Handlungsagenten. Z 85. Exkurs zu Z 85. 311
Ablehnung. — Darauf, daß das Geschäft als genehmigt gilt, kann sich nichtbloß der Kunde, sondern auch der Geschäftsherr berufen.
Lehnt der Gcschäftsherr das Geschäft ab, so haftet der Agent dem Kunden alsPseudovertrcter (vergl. hierüber Anm. 39 ffg. im Exkurse zu Z 58).
Zusah. Der vorliegende Paragraph behandelt nur einen ganz bestimmten Fall, nämlich Anm. «den, daß der Agent als Bevollmächtigter gehandelt (Denkschr. S. 79) und als solcher im Namendes Geschäftsherrn das Geschäft fest abgeschlossen hat. War nun der Agent, der solchergestaltdas Geschäft fest abgeschlossen hat, zu solchem Abschlüsse nicht bevollmächtigt, so soll hin-sichtlich der Genehmigung des Geschäftsherrn die im Z 85 gegebene Sondcrvorschrift gelten.Mit dieser Vorschrift wollte der neue Gesetzgeber einem Verkehrsbedürfnisse entsprechen. In-dessen ist damit derjenige Fall nicht getroffen, der sich am häufigsten ereignet und dessengesetzliche Regelung deshalb noch dringender gewesen wäre. Diejenigen Agenten nämlich,welche nicht Abschlußvollmacht haben, haben doch, wie die Erfahrung lehrt, ihre Funktionals Vermittler in bestimmter Weise auszuüben: sie sollen den Kunden aufsuchen, ihn zumGeschäfte bewegen und, wenn sie auch nicht abschließen sollen, so sollen sie doch wenigstensdas Geschäft derart perfekt machen, daß der Kunde gebunden und nur noch die Ge-nehmigung des Geschäftsherrn vorbehalten wird. Dem Verfasser der Denkschrift war diese Ver-kehrsgestaltung auch nicht unbekannt. Auf S. 7t) sagt er: „Sie haben meistens nur den Auf-trag, die erlangten Bestellungen dem Geschäftsherrn zu übermitteln; ein bindendes Geschäftkommt für den Letzteren erst durch die Bestätigung der überschriebenen Ordre zu Stande." Soverfahren denn auch die Agenten. Sie bewegen die Kunden zum Abschlüsse und nehmen dieOrdres, die Bestellungen entgegen. Hat der Agent nicht Abschlußvollmacht, so wird gleichwohlabgeschlossen, aber mit dem stillschweigenden Vorbehalt, daß der Geschäftsherr das Geschäft ge-nehmigt. Auch in solchem Falle aber bedarf der Kunde desjenigen gesetzlichen Schutzes, den ihmder Z 85 ertheilt, und auf Grund freier Beurtheilung der in Frage kommenden Rechts- undSachlage ist er ihm zu gewähren. Es gilt hierüber Folgendes:
Auch in den Fällen, wo der Agent nicht definitiv Namens des Gcschäftsherrn abschließt,sondern nur in der Weise, daß er eine bindende Offerte des Dritten entgegennimmt, muß das-selbe gelten, wie dies ß 85 bestimmt. Auch in diesem Falle kann der Kunde davon ausgehen,daß der Geschäftsherr das Geschäft ablehnen werde, wenn er es nicht genehmigen will. DerAgent ist ja nur dazu bestellt, um fortgesetzt Ordres anzunehmen, und im Regelfall handelt essich hierbei nur um die Erzielung des Konsenses des Kunden. Auch hier wird nach den An-schauungen des Verkehrs angenommen, daß, wenn das Handlungshaus nicht alsbald nach derAnzeige die Ordre ablehnt, dieselbe als genehmigt gilt. Der Agent ist in solchem Falle Ver-treter des Geschäftsherrn in der Entgegennahme der Offerte (R.G. vom 14. Dezember 1898 inJ.W. 1899 S. 59). Das neue H.G.B, hat durch die Vorschrift des Z 85 an diesem, von unsschon für das frühere Recht eingenommenen Standpunkte nichts ändern wollen. Es hat nurfür einen bestimmten Fall eine bestimmte Regel gegeben. Ein Anhalt dafür, daß die analogeRegel für einen ähnlichen Fall nicht gelten solle, findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht.
Ueber den Inhalt eines in dieser Weise zu Stande gekommenen Ge-schäfts s. den Exkurs zu Z 85.
Grkurs zu § 85.
Rechtslage der Parteien, je nachdem der Agent Abschluszvollmacht hat
oder nicht.
4. Hat der Agent Abschlußvollmacht, dann ist er Handlungsbevollmächtigter im Sinne der^^ rZK 54 ffg. Alle dort gegebenen Regeln gelten auch hier (Denkschr. S. 69). Vergl.jedoch Z 86.
Eine Vermuthung dafür, daß der Agent Abschlußvollmncht hat, ist vom Gesetz nicht zaufgestellt (Denkschr. S. 69). Es ist von Fall zu Fall zu beurtheilen, ob nach den im