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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
658
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653 Aktiengesellschaft. K 218.

abgeändert wurde (R.O.H. 19 S. 297). Eine solche Vertragsstrafe folgt den Regelnder ZZ 339 sfg. B.G.B. Sie setzt also Verzug voraus (Z 339 B.G.B.), eine Be»zögerung in Folge von Umständen, welche der Aktionär zu vertreten hat (ß 285 B.G.B. ),mithin, da besondere Vorschriften weder für Aktionäre im besonderen, noch für Mit»glieder eines Vereins überhaupt gegeben sind, die im Z 703 B.G.B, angeordnete Haftung fürSorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten sich aber nur auf die Mitglieder einer Gesellschaft,nicht eines rechtsfähigen Vereins bezieht, in Folge von Umständen, die zurückzuführen sindauf Vorsatz und Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Gehilfen (W 276,278 B.G.B.). Ist derAktionär Kaufmann, so ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu Grunde zu legen(Z 347 H.G.B.). Die Gesellschaft kann die Strafe neben der Einzahlung verlangen und, wennsie nach Lage der Sache Schadensersatz zu fordern hat, auch noch den weitergehenden,d. h. denjenigen Schaden, der über den Betrag der verwirkten Strafe hinausgeht (Z 341B.G.B.). Der Anspruch auf die Vertragsstrafe (nicht auch der auf Schadensersatz) gehlaber unter durch vorbehaltlose Annahme der verzögerten Einzahlung (ß 341 Abs. 2B.G.B. ). Endlich gilt für diese Vertragsstrafe das richterliche Ermäßigungsrechtdes Z 343 B.G.B. Dasselbe fällt nur dann fort, wenn der Aktionär zur Zeit derZeichnung Bollkaufmann war (ZZ 348 und 351 H.G.B.). Wie nun aber, wenn dererste Zeichner Kaufmann ist, der spätere Erwerber und zeitige Aktionär nicht Kaufmannist? Pinner S. 108 will in diesem Falle das Ermäßigungsrecht versagen. Die Frageist grundsätzlicher Natur. Es frägt sich, ob überhaupt derjenige, der eine mit einerKonventionalstrafe verknüpfte Schuld übernommen hat, das gerichtliche Ermäßigungs-recht für sich geltend machen kann, wenn es der Hauptschuldner nicht hat. Bei derkumulativen Schuldübernahme möchten wir die Frage im bejahenden Sinne ent-scheiden. Und hier liegt ja eine solche vor. Bei der Anwendung dieses richterlichenErmäßigungsrechts ist aber der Ton zu legen auf die Bestimmung des Z 343 B.G.B.,wonach jedes berechtigte Interesse des Gläubigers in Betracht zu ziehen ist (vergl.Näheres zu Z 343 H.G.B.).

Anm. 7. c) Die Zinsen und die Konventionalstrafe neben einander können zwar statutarisch vor-gesehen sein. Wenn dies aber nicht der Fall ist, so sind neben der KonventionalstrafeZinsen nicht zu fordern. Das hat das R.G. (9 S. 44) für das preußische Landrechtund für das frühere Handelsrecht ausgesprochen, es muß aber auch nach neuem Rechtgelten. Denn auch in dem vorliegenden Paragraphen Abs. 1 sind die Zinsen alsSchadensersatzforderung, als Mindestbetrag des dem Gläubiger erwachsenen Schadens,gedacht. Es kann nun aber zwar neben der Konventionalstrafe ein weiterer Schadenliguidirt werden. Aber dann muß die Höhe desselben konkret nachgewiesen werden(Z 341 Abs. 2, 340 Abs. 2 B.G.B. ). Der Mindestbetrag des Schadens ist in diesemFalle die Vertragsstrafe, neben dieser können nicht außerdem Zögerungszinsen, die auchnur den Mindestbetrag des Schadens darstellen, liguidirt werden. Der Anspruch aufProzeßzinsen aber wird durch die Vertragsstrafe nicht absorbirt. Auch dies hat dasReichsgericht (9 S. 44) früher angenommen, und auch jetzt muß es gelten, da dieProzeßzinsen auch nach dem neuen Recht nicht als eine Art Schadensersatz gedacht sind(s 291 B.G.B.).

Anm. s. ä) Weiterer Schaden kann sowohl neben den Zinsen, als neben der Konventionalstrafegefordert werden. Ersteres folgt ans Abs. 1 Satz 2 des vorliegenden Paragraphen,letzteres aus Z 341 Abs. 2 B.G.B.

Anm. z. 2. (Abs. 3.) Voraussetzungen der Fälligkeit der Einzahlungen ist Einforderung derselben.

a) Dieselbe erfolgt durch die Gesellschaftsorgane und wird nicht, wie BehrendZ 120 Anm. 7 annimmt, ersetzt durch die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages überbestimmte Zahlungstermine. Denn der Gesellschaftsvertrag wird durch das Gerichtpublizirt, hier aber handelt es sich um eine Publikation der Gesellschaft (Ring S. 419).Daß aber die hier vorgesehenen schweren Folgen ohne irgend welche Aufforderung ein-treten sollen, ist nicht anzunehmen. Das Gesetz geht schon weit genug, indem es eine.