Handlungsagenten. Z 91. 319
gekommenen Geschäfte fordern. Das gleiche Recht steht ihm in Ansehung solcherGeschäfte zu, für die ihm nach ß 89 die Provision gebührt.
Der vorliegende Paragraph giebt dem Agenten das Recht auf Erthcilnng von Bnchaus- Ein-zügen. Der Paragraph hat aber nur den Provisionsagenten im Auge, über das Recht destanticmeberechtigten Agenten auf Abrechnung siehe unten Anm. 4.
1. Der Buchauszug muß enthalten die znr Ausführung gelaugte» Geschäfte, nicht auch die Anm. r.noch schwebenden Geschäfte. Denn der Buchauszng soll ja die Abrechnung vorbereiten,
und abzurechnen hat der Prinzipal nur über diejenigen Provisionen, auf welche der Agentein unbedingtes Recht erworben hat (vergl. hierüber Anm. 1 zu Z 83, anders BerlinerAeltesten bei Dove u. Apt I S. 59, wonach auch die noch nicht regulirten Geschäfte in denAuszug aufzunehmen sind). Ob der Auszug sich nur auf die indirekten oder auch auf diedirekten Ordres zu beziehen hat, das richtet sich danach, für welche Geschäfte der AgentProvision zu fordern hat (vergl. ZZ 88 u. 89). — Jedenfalls muß der Auszug den Agentenvollständige Information gewähren, um die Richtigkeit nachprüfen und die Rechte geltendmachen zu können: die sämmtlichen Provisionspflichtigen Geschäfte müssen mit Angabe derAdressen des Gegenkontrahenten und des für den Agenten wesentlichen Inhalts des Ver-trages (Mengen, Preise u. s. w.) angegeben werden (vergl. auch Berliner Aeltesten bei Doveu. Apt l S. S9).
2. Ist der Buchauszng nicht vollständig, so kann der Agent in den geeigneten Fällen Ver- A»m. 2vollständigung verlangen. So z. B., wenn der Geschäftsherr ihm die Auskunft über dieGeschäfte aus einer bestimmten Stadt oder mit einem bestimmten Kunden oder von einersonstigen Gattung von Geschäften zu Unrecht verweigert.
Aber der Buchauszug braucht nur einmal ertheilt zu werden. Eskann also kein Gesammtauszug verlangt werden, wenn regelmäßig Einzelauszüge ertheiltwurden, was sich auch dadurch nicht ändert, daß ohne Nachweis im Einzelnen die allgemeineBehauptung aufgestellt wird, es seien Geschäfte verheimlicht (Bolze 16 Nr. 352; vergl.
Bolze 13 Nr. 377).
3. Mehr als einen Buchauszng kann der Agent nicht fordern. Beläge braucht der Geschäftsherr ihm Anm. snicht vorzulegen (R.O.H. 18 S. 2). Auch die Vorlegung der Bücher zum Zwecke der Prüfnug
des Buchauszuges kann der Agent nicht verlangen. (Gareis, Handelsrecht, 6. Aufl. S. 629).
Früher wurde dieses Recht auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze und der Anschauungendes Handelsstandes angenommen (vergl. unsere 5. Aufl. S. 155). Das neue H.G.B, erwähntdieses Recht nicht und zwar in der (Denkschrift S. 73) ausgesprochenen Absicht, dem Agentendasselbe zu versagen. Angesichts dieser Begründung ist man nicht berechtigt, dem Agenten gleich-wohl dieses Recht zu gewähren, zumal auch das B.G.B. Z 819 dem Agenten nicht hilft. Ausdiesem Z 819 könnte in Frage kommen, ob nicht die Handlungsbücher des Geschäftsherrn Rechts-verhältnisse beurkunden, die zwischen dem Agenten und dem Geschäftsherrn bestehen. Wäredies der Fall, so müßten die Handlungsbücher als Urkunden dem Agenten auch außerhalb desProzesses vorgelegt werden. Es ist aber nicht der Fall. Indem die Handlungsbücher desGeschäftsherrn die Provisionspflichtigen Geschäfte bezeichnen, beurkunden sie nicht einzwischen dem Geschäftsherrn und dem Agenten bestehendes Rechtsverhältniß, sondernlediglich Thatsachen , welche bei Erledigung des zwischen dem Geschäftsherrn und demAgenten bestehenden Rechtsverhältnisses von Wichtigkeit sind. Das reicht aber zur An-wendung des Z 819 B.G.B, nicht aus (vergl. früher R.G. 18 S. 24 wegen der Handlungs-bücher des Kommissionärs).
Besonders fühlbar wird sich das fehlende Recht auf die Vorlegung der Büchermachen bei den Provisionen aus sogenannten direkten Geschäften. Hier ist der Agentwegen der Vollständigkeit der Angaben ganz auf die Redlichkeit des Prinzipals angewiesen.Das Recht des Z 45 H.G.B, auf Vorlegung der Bücher im Prozesse, auf welches dieDenkschrift S. 73 hinweist, hilft hier nicht. Denn dieses setzt voraus, daß bestimmteBehauptungen aufgestellt werden, über welche Beweis angetreten wird (vergl. Anm. 2 zu8 45). Aber gerade darum handelt es sich: woher soll der Agent die Information für