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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handlungsagenten. §Z 87 u. 88.

Reicht hiernach die Legitimation des reisenden Agenten regelmäßig weiter, als die des Platz-agenten, so ist in Bezug auf die Entgegennahme von Erklärungen gewisser Art seine Befugnihenger. Denn dem reisenden Agenten können, wie ß 55 ergiebt, solche Erklärungen nur, wenn eranwesend ist, giltig abgegeben werden, welche Einschränkung beim Platzagenten nicht gilt.

K «8.

Soweit nicht über die dem Handlungsagenten zu gewährende Vergütungein Anderes vereinbart ist, gebührt ihm eine Provision für jedes zur Aus-führung gelangte Geschäft, welches durch seine Thätigkeit zu Stande gekommenist. Besteht die Thätigkeit des Handlungsagenten in der Vermittelung oder Ab-schließung von Verkäufen, so ist im Zweifel der Anspruch auf die Provisionerst nach dem Gingange der Zahlung und nur nach dem Verhältnisse des ein-gegangenen Betrages erworben.

Ist die Ausführung eines Geschäfts in Folge des Verhaltens des Geschäfts-herrn ganz oder theilweise unterblieben, ohne daß hierfür wichtige Gründe inder Person desjenigen vorlagen, mit welchem das Geschäft abgeschlossen ist, sohat der Handlungsagent die volle Provision zu beanspruchen.

Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist die übliche Provisionzu entrichten.

Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen findet, soweit nichtein Anderes vereinbart ist, am Schlüsse eines jeden Aalenderhalbjahres statt.

Ein- Der vorliegende Paragraph und der folgende behandeln den Provisionsanspruch des Agenten,

.eitmig. ^ den Normalfall, der folgende den Fall des Bezirksagenten. Dabei ist zu er-

wähnen, daß die Vergütung des Agenten nicht nothwendig eine Provision, d. h. ein Prozentsatzdes vermittelten Geschäfts zu sein braucht. Es ist das nur die regelmäßige Gestaltung des Falls.Es kann auch eine Tantieme vereinbart werden (vergl. Anm. 4 zu Z 91), auch ein Gehalt, ob-wohl dies schon seltener ist und mehr auf ein Abhängigkeitsverhältniß hindeutet (vergl. Anm. 5zu § 84), es kann ihm auch eine Mindestsumme garantirt werden. Es kann umgekehrt auch derAgent einen Mindestumsatz garantiren. Kurzum, es sind die mannigfachsten Gestaltungen denkbarund zulässig und der vorliegende Paragraph regelt nur einen, allerdings den häufigsten Fall derVergütung.

Im vorliegenden Paragraphen wird gehandelt 1. über die Existenzbedingungen desProvisionsanspruchs (Abs. 1 und 2), 2. über die Höhe der Provisiofi (Abs. 3),3. über die Abrechnung (Abs. 4). Außerdem wird 4. im ersten Absatz betont, daß alles dasnur gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Provisionspfiichtig ist der Geschäftsherr, nicht dieGegenpartei.

Anm r. Die Existenzbedingungen des Provisionsanspruchs. Die Provision ist ein Antheil amGeschäftsgewinn und zwar an dem Gewinne des einzelnen Geschäfts. Der Anspruch setztalso voraus, daß das Geschäft durch die Thätigkeit des Agenten zu Stande gekommen unddaß es ausgeführt ist. Nach dem Erfolge wird er belohnt, nicht nach seiner Mühe, wennauch für die Mühe. Daraus folgt:

s>) Regelmäßig ist Voraussetzung des Provisionsanspruchs, daß das Geschäft durch dieThätigkeit des Agenten zu Stande gekommen und daß es zur Ausführung gelangt ist.

Durch seine Thätigkeit zu Stande gekommen bedeutet: durch ihn vermittelt oder abergeschlossen, so daß (anders Makower S. 149) diejenigen Geschäfte nicht darunterfallen, welche ohne seine Mitwirkung mit den durch ihn Angeführten Kunden abge-schlossen werden; sog. Nachordres (vergl. Berliner Aeltesten bei Dove u. Apt I S. 22).Diese fallen unter die direkten Geschäfte und sind nur unter besonderen Voraussetzungen