Z22 Handlungsagenten. Z 92. Exkurs zu Z 92 (Civilmakler).
den Agenten (Denkschr. S. 73), ferner greift auf diesen Fall Z 22 K.O. Platz (gesetzliches Kün-digungsrecht mit Entschädigungsanspruch, wenn der Verwalter kündigt).
Anm.il. Zusatz 4. Wie wirkt der Konkurs des Agenten? Derselbe beendigt das Verhältniß nicht,giebt aber dem Prinzipal ein Recht zur sofortigen Kündigung (R.O.H. 2 S. 438).
Anm.lL. Zusatz 5. Krankheit oder sonstige längere Behinderung bilden je nach Bewandtniß derUmstände ein sofortiges Kündigungsrecht. Eine Entschädigungspflicht des Agenten entfällt, wennihn ein Verschulden nicht trifft. Der Z 616 B.G.B. (Fortzahlung der Vergütung bei vorüber-gehender unverschuldeter Behinderung) paßt auch auf das Agenturverhältniß. Auch dann, wenner von einzelnen Geschäften Provision erhält. Es ist nicht einzusehen, warum der H 616 B.G.B,nicht dem Agenten zu gute kommen soll, wenn man nun einmal gezwungen ist, den Agentur-vertrag als Dienstvertrag aufzufassen und das Gesetzbuch einen so weitgehenden Begriff desDienstvertrages aufgestellt und den Z 616 B.G.B, für alle Arten von Dienstverträgen gegebenhat. Daß der Agent regelmäßig für die Einzelleistungen bezahlt wird, ist (anders Düringerund Hachenburg I S. 258) kein Grund für Nichtanwendbarkeit des Z 616, derselbe ist vielmehrauch in solchen Fällen anwendbar, wo der Lohn für die Einzelleistung nach ihren Resultaten be-zahlt wird (Planck Anm. 2a, zu § 616 B.G.B.).
Anm.i3. Zusatz 6. Wie wirkt Veräußerung des Geschäfts des Prinzipals auf das Verhältniß?Darüber siehe Anm. 22 zu § 79.
Am», i4, Zusatz 7: Auch Konknrrenzverbote für die Zeit nach Beendigung des Verhältnisses könnenstipulirt werden. Hierüber siehe Anm. 26 zu H 22.
Grkurs zu K SS.)
Die Civilmakler (insbesondere die Grundstücks- und lsvxotbekeninakler).
Anm. i. Die Rechtsverhältnisse der Civilmakler, insbesondere der Grundstücks- und Hypotheken-mnkler sind im H.G.B, nicht geregelt. In den ßZ 93 ffg. sind vielmehr lediglich die Rechts-verhältnisse der sogenannten Handelsmakler geregelt. Das sind diejenigen Makler, die sich mitder Vermittelung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs befassen. Dazu gehöreninsbesondere nicht die Grundstücke und Hypotheken (vergl. Anm. 4 zu Z 93). DiejenigenMakler, welche die Veräußerung von Grundstücken und Hypotheken ver-mitteln, sind daher nicht Handelsmakler im Sinne des H.G.B. DiejenigenMakler, welche die Belastung von Grundstücken oder, was dasselbe ist, die Beleihungvon Grundstücken oder Beschaffung vonHypotheken auf dieselben vermitteln,sind ebenfalls keine Handelsmakler. Denn die Beleihung von Grundstücken durchGeldgeber ist zwar, wenn gewerbsmäßig betrieben, ein Handelsgewerbe (vergl. Anm. 65 zuZ 1); gleichwohl kann man nicht sagen, daß der Geldbeleihungsvertrag ein Gegenstand desHandelsverkehrs im Sinne des H 93 ist. Denn es ist ein Geschäft über eine unbeweglicheSache (§ 93 Abs. 2). Nun sind es aber gerade die Grundstücks- und Hypothekenmakler, welchevom Verkehr als die eigentlichen Handelsmakler aufgefaßt werden, für deren Rechtsverhältnisseausführliche Vorschriften wünschenswerth waren, weil deren Rechtsverhältnisse oft zu Streitig-keiten geführt haben, und in deren Prozessen sich die zahlreichen Rechtssätze herausgebildethatten, die wir in unseren früheren Auflagen (5. Auflage S. 141 ffg.) dargestellt hatten. Nachder Begriffsbestimmung des Z 93 fallen unter die Handelsmakler im Großen und Ganzen nurdie an der Börse und börsenartigen Zusammenkünften fungirenden Makler. Deren Vermittelungs-thätigkeit ist aber eine mehr registrirende, sie sind mehr Nachweiser, als Vermittler, ihre Thätig-keit wickelt sich glatt und schnell ab, zu Prozessen führt es hier fast nie und für eine so ausführ-liche Behandlung im Gesetzbuch war hier kein dringendes Bedürfniß. Dagegen war, wie gesagt,
Z Litteratur nach früherem Recht, die aber zum großen Theil heute noch zu gebrauchen:Neubauer, der nichtkanfmännische Maklervertrag in der Praxis, Kohler und Ring's Archiv Bd, 6S, 1 sfg,: ferner Riesenfeld, der Civilmakler, bei Gruchot 36 S. 799: 37 S. 27, S. 257,S. 539, S. 814.