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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Handlungsagenten. ZZ 83, 3V u. 91.

Von solchen, die durch seine Mitwirkung geschlossen sind, erhält er Provision schon nachZ 88. Die hier als provisionspflichtig bezeichneten Geschäfte heißen direkte Geschäfte(vergl. Anm. 1 u. 10 zu Z 88).

Anm. s. o) Die Geschäfte müssen in dem Bezirk abgeschlossen werden, entweder durch denGeschäftsherrn oder durch einen Anderen für ihn. Diese vom Gesetz hervorgehobenenMomente zeigen deutlich, daß es sich um Geschäfte handeln muß, welche in dem Bezirkeselbst durch eine hierauf gerichtete besondere Thätigkeit abgeschlossen werden. Es sinddamit nicht Geschäfte gemeint, die an dem nicht im Bezirke des Agenten liegendenDomizil des Prinzipals, z. B. wenn der Kunde daselbst persönlich anwesend ist,,abgeschlossen werden. Wohl aber sind Geschäfte gemeint, die im Wege des Briefwechselszwischen dem Kunden und dem Prinzipal zu Stande kommen. Auch von diesen kannman vielleicht nicht ganz juristisch, wohl aber im Sinne unseres Paragraphen sagen,daß sie in dem Bezirke abgeschlossen werden. Denn sie werden abgeschlossen durch eineThätigkeit des Geschäftshauses, welche in den Bezirk sich erstreckt (in letzterer Hinsichtanders Makower S. 15V; vergl. jedoch Berliner Aeltesten bei Dove u. Apt I S. 39).

Anm. 4. ä) Der Einwand, daß der Agent es an Bemühungen habe fehlen lassen,und daß deshalb das Eingreifen des Prinzipals erforderlich gewesen sei, ist gegenüberdiesen Provisionsansprüchen nicht ausreichend. Allenfalls kann der Prinzipal, wennhierin die Verletzung der Sorgfalt nach Z 84 liegt, Schadensersatz verlangen snr diebesonderen Veranstaltungen, die zum Zwecke der Erzielung der direkten Beträge erforder-lich waren (Gareis Anm. 1).

Anm. s. L. Wenn der Geschästshcrr die Geschäftsverbindung mit dem betreffenden Bezirk ganz imf-giebt, so kommt es darauf an, ob hierin die Verletzung der dem Agenten gegenüber über-nommenen Vcrtragspflichten liegt. Im Zweifel wird dies anzunehmen sein (A 324 B.G.B.),Denn wenn der Geschäftsherr auch im Einzelfall Herr des Geschäfts ist und nach freiemErmessen darüber entscheiden kann, ob er das einzelne Geschäft abschließen will, so liegtdoch in dem Inhalt des Bezirksagenturvertrages die Verpflichtung, nach dem betreffendenBezirke die Geschäftsverbindung dauernd zu unterhalten. Wichtige Gründe können denGeschäftsherrn natürlich auch hier entschuldigen und von der Schadensersatzpflicht befreien(vergl. Gareis Anm. 3).

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Für die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten und Aus-lagen kann der Handlungsagent in Ermangelung einer entgegenstehenden Ver-einbarung oder eines abweichenden Handelsgebrauchs Ersatz nicht verlangen.

Nnm. i. Auslagen und Kosten im regelmäßigen Geschäftsbetriebe kann der Agentnicht ersetzt verlangen. Dazu gehören insbesondere auch Fahrkosten, Porti, Depeschen-kosten, Lokalmiethe, Lagerkosten. Jedoch sind häufig solche Auslagen abredegemäß undhandelsgebräuchlich zu ersetzen (vergl. z. B. den Berliner Handelsgebrauch für Porti undTelegrammgebühr bei Dove u. Apt I S. 55, der natürlich weiter gilt). Ist ein Ersatzfür Lagerkosten vereinbart, so ist derselbe auch dann zu leisten, wenn die Thätigkeit desAgenten zu keinem Ergebnisse geführt hat (R.O.H. 14 S. 43V; Bolze 3 Nr. 632).2. Außerordentliche Ausgaben des Agenten muß der Geschäftsherr tragen, z. B. Aus-lagen des Waarenagenten zum Schutze der Waaren gegen ungewöhnliche Gefahren oderAufwendungen des Versicherungsagenten zur Rettung der versicherten Gegenstände(Denkschr. S. 72).

H »1.

Der Handlungsagent kann bei der Abrechnung mit den: Geschäftsherrndie Mittheilung eines Buchauszugs über die durch seine Thätigkeit zu Stande

Anm.