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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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312
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312 Exkurs zu H 85. Handlungsagenten. Z 86.

Z 54 aufgestellten Regeln das Vorhandensein einer Handlungsvollmacht vorliegt oder nicht.Die Waarenverkaufsagenten und die Versicherungsagenten sind meist nur Vermittelungs-agenten (Denkschr. S. 69; R.O.H. 5 S. 169; 19 S. 86). In der Bezeichnungdes Agenten als Vertreter liegt nicht ohne Weiteres die Ertheilung einer Hand-lungsvollmacht. Das ist nur ein ungenauer Ausdruck (Bolze 11 Nr. 21V; CosackS. 243).

Anm. s. Hat der Agent Abschlußvollmacht, so muß der Prinzipal die Ab-

schlüsse, die der Agent macht, gegen sich gelten lassen. Sie sind ohne Weiteresfür ihn gemacht, natürlich nur innerhalb des Rahmens, den solche Handlungsvollmacht gewöhn-lich hat. Wo es auf vie Kenntniß oder das Kennenmüssen ankommt, muß der Prinzipal nachZ 166 B.G.B, das Kennen oder Kennenmüssen des Abschlußagenten gegen sich geltenlassen. Das wird besonders wichtig beim Abschlüsse von reinen Differcnzgeschäften: allediejenigen Momente, die der Abschlußagent kannte oder kennen mußte, muß der Prinzipalfür die Beurtheilung gegen sich gelten lassen.

Anm. 4. 2. Hat der Agent keine Avschlnßvollmacht, ist er nur Vermittelungsagent, so darf er nicht ab-schließen, sondern nur vermitteln. Hat er dennoch im Namen des Geschäftsherrn ab-geschlossen, so haftet er als PseudoVertreter (vergl. Exkurs zu Z 58 Anm. 39 ffg.) und derPrinzipal haftet, wenn die Voraussetzungen des Z 85 vorliegen, und natürlich erst recht,wenn er das Geschäft ausdrücklich genehmigt. Auch hierbei gilt das Geschäft so, wie eres abgeschlossen hatte; es wird nachträglich so angesehen, als wäre der Agent in derThat zum Abschluß bevollmächtigt gewesen.

Anm. s. Aber auch dann, wenn der Agent nicht im Namen des Prinzipals fest abgeschlossen

hatte, sondern nur die bindende Offerte des Dritten entgegengenommen und die Ge-nehmigung des Geschäftsherrn vorbehalten hat, wird das Geschäft für den Geschäftsherrnverbindlich, wenn er nicht unverzüglich ablehnt, wie wir dies im Zusätze zu Z 85 aus-einandergesetzt haben (vergl. Anm. 4 zu ß 85). Und auch in diesem Falle muß derPrinzipal das Geschäft so gegen sich gelten lassen, wie es der Agent abgeschlossenhatte, vorausgesetzt nur, daß es im Rahmen derjenigen Handelsthätigkeit liegt, dieein Agent dieser Art entwickelt. Deshalb muß der Geschäftsherr auch die Geschäfts-bedingungen, die der Agent mit dem Kunden besprochen hat, gegen sich gelten lassen, undauch das Kennen und Kennenmüssen von Umständen, die dem Agenten bekannt warenoder bekannt sein mußten, muß der Prinzipal gegen sich gelten lassen. Es folgt dasdaraus, daß der Agent dazu bestellt ist, um fortgesetzt den Verkehr mit dem Kunden zupflegen und besonders, um mit ihm über die Geschäftsbedingungen zu verhandeln und dieOfferten des Kunden als Vertreter des Prinzipals entgegenzunehmen (vergl. die Ent-scheidung des R.G. in Anm. 4 zu. Z 85). Auch für das frühere Recht hat das Reichs-gericht in zahlreichen Entscheidungen (vergl. z. B. R.G. 3V S. 28; 3V S. 214; Bolze 17Nr. 478; R.G. vom 26. März 1898 in J.W. S. 360) ausgesprochen: Der Prinzipalmüsse die vom Agenten vermittelten Aufträge so gegen sich gelten lassen, wie sie nach denmit den Agenten gepflogenen Verhandlungen nur gemeint sein können, auch wenn derAgent nicht Vollmacht zum Abschlüsse hatte. Aber natürlich darf die Sache nicht so liegen,daß der Gegenkontrahent gewußt hat, daß das vom Agenten Erklärte dem Willen desPrinzipals widersprach (R.G. 36 S. 43).

Anm. k. Zusatz: Welcher Ort entscheidet über den Umfang der Vertretnngsmacht des Agenten?Der Ort, wo der Verkehr des Dritten mit dem Agenten stattfindet (R.G. 33 S. 196).

K 8«.

Zur Annahme von Zahlungen für den Geschäftsherrn sowie zur nach-träglichen Bewilligung von Zahlungsfristen ist der Handlungsagent nur befugt,wenn ihm die Ermächtigung dazu besonders ertheilt ist.