Handlungsagenten. ZZ 88 u. 89. Z17
gang der Beträge existent, aber doch vorher zu zahlen und bei Nichteingang zurückzurechnenist. Es kann ferner die Abrechnungsperiode anders bestimmt werden u. s. w.
Zusatz 1. Auch Gehalt kann als Vergütung vereinbart werden, oder auch eine Minimal-Anm .ii.Provision (vergl. oben die Einleitung).
Zusatz 2. Auch eine Tantieme, ein Antheil am Reingewinn kann als Vergütung vereinbart Anm. 12.werden. Geschieht dies, so gelten hierüber die in Anm. 4 sfg. zu 8 65 von uns dargestelltenRegeln (vergl. Anm. 4 zu 8 91).
Zusatz 3. Für den Erfüllungsort ist ß 269 B.G.B , maßgebend, d. h. im Zweifel die Anm. is.Handelsniederlassung des Schuldners, für die Provisionszahlung also die Handelsniederlassung desGeschäftsherrn (vergl. Bolze 22 Nr. 302). Dabei ist es unerheblich, daß der Agent an seinemWohnsitze die Waare hat und er ein Zurückbehaltnngsrecht ausüben kann (Bolze 22 Nr. 302).
Aber die Vertretungsmacht des Agenten, soweit dessen Stellung Dritten gegenüber in Betrachtkommt, die nnt ihm am Orte der Agentur verkehren, ist nach dem dort geltenden Recht zubeurtheilen (R.G. 38 S. 196).
Zusatz 4. Für die Verjährung der Ansprüche des Agenten tritt die vierjährige Frist des 8 196 Anm. it.Nr. 1 und Z 196 Absatz 2 B.G-B. ein. Denn die Agenten sind Kaufleute, welche fremde Geschäftebesorgen und zwar für den Gewerbebetrieb Dessen, dessen Geschäfte besorgt werden. Diese Ver-jährung gilt für alle Arten von Vergütungen (Provision, Tantieme, Gehalt) und für Auslagen.
Alles dies folgt aus den citirten Gesetzesstellen. Die Verjährung beginnt am Schlüsse des Fällig-keitsjahres (8 201 B.G.B. ).
Zusatz 5. Retcntionsrecht. Der Agent ist Kaufmann und hat daher das RetentionsrechtAnm.is.des 8 369, insbesondere an dem ihm anvertrauten Kommissionslager (Bolze 11 Nr. 319), jedocherst nach beendetem Verhältnisse (vergl. zu 8 369). Er kann aber weder ein Retentions-, nochein Kompensationsrecht an den vereinnahmten Geldern auf die allgemeine Behauptung stützen,die Rechnung sei unvollständig (R.O.H. 18 S. 2), ebenso nicht auf die bloße Möglichkeit hin, daßnoch Provisionsbeträge ausstehen (Bolze 7 Nr. 512), wohl aber dann, wenn mit Sicherheit an-zunehmen ist, daß er Provisionsansprüche hat, wenn er auch in Folge verweigerten Nachweises dieHöhe nicht angeben kann (Bolze 11 Nr. 319).
Zusatz 6. Ei» Vorzugsrecht im Konkurse hat der Agent nicht. 8 31 Nr. 1 K.O. greift Anm. is.nicht Platz, da man nicht sagen kann, er habe sich dem Geschäftsherrn „verdungen" (Gareis,Handelsrecht, 6. Aufl. S. 630? Denkschrift S. 74).
z «».
Ist der Handlungsagent ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt,so gebührt ihm die Provision im Zweifel auch für solche Geschäfte, welche indem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch den Geschäftsherrn oder für diesengeschlossen sind.
Der Paragraph statnirt einen weitergehenden Provisionsanspruch zu Gunsten des Bezirks-agcutcn.
1. Vorausgesetzt ist das Verhältniß des Bezirksagenten. Es muß der Handlungsagent aus-Anm. 1.drücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt sein, d. h. es darf nicht etwa die Sache soliegen, daß er nur thatsächlich in einem bestimmten Bezirke verwendet wird, vielmehr muß
er ausdrücklich und in der Meinung für einen bestimmten Bezirk bestellt werden, daß dieserBezirk sein alleiniges Arbeitsfeld sein soll. (Anders früher Berliner Aeltesten bei Dove u.
Apt I S. 33, welchen das thatsächliche Fungiren als Alleinagent genügte.)
2. Alsdann gebührt ihm im Zweifel auch für solche Geschäfte Provision, welche in dem Bezirkohne seine Mitwirkung durch den Geschäftshcrrn oder für diesen abgeschlossen sind.
^) Im Zweifel. Es liegt also nur eine Auslegungsregel vor. Die Parteien können Anm. s.hierüber anders disponiren. Daß dies geschehen, ist von Dem zu beweisen, der esbehauptet (vergl. unsere Allgem. Einl. Anm. 41).l>) Auch von Geschäften, die ohne seine Mitwirkung abgeschlossen sind, erhält er Provision.