Handlungsagenten. Z 84. Z09
neue Vertretung nicht mit der ersten kollidirt. Bei der Sclbstständigkeit der Stellungdes Agenten wird man ihm im Gegensatz dazu das Recht geben, diesen Zweifel selbstund auf eigenes Risiko zu entscheiden, und in der mangelnden Anfrage keine Pflicht-verletzung erblicken. Das Vertrauensverhältniß zum Geschäftsherrn ändert daran nichts,verpflichtet ihn vielmehr nur dazu, den Kollisionsfall sorgfältig zu erwägen und nurdann die neue Vertretung zu übernehmen, wenn sie nach gewissenhafter Prüfung dasInteresse des Geschäftsherrn nicht verletzt.
4. Die Bcweislast, daß er überall die Sorgfalt eines ordentliche» Kaufmanns beobachtet hat, Am».hat der Agent (Bolze 17 Nr. 385). Es braucht ihm nur nachgewiesen zu werden, daßdurch seine Thätigkeit ein Schaden entstanden ist (R.O.H. 6 S. 215). Dies folgt aus seinerRechenschaftspflicht. Insbesondere hat er sich hiernach zu exkulpiren, wenn der Käufer baldnach Abschluß des Kaufes zahlungsunfähig geworden ist (R.O.H. 14 S. 4<X>). So ent-schuldigt sich z. B. der Agent, der Gerüchte über eine schlechte Vermögenslage des Kundendem Geschäftsherrn nicht mittheilt, genügend, wenn er beweist, daß er nach Lage der Sachevoraussetzen konnte, diese Gerüchte würden auf den Entschluß des Machtgcbers keinen Ein-fluß haben (Bolze 15 Nr. 311).
5. Verletzt der Agent seine Pflichten, so hat er den Prinzipal zu entschädigen (vgl. unsere Am», es,Erläuterung zu Z 347 über die Verpflichtung zur Entschädigung bei Verletzung von Ver-tragspflichten). Die Schadensersatzpflicht bezieht sich nur auf den Ersatz desjenigenSchadens, der mit seiner Pflichtverletzung zusammenhängt (vgl. hierüber R.G. 12 S. 17).
Er hat hiernach nicht das Erfllllungsinteresse, sondern das negative Vertragsinteresse zuvertreten, wenn er dem Geschäftsherrn fälschlicherweise gestellte Vertragsbedingungen durchden Gegenkontrahenten vorspiegelte (O.L-G. Hamburg in E.T. 36 S. 269). Die Rechtegegen den taieus xroenrator sind dem Prinzipal gegen den Agenten nicht gegeben(R.G. 12 S. 17).
6. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Agenten ist regelmäßig der Ort seiner Handels-Anm. sa.Niederlassung (vgl. Z 269 Abs. 2 B.G.B.). Für die Verpflichtungen des Geschäftshcrrn
ist dieser Ort nicht maßgebend. (Hierüber Anm. 13 zu Z 88.)
Zusatz 1. Außer seinen Pflichten gegenüber dem Geschäftshcrrn hat der Agent »och andere Anm. sr.Pflichten.
1. Die öffentlichrcchtlichc Pflicht der Buchführung liegt ihm ob, wenn er Vollkaufmann ist(vergl. oben Anm. 13). In diesem Falle hat er serner seine Firma eintragen zu lassen.
2. Auch gegenüber der anderen Partei hat der Agent Verpflichtungen. Zu ihr steht er zwarAmn.ss.in keinem Vertragsverhältniß und auch dadurch tritt er zu ihr in kein solches, daß er von
ihr auf ihre Initiative einen Auftrag erhält; er handelt auch in solchem Falle alsMandatar seines Handlungshauses (R.G. 12 S. 17). Jedoch tritt er, wenn auch außer-kontraktlich, in nahen Verkehr zur Gegenpartei und kann auch dieser gegenüber schadens-ersatzpflichtig werden nach den Grundsätzen der außerkontraktlichen Haftung (vgl. z. B.
Bolze 19 Nr. 228), oder auch als Pseudostellvertreter, wenn er sich als zum Abschluß be-vollmächtigt ausgegeben hat (R.G. 12 S. 17). Näheres über diese letztere Haftung Ex-kurs zu Z 58 Anm. 39 ff.
Zusatz 2. Uebergangsfragen. Für diejenigen Agenten, die am 1. Januar 1900 in ihrer Anm .se.Stellung sind, gilt über ihr rechtliches Verhältniß zu ihren Geschästsherren zunächst das frühereRecht. Von dem Augenblicke ab, wo sich das betreffende Verhältniß fortsetzt, obgleich es nachden Grundsätzen des früheren Rechts — se. mit gesetzlicher oder vertraglicher Frist — wenn auchnur von einer Seite aufgekündigt werden konnte, tritt das Verhältniß für beide Theile unter dieHerrschaft des neuen Rechts (Art. 179 und 171 des Einführungsgesetzes zum B.G.B. ). Dabeigilt als Kündigung lediglich das, was man früher unter Kündigung verstand, d. h. nicht die erstvom B.G.B, und dem neuen H.G.B, so genannte „Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist". Dadurch also, daß ein Theil von einem wichtigen Rücktrittsgrunde keinen Gebrauch macht,tritt das Verhältniß nicht unter das neue Recht, wohl aber, wenn von einem auf Vereinbarungberuhenden oder von Gesetzeswegen zustehenden, jederzeitigen Kündigungsrecht kein Gebrauch ge-macht wird (Lehmann in E.6. 48 S. 22). — Für die Agenten wird auf Grund dieser Regelung