernden Beziehung, in die er zu dem Hause getreten ist, er istständig betraut"und hat nach Abs. 2 unseres Paragraphen dem Geschäftsherrn die erforderlichen Anzeigenzu machen. Ueber die Pflicht und andererseits auch die Möglichkeit, sich in solchenFällen zu exkulpiren, siehe unten Anm. 21.

Amn.is. Das Delkredere aber hat er nicht ohne Weiteres, sondern nur wenn er

es besonders übernimmt. Hat er es übernommen, so liegt darin eine Bürgschaft undnach den Regeln dieser ist zu beurtheilen, ob der Prinzipal zunächst den Kunden ver-klagen muß, ob Schriftlichkeit erforderlich ist (beides regelmäßig nicht, außer wenn derAgent Kleingewerbetreibender ist) vergl. über alle diese Punkte die Erläuterung zuH 349, auch darüber, ob Z 775 B.G.B. Platz greift (Verlangen des Agenten auf Be-freiung gegen den Hauptschuldncr).

Anm.is. b) Er muß dem Gcschiiftsherrn von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Anzeige machen.

Dies schreibt Abs. 2 unseres Paragraphen vor. Es bedeutet das natürlich nicht, daßstets unmittelbar nach dem Geschäftsabschluß eine Anzeige gemacht werden muß, wieetwa bei Ausführung von Börsenaufträgen. Regelmäßig wird es genügen, wenn ertäglich die aufgenommenen Ordres dem Geschäftsherrn anzeigt, unter Umständen wirdauch eine spätere Berichterstattung genügen, unter Umständen aber eine schleuniger«erforderlich sein. Ueberhaupt bedeutet unverzüglich nicht dasselbe, wiesofort", sondernohne schuldhaftcs Zögern (vgl. ß 121 B.G.B.).

Anm. i?. o) Der Agent hat die Weisungen des Auftraggebers zu befolgen und darf nur von ihnenabweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Geschäftsherr beiKenntniß der Sachlage die Abweichung billigen würde. Aber auch in diesem Falle Haier von der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließungabzuwarten, außer wenn mit dem Aufschübe Gefahr im Verzüge ist (ZZ 675, 665 B.G.B.).

Anm. IS. ä) Der Agent hat die Verpflichtung jcdcrzeitiger Auskunftscrthcilung. (ZZ 675, 665 B.G.B.).

Die Pflicht derRechenschaftsablegung nach Ausführung des Auftrags" (ZZ 675, 665B.G.B.) ist jedenfalls hier nicht dahin aufzufassen, daß der Agent nach jedem Geschäfts-abschluß ordentliche Rechnung mit Belägen legen muß. In angemessenen Zwischen-räumen und soweit die Sachlage überhaupt außer den regelmäßigen Nachrichten überdie eingelaufenen Ordres eine Rechenschaftslegung erfordert, wird dieselbe Seitens desGeschäftsherrn verlangt werden können.

Aum .ia. o) Muß der Ageut seine Dienste persönlich leisten? Die Frage ist gemäß ß 613 B.G.B.

zu bejahen. Aber die Anstellung von Hilfspersonal wird oft der Natur der Sache unddeshalb auch dem Vertrage entsprechen. Für das befugterweise engagirte Hilfs-personal haftet der Agent nach Z 278 B.G.B. Bedient er sich zum Geschäftsabschlüsseeines Maklers, so haftet er auch für diesen und hat ihn auch seinerseits zu belohnenDas Verhältniß liegt hier anders wie bei einer Mehrheit von Maklern (so zutreffendDüringer u. Hachenburg I S. 253).

Anm. so. k) Ein Konkurrcuzvcrbot wahrend der Dauer des Verhältnisses ist nicht erlasse». Der

Agent ist, wie die Denkschrift S. 69 richtig hervorhebt, von vornherein auf die Ueber-nahme weiterer Agenturen oder auf einen sonstigen Handelsbetrieb angewiesen. Inmanchen Füllen wird er sogar, um dem Kunden die erforderliche Auswahl zu bieten,genöthigt sein, gleichzeitig mehrere Produzenten oder Großhändler zu vertreten, derenWaaren, wenn sie auch bestimmte Unterschiede aufweisen, doch derselben Gattung an-gehören (Denkschr. S. 69; vergl. den Berliner Handelsgebrauch bei Fahrradagenten,Dove u. Apt I S. 5V). Damit ist jedoch dem Agenten nicht aller und jeder Kon-kurrenzbetrieb gestattet. Die Grenze dieser Freiheit ist durch Z 84 gezogen: er mußsich der Konkurrenz enthalten, sobald sie dazu geeignet ist, die Interessen seinesHandlungshauses zu verletzen (vgl. auch Bolze 3 Nr. 635). Bedenklich ist es, wennDüringer u. Hachenburg I S. 263 dem Agenten die Pflicht auferlegen, den Geschäfts-herrn jedenfalls dann vorher zu unterrichten, wenn die Frage zweifelhaft ist, ob die