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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Handlungsagenten. Z 88. 315

provisionspflichtig. (Siehe unten Anm. 10 u. ß 89.) Zur Ausführung gelangt istdas Geschäft, wenn derjenige Erfolg, welcher von der Thätigkeit des Agenten erwartetwurde, eingetreten ist. Bei dem Versicherungsagenten ist es der Abschluß des Ver-sicherungsvertrages; die Erfüllung desselben, die einzelnen Prämienzahlungen gehörennicht dazu. Für Verkaufsagenten stellt das Gesetz zur Abschneidung früherer Zweifel, aberim Anschluß an frühere Handelsgebräuche (vergl. unsere 5. Aufl. S. 153; auch Dove u. Apt IS. 43ffg.) den Satz auf, daß im Zweifel der Eingang der Zahlung die Aus-führung des Geschäfts bedeutet. Erst durch diese Thatsache ist der Provisions-ansprucherworben", also existent geworden. Der Eingang der Zahlung bedeutet alsonicht etwa den Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern die Bedingung der Entstehung desAnspruchs. Indessen liegt vorher schon ein bedingter Anspruch vor. Makower S. 149hält diese Auslegung nur für wahrscheinlich, wir zweifeln nicht an ihrer Richtigkeit.

Denn die neuen Vorschriften über die Haudlungsagcnten sollten nur die Anschauungendes Handelsstandes gesetzlich fixircn. Das aber wäre ein Bruch mit feststehenden An-schauungen des Handelsstandes, wollte man dem Agenten von demjenigen Geschäfte,welches durch seine Thätigkeit zu Stande gekommen ist, nicht wenigstens einen bedingtenAnspruch auf Vergütung gewähren, bedingt durch die Ausführung. Das würde zu unbilligenKonsequenzen führen, an die der Handelsstand nicht gedacht hat. So würde z. B. derAgent von denjenigen Geschäften, die er während seines Vertragsverhältnisses abge-schlossen hat, die aber nach Beendigung seines Vertrages erst ausgeführt werden, keinenProvisionsanspruch haben! (Vergl. auch Berliner Acltesten bei Dove u. Apt I S. 19,2V.) Durch die Ausführung des Geschäfts wird der Provisionsanspruch ein unbedingter.

(Fällig wird er damit noch nicht immer; vergl. hierüber unten Anm. 9.)

Geht der Betrag zum Theil ein, so ist der entsprechende Theil des Provisions- Amn. s.anspruchs unbedingt zur Entstehung gelangt, auch wenn feststeht, daß der Rest wegenInsolvenz des Schuldners überhaupt nicht eingehen wird (Denkschrift S. 71; andersfrüher Berliner Weitesten bei Dove u. Apt I S. 48 u. 50). Hat der Prinzipal Stundungertheilt, so gilt nichts Anderes (vergl. jedoch Anm. 5). Auf Baarbefriedigung kommt esnicht an; nimmt der Prinzipal andere Befriedigungsmittel an, so ist dies seine Sache,der Agent hat seine Provision in baar zu fordern (Bolze 8 Nr. 428), außer wenndas Hans eigene Waare an Zahlungsstatt zurücknimmt, weil der Kaufpreis doch nichtzu erlangen ist; das ist wirthschaftlich keine Befriedigung. Wird der Kaufpreis durchAufrechnung getilgt, so entsteht der Provisionsanspruch (Düringer u. Hachenburg IS. 270).

B) Ausnahmsweise wird die Provision verdient trotz Nichtausführung des Geschäfts, Anm. s.nämlich, wenn die Ausführung ganz oder theilweise unterblieben ist, ohne daß hierfürwichtige Gründe in der Person desjenigen vorlagen, mit welchem das Geschäft ab-geschlossen ist.

a) Das Zustandekommen des Geschäfts ist auch hier Voraussetzung. In-soweit ist der Geschäftsherr Herr des Geschäfts in jedem Falle. Er kann sich nachseinem freien Ermessen entscheiden, ob er das Geschäft acceptiren will oder nicht,insofern es der Agent nicht etwa schon rechtsgiltig abgeschlossen hat.

/) Aber wenn das zu Stande gekommene Geschäft in Folge des Ber -Anm. 4.Haltens des Geschäftsherrn ohne wichtige Gründe in der Person desGegenkontrahenten nicht ausgeführt wird, so wird der Provisionsanspruchexistent trotz Nichtausführung des Geschäfts. Ein solcher wichtiger Grund ist z. B.Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Auch begründete Zweifel an der Solvenz, z. B.veranlaßt durch eine ungenügende Auskunft, genügen, sollte sich auch nachträglichherausstellen, daß die Zweifel objektiv nicht begründet waren. Auch das wird ge-nügen, wenn der Kunde aus früheren Fälleu als Chikaneur bekannt ist.

Dagegen ist die Provision verdient, wenn der Prinzipal die Ausführung aus Am. 5.Willkür unterläßt, oder wenn die Ausführung durch seine Schuld unterbleibt, z. B.wegen Zuspätlieferung oder wegen mangelnder Erfüllung oder, wenn der Betrag