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Handlungsagenten. ZZ 91 u. 92.
seine vom Buchauszuge abweichenden Behauptungen haben? Eine allgemeine Durch-Musterung der Bücher aber zu dem Zwecke, um sich auf diese Weise Information für Be-hauptungen zu verschaffen, ist nicht zulässig, der auf die allgemeine Behauptung, der Aus-zug-sei unrichtig, gestützte Antrag auf Vorlegung wird nicht als begründet erachtet werdenkönnen (vergl. R,G. vom 14. November 1896 in J.W. S. 696; auch Bolze 13 Nr. 377).Es muß nach alledem der Meinung der Denkschrift S. 73 widersprochen werden, daß derAgent gegen Benachteiligungen des Prinzipals genügend geschützt ist. Der tantieme-berechtigte Agent ist in dieser Beziehung besser gestellt (vergl. unten Anm. 4).
N„m. 4. Zusatz: Ans den tantiemebcrcchtigten Agenten bezieht sich die Vorschrift unseres Paragraphennicht. Dieser ist nicht an den einzelnen Geschäften, sondern an den Gesammtergebnissen desGeschäfts interessirt. Ueber die Rechte des tantiemeberechtigten Agenten, insbesondere auch auf Ab-rechnung, siehe Anm. 4ffg. zu Z 65.
K »s.
Das Vertragsverhältniß zwischen dem Geschäftsherrn und dem Hand-lungsagenten kann, wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist, von jedemTheile für den Schluß eines Kalendervierteljahrs unter Ginhaltung einerKündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden.
Das Vertragsverhältniß kann von jedem Theile ohne Ginhaltung einerKündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der vorliegende Paragraph handelt von der ordentlichen Kündigung (Absatz 1) und von
Anm. i. dem Rechte auf sofortige Kündigung des Agenturvertrages (Absatz 2).
1. Die ordentliche Kündigung. Wenn das Verhältniß auf unbestimmte Zeit eingegangen ist,so ist, um frühere Mißstände zu beseitigen (vergl. 5. Aufl. S. 155), eine sechswöchentlicheKündigungsfrist, wie im Z 66 für und gegen den Handlungsgehilfen, festgesetzt. Ueberdie näheren Modalitäten dieser Kündigung (Form, Inhalt, Folgen der verspäteten undder vorzeitigen Kündigung u. s. w.) siehe zu ß 66.
Der Bertrag kann natürlich auch andere Fristen festsetzen. Vergl. Näheres hierüberAnm. 1—5 zu Z 66. Zu bemerken ist hier, daß die Vertragsfreiheitsbeschränkungen desZ 67 hier nicht gelten: Es kann also auch eine kürzere Kündigungsfrist als ein Monatund eine ungleiche Frist für beide Theile vereinbart werden.
Auch jederzeitiges Kündigungsrecht kann vereinbart werden, wobei aber auf Grundder ZZ 675, 671 B.G.G. der Agent zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen nichtzur Unzeit kündigen darf, d. h. ehe der Geschäftsherr für die Besorgung der Geschäfteanderweit Fürsorge treffen kann. — Mit dem Aufhören des Agenturverhält-nisses hört die Pflicht der Provisionszahlung nicht absolut auf. Vielmehrdarf der Agent für alle diejenigen bestimmten Geschäfte Provision fordern, welche währendseines Verhältnisses entrirt, auch wenn sie erst später realisirt wurden. Das gilt auchvon der Provision für direkte Geschäfte, wenn ihm an sich solche zusteht (Bolze 6 Nr. 495;vergl. Anm. 1 zu Z 88).
2. Aus wichtigen Gründen kann jeder Theil das Verhältniß ohne Frist kündigen.
Anm. s. 2) Ueber die Erklärung der sofortigen Kündigung, die Gründe der-selben im Allgemeinen und die Folgen derselben siehe Anm. Iffg. zu ß 79.Es gilt hier überall Analoges. Insbesondere ist auch hier das Verhältniß im Falleder sofortigen Kündigung nur dann gelöst, wenn dieselbe berechtigt war. Ob dies derFall ist, entscheidet der Richter. War sie nicht berechtigt, so wird das Verhältniß durchdie Kündigung nicht gelöst. Ist daher der Gefchäftsherr der Ansicht, daß der Agentzu Unrecht sofort gekündigt hat, so kann er auch auf Fortsetzung des Verhältnissesklagen. (Exekution nach Z 887 C.P.O., Ermächtigung zur Leistung der Dienste durcheinen anderen, also zum Engagement eines Ersatzagenten auf Kosten des Kündigenden.)Es kann in diesem Fall auch auf Schadensersatz wegen der Verweigerung der Dienst-'