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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Seite
313
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, Handlungsagenten. 86 u. 87. 313

Die Anzeige von Mängeln einer Waare, die Erklärung, daß eine Waare

zur Verfügung gestellt werde, sowie andere Erklärungen solcher Art können dem

Handlungsagenten gegenüber abgegeben werden.

Der vorliegende Paragraph giebt einige besondere Vorschriften über die Vollmacht desAgenten.

1. Der Paragraph bezieht sich nnr auf den Platzagcntcn. Das ergiebt § 87. Unter dem Anm. tPlatzagenten ist Derjenige zu verstehen, der eine feste Handelsniederlassung hat und vondieser aus thätig wird. Er muß nicht gerade bloß am Orte dieser Handelsniederlassungthätig sein. Immerhin muß seine Thätigkeit von jener Niederlassung ans erfolgen, und

nicht eine ambulante sein, wie die des Reisenden (vergl. Düringer und Hachenburg IS. 266).

2. Abschlußvollmacht hat der Agent nur dann, wenn sie ihm besonders ertheilt ist (vergl. Anm. 2den Exkurs zu ß). Aber sowohl der Abschlnßagent, wie der bloße Ver-mittelungsagent haben Vollmacht zur Annahme von Zahlungen, wie

zur Ertheilung von Stundungen nur dann, wenn dieselbe besondersertheilt ist. In der Abschlußvollmacht allein liegt sie also nicht. Die besondere Er-theilung ist nicht nothwendig ausdrückliche Ertheilung; es müssen nur besondere Um-stände sein, aus welchen die hier gemeinte Vollmacht geschlossen wird. Die im ß 64 auf-gestellten Regeln gelten auch hier.

Beispiel: R.O.H. 9 S. 164; 13 S. 211: er hat Inkassovollmacht, wenn er sich mit Anm. 3Wissen des Prinzipals gerirt, als habe er ein allgemeines Jnkassomandat; R.O.H. 19S. 123: Die wiederholte Einziehung von Beträgen gegen Wechsel oder quittirte Rechnungreicht nicht aus, um eine stillschweigende Vollmachtsertheilung anzunehmen. Zur Em-pfangnahme von zur Disposition gestellten Waaren wird man den Agentendann für bevollmächtigt halten müssen, wenn er zur Empfangnahme von Zahlungen er-mächtigt ist: das Vertrauen nach der einen Richtung darf der Kunde auch auf die andereRichtung beziehen, ebenso dann, wenn der Agent ein ständiges Lager unterhält, von welchemaus die Aufträge effektuirt werden (Berliner Aeltesten bei Dove u. Apt I S. 61).

3. Die Mangelanzeige und ähnliche Anzeige» (Wahlanzeige, Fristsetzungen u. s. w.) können Anm. 4jedem Haudlungsagenten gegenüber wirksam abgegeben werden, er mag Abschlußvollmachthaben oder nicht, er mag anwesend sein oder nicht (anders beim reisenden Agenten, vergl.

zu H 87) und es mag sich endlich um Geschäfte handeln, die der Agent vermittelt hat,oder nicht. Damit hat das neue H.G.B, eine zuerst von uns konstatirte Anschauung desHandelsverkehrs gesetzlich sanktionirt (vergl. 6. Aufl. S. 151). Dispositionsstellungen gutzu heißen, ist er allerdings nicht berechtigt (R.O.H. 6 S. 166; O.G. Wien bei Adler undClemens Nr. 179), auch nicht Erklärungen der gedachten Art abzugeben, sondern ebennur sie entgegenzunehmen.

K 87.

der Handlungsagent als Handlungsreisender thätig, so finden die Vor-schriften des ß 55 Anwendung.

Soweit der Handlungsagent Abschlußvollmacht hat, soweit ist er Handlungsbevollmächtigter. Anm. »Wird er zum Reisen verwendet, so ist er eben Handlungsreisender im Sinne des § 65. DerZ 87 ist nur nöthig geworden wegen des Z 86, weil bei seinem Fehlen angesichts des Z 86hätte angenommen werden können, daß auch der reisende Agent zur Annahme von Zahlungenund zur nachträglichen Bewilligung von Stundungen überhaupt nicht befugt ist. Er ist es abergemäß des Z 87 hinsichtlich der von ihm abgeschlossenen Geschäfte. Dabei geht das Gesetz offen-sichtlich auch hier davon aus, daß der reisende Agent, ebenso wie der Handlungsreisende, zumAbschluß von Geschäften bevollmächtigt ist. Soweit dies im Einzelnen nicht der Fall ist, insoweitfällt auch die Inkassovollmacht fort; das Gleiche gilt von der Bewilligung von Zahlungssristen.