Zig Handlungsagenten. HZ 84 u. 8S.
wohl allgemein das neue Recht alsbald in Geltung treten, da ja früher eine gesetzliche Kündigungs-frist nicht bestand, das Verhältniß also jederzeit aufgelöst werden konnte. — Exklusive, also ohneRücksicht auf eine unterlassene Kündigung sofort in Kraft tretende und daher auch in bestehendeVerträge eingreifende gesetzliche Bestimmungen enthält dieser Abschnitt nicht (Düringer u. Hochen-burg I S. 259).
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Hat ein Handlungsagent, der nur mit der Vermittelung von Geschäftenbetraut ist, ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn mit einem Dritten ab-geschlossen, so gilt es als von dem Geschästsherrn genehmigt, wenn dieser nichtunverzüglich, nachdem er von dem Abschlüsse Aenntniß erlangt hat, dem Drittengegenüber erklärt, daß er das Geschäft ablehne.
Der vorliegende Paragraph giebt eine Spczialbestimniuilg für die Geschäftsabschlüsse desAnm. i. Vermitteliingsagenten.
1. Vorausgesetzt ist, daß das Geschäft im Namen des Geschäftsherrn mit dem Dritten abge-schlossen ist. Die Vorschrift ist also nur gegeben für den Fall, daß ein bloßer Bermitte-lnngsagent als Bevollmächtigter handelt, seine Befugnisse also überschreitet (Denkschr. S. 70),wobei als bloßer Bermittelungsagent jeder Agent gilt, der nicht Vollmacht zum festen AbschlußNamens des Prinzipals hat. Ob der Agent den Mangel seiner Vollmacht kannte odernicht, ob er abschloß, weil er annahm, daß der Prinzipal sicher zufrieden sein undden Abschluß daher genehmigen werde, oder ob er aus Leichtfertigkeit Namens desPrinzipals abschloß, auf alles das kommt es hier nicht an. Entscheidend ist allein, daßer Namens des Prinzipals abschloß ohne Abschlußvollmacht. Für den andern Fall, daßer die Ordre auch nur als Vermittler aufgenommen hat, ist diese Vorschrift nicht gegeben.Hierüber s. unten Anm. 4.
Anm. s. Vorausgesetzt ist ferner, daß der Agent dem Geschästsherrn von dem Abschlüsse Kenntnißgegeben hat. Wenn er diese seiner Verpflichtung zuwider unterlassen oder verzögert hat,so fällt das Präjudiz fort oder aber die Pflicht zur unverzüglichen Erklärung des Prinzipalsdatirt erst von der Anzeige.
Anm. s. 3. Das Geschäft gilt als genehmigt und zwar so, wie der Agent es abgeschlossen hat, gleich-viel, ob derselbe alle Bedingungen dem Geschäftsherrn mitgetheilt hat oder nicht. Düringeru. Hachenburg I S. 265 gehen umgekehrt davon aus, daß die Genehmigung nur dann alserfolgt gilt, wenn ihm alle „wesentlichen" d. h. in ihrem Sinne alle erheblichen Bedingungendes Geschäfts, deren Genehmigung nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden darf, mitge-theilt sind. Allein aus den Worten des Gesetzes ergiebt sich diese Einschränkung nicht,und der durch die Borschrift erstrebte Schutz würde ungenügend sein, wollte man dieseEinschränkung gelten lassen. Das Geschäft gilt aber nicht als genehmigt, wennder Geschäftsherr unverzüglich nach Empfang der Anzeige dem Dritten gegenüber erklärt,daß er das Geschäft ablehne. (Gründe anzugeben ist der Geschäftsherr nicht verpflichtet.)Es liegt in dieser Bestimmung eine Abänderung der im H 177 B.G.B, enthaltenen Regelungder Folgen des Handelns eines PseudoVertreters. Die Abänderung liegt aber lediglichdarin, daß der Gcschäftsherr, nachdem er die Anzeige von dem Abschlüsse des Geschäftserhalten, sofort anzeigen muß, daß er ablehne, widrigenfalls er genehmigt hat, währendnach H177 B.G.B, ihm eine solche Erklärungspflicht nicht obliegt, er vielmehr die Anzeige vondem Vertragsabschlüsse durch den PseudoVertreter ignoriren und sich auf den Standpunktstellen kann, der Geschäftsabschluß gehe ihn nichts an, da er dazu keine Vollmacht ertheilthabe. Nicht geändert ist die weitere Bestimmung des H 177 B.G.B., daß, wenn derDritte den Prinzipal zur Erklärung über die Genehmigung auffordert, die Genehmignngs-erklärung nur ihm gegenüber, d. h. durch eine ihm zugehende Erklärung erfolgen kann;und nicht geändert ist ferner H 173 B.G.B., wonach der Dritte, der den Mangel der Ver-tretungsmacht nicht kannte, den Vertrag widerrufen kann bis zur ordnungsmäßig erklärtenGenehmigung durch den Prinzipal. Diese letztere aber liegt hier in der Verzögerung der