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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
321
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Handlungsagenten. Z 92. 321

leislung geklagt werden. Ist der Agent der Ansicht, daß die sofortige Kündigung desPrinzipals unbegründet ist, so klagt er auf Fortzahlung seiner Vergütung oder einerdem voraussichtlichen Betrage entsprechenden Summe. Ueber alles dies siehe Anm. 1 ffg.zu Z 70.

b) Auch hier muß Derjenige, welcher die sofortige Kündigung des anderenAnm. z.Theils durch sein vertragswidriges Verhalten veranlaßt hat, denKündigenden entschädigen, wie dies aus Z 623 Absatz 2 B.G.B., der subsidiär zurAnwendung kommt, folgt. Näheres über diesen Schadensersatzanspruch Anm. 15zu Z 70.

e) Ueber die Provision für die nach Lösung des Verhältnisses zurAnm. t,Realisirung gelangenden Geschäfte siehe oben Anm. 1.

ä) Was die Wichtigkeit der Gründe der sofortigen Kündigung anlangt,Anm. s.so werden die in den ZI 71 und 72 aufgeführten analog herangezogen werden können,jedoch mit Vorsicht, da das Agcuturverhältniß in seiner Gestaltung erhebliche Ver-schiedenheiten aufweist vom Dienstvertrage des Handlungsgehilfen: das Abhängigkeits-und Respektverhältniß besteht hier z. B. nicht.

a) Gegen den Prinzipal wird hier hauptsächlich in Betracht kommen unreelles Ge -A »m. «.bahren gegenüber dem Agenten (falsche Auszüge und dergleichen) oder auch demKunden gegenüber; auch dauernde schlechte Bedienung der Kunden wird genügen.

Giebt der Agent das Geschäft auf, etwa weil es ihm nicht mehr lohnend ist, so istdies kein wichtiger Kündigungsgrund, desgleichen nicht, wenn er sein Geschäft ver-äußert. In diesem Falle greifen die Folgen Platz, welche auch sonst eintreten,wenn der Agent sich weigert, den Vertrag fortzusetzen (vergl. oben Anm. 2).

/) Gegen den Agenten kommt in Betracht: Erhebliche Beleidigung (Bolze 5 Nr. 573; Anm. ?.R.G. 32 S. 252), aber Agent und Geschäftsherr werden sich in dieser Hinsichtgleichstehen. Ferner unzulässiger Konkurrenzbetrieb (vergl. Anm. 20 zu Z 84);Untreue und Unzuverlässigkeit des Agenten (Bolze 17 Nr. 336; 21 Nr. 411).

Wird der Geschäftsherr in Folge Veränderungen in seinen Geschäftsverhältnissengezwungen, den Agenturvertrag zu lösen (z. B. weil das Geschäft unlohncnd wird, oderweil er sich durch eine Konvention verpflichtet hat, den betreffenden Artikel nichtmehr zu führen, oder die betreffende Provinz nicht mehr zu bereisen)) so kannzwar der Agent auf Fortsetzung des Verhältnisses nicht klagen, aber der Geschäfts-herr hat den Agenten in diesem Falle zu entschädigen. Die entgegenstehendeAnsicht des R.G. (31 S. 59) beruhte auf einer Auffassung des Agenturvertrages(eine Art gemeinschaftlichen Unternehmens, welches sein Ende erreicht, wenn esnicht mehr lohnend ist), die heute nicht mehr zutrifft; heute greifen die Regeln desDienstvertrages Platz; das sind Unmöglichkeiten der Erfüllung, die der Geschäfts-herr gemäß Z 325 B.G.B, zu vertreten hat (so zutreffend Düringer und Hachen-burg I S. 275 u. 278).

Zusatz 1. Wie wirkt der Tod des Geschäftsherrn auf das Agenturverhältniß? Derselbe Anm. »-löst im Zweifel das Verhältniß nicht (ZI 672, 675 B.G.B.). Das Gegentheil kann vereinbartwerden. Auch kann der dadurch eintretende Personenwechsel dem Agenten unter Umständen«inen Grund zur sofortigen Kündigung geben. Führen die Erben das Geschäft nicht weiter, sohaben sie dem Agenten Schadensersatz zu leisten, weil sie diesen Umstand zu vertreten haben(vergl. oben Anm. 7). Sein Anspruch ist ein Nachlaßanspruch.

Zusatz 2. Wie wirkt der Tod des Agenten auf das Verhältniß? Dieser endigt im Anm. s.Zweifel das Verhältniß und der Erbe hat die Pflicht, dem Geschäftsherrn den Tod anzuzeigenund die unaufschiebbaren Geschäfte zu erledigen (ZI 673, 675 B.G.B.).

Zusatz 3. Wie wirkt der Konkurs des Gcschäftsherrn? Hier gilt das Gleiche, wie beim Anm. io.Handlungsgehilfen (vergl. daher Anm. 23 zu Z 70). Hervorzuheben ist hier, daß im Falle desKonkurses des Geschäftsherrn der im Agenturvertrage liegende Auftrag zur Geschäftsbesorgungund damit die etwa ertheilte Abschlußvollmacht erlischt (Z 23 K.O.). Nicht aber endigt damitohne Weiteres das Agenturverhältniß, wohl aber liegt darin ein sofortiges Kündigungsrecht fürStaub, Handelsgesetzbuch, VI. Ausl. 21 ,