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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handlungsagenten. Z 88.

Anm. ?.

Nnm. s.

nicht eingeht in Folge verschuldeter Stundungsertheilung oder weil er im Ein-Verständniß mit dem Gegenkontrahenten das Geschäft freiwillig rückgängig macht (ohnedaß in der Person des Gegenkontrahenten hierzu Gründe vorliegen, vergl. obenAnm. 2, z. B. aus Gefälligkeit für den Kunden). Ueber Vergleich siehe untenAnm. 7.

Amn. o. Weiter aber kann man nicht gehen: Unterbleibt die Ausführung in Folge

eines unglücklichen Zufalls in der Person des Geschäftsherrn (z. B. wegen Unmög-lichkeit der Ausführung in Folge unvorhergesehenen Streiks oder wegen Ueber«schwemmnng oder wegen Verkehrshindernissen oder wegen unverschuldeter Stundung),so ist die Provision nicht verdient. Man würde mit der gegentheiligen, vonDüringer u. Hachenburg (I S. 27) vertretenen Ansicht die Absichten des Gesetzesnicht treffen. Denn nur vor Willkür oder sonstiger Schuld des Geschäftsherrnsollte der Agent behütet werden (vergl. R.G. 36 S. 260; auch Berliner Weitestenbei Dove u. Apt I S. 41, 43, 48, 49). Auch scheint uns der Wortlaut für unsereAnsicht zu sprechen: Denn die Wortein Folge des Verhaltens des Geschäftsherrn"sollen doch wohl bedeuten, daß das Verhalten des Geschäftsherrn die Nichtausführungverschuldet habe.

7) Die Beweislast, daß Umstände vorliegen, welche trotz unterbliebener Ausführungdie Provisionspflicht begründen, hat der Agent. Man muß hierbei überall davonausgehen, daß der Prinzipal nicht ohne triftigen Grund die Ausführung unter-lassen oder verhindern wird. Hat er nicht effektuirt, hat er Stundung ertheilt, hater sich über den Kaufpreis verglichen, so ist in allen diesen Fällen der Agent beweis-pflichtig, daß alles dies ohne wichtigen Grund in der Person des Kunden geschehenist. (Wegen des Vergleichs siehe R.-G. vom 6. Juni 1898 im Sächsischen Archiv 3S. 448.) Vergl. auch unsere Allgem. Einl. Anm. 69.

2. (Abs. 3.) Die Höhe der Provision richtet sich nach der Vereinbarung, eventuell nach derUeblichkeit. Der letztere Maßstab wird wohl selten eintreten, da in diesem Punkte meistVereinbarungen erfolgen.

Von welchem Betrage aber ist die Provision zu forder»? Vom Nettobetrage.Decorts und Skonti kommen bei der Berechnung der Provision in Abzug. (BerlinerAeltesten bei Dove u. Apt I S. ö2.) Das Gleiche gilt von der Fracht, wenn der Prin-zipal die Fracht zu zahlen hat; auch diese kommt in Abzug, da sie den Kaufpreis mindert.Hinsichtlich der Retouren ist zu unterscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor-liegen oder nicht. Es sind dieselben Gesichtspunkte maßgebend, wie wenn die Ausführungzu diesem Theil unterblieben wäre.

3. (Abs. 4.) Die Abrechnung über die Provision erfolgt Mangels entgegenstehender Verein-barung am Schlüsse eines jeden Kalenderjahres. In diesem Zeitpunkt? werdendie Provisionen der betreffenden Periode fällig, d. h. die Provisionen vonden in dieser Periode eingegangenen Beträgen, bezw. von denjenigen Geschäften, vonwelchen Provision zu zahlen ist trotz Nichtausführung. Es kann nicht zugegeben werden^wenn Makower S. 149 sagt, die Abrechnung habe mit der Fälligkeit nichts zu thun. Indieser Weise hat vielmehr der Handelsstand stets den Begriff Abrechnung hier verstanden.Demgemäß hat der Prinzipal auch nicht etwa von dem Tage, wo jeder einzelne Postenzur Ausführung gelangt ist, Zinsen zu zahlen, wie dies Makower annimmt. Alles diesentspricht nicht den Anschauungen des Handelsverkehrs, die der Gesetzgeber doch lediglichfixiren wollte. In unserem Sinne sagt Cosack S. 241: Unmittelbar nach Abschluß derAbrechnung ist die Provision baar auszuzahlen.

4. Die Vereinbarung kamc hier überall anders lauten. Es kann vereinbart werden, daß dieProvision ohne Rücksicht darauf zu zahlen ist, ob der Agent das Geschäft zu Standegebracht hat oder nicht (sogenannte direkte Geschäfte, oft falsch indirekte Geschäfte genannt).Einen Hauptfall dieser Art regelt Z 89. Doch kann das auch sonst vereinbart werden.Es kann ferner vereinbart werden, daß die Provision ohne Rücksicht auf den Eingang derBeträge existent wird (sogenannte Umsapprovisio»), oder daß sie zwar erst durch den Ein-

Anm. S.

Amn. 10.