Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
657
Einzelbild herunterladen
 

Aktiengesellschaft, tzß 213.

657

forderung zur Einzahlung in der Weise zu geschehen, in welcher die Bekannt-machungen der Gesellschaft nach dein Gesellschaftsvertrag erfolgen.

Vorbemerkung zu den K8 A8ZZi. In diesen Paragraphen ist die Haftung für denAmn. i.Aktienbetrag gesetzlich geregelt und zwar in der Weise, daß für die Vollzahlung des Aktien-ietrages in erster Linie der zeitige Aktionär, in zweiter Linie die Zwischenaktionäre bis herabzum Zeichner haften. Rückstände können dabei regelmäßig nur so lange vorkommen, als Jnterims-scheine oder Namensaktien mit dem Vermerke der nicht voll geleisteten Einzahlung vorhandensind. Denn die Inhaberaktie soll nicht vor der Vollzahlung ausgegeben werden, und wenn esdennoch per nskas geschieht, so folgt die Nachzahlungspflicht nicht den hier aufgestellten Regeln.

Diese beziehen sich vielmehr nur auf den gesetzlichen Fall, daß vor der Voll-einzahlung Urkunden ausgegeben sind, denen man es ansieht, daß es sich umnoch nicht vollbezahlte Aktienrechte handelt. Es geht dies z. B. aus der Vorschriftüber den Fristbeginn des Z 226 Abs. 2 hervor. Damit die Gesellschaft die ihr hiernach verhaftetenPersonen kenne, müssen die Jnterimsscheine auf Namen lauten, und es gilt der Gesellschaft gegen-über als Aktionär, wer in das Akticnbuch eingetragen ist. Darauf zielt auch anscheinend dieHaftung des Vorstandes nach Z 241 Nr. 4 und des Aufsichtsraths nach Z 249 Abs. 3 für die-jenigen Schäden, welche der Gesellschaft aus der Ausgabe von Inhaberaktien vor der Bollzahlungentstehen.

Der Erwerb einer Aktie, auf welcher noch eine Zahlungspflicht ruht, äußert hiernach nicht Anm. s.nur gegenüber dem Kontrahenten, sondern auch der Gesellschaft gegenüber verpflichtende Wirk-ungen. Der Erwerber wird selbstständig verpflichtet, die statutarische Einzahlung zu leisten.

Auch kommt es darauf, ob zwischen den Kontrahenten wirklicher Eigenthumserwerb beabsichtigtwar, der Gesellschaft gegenüber hierbei nicht an (R.G. 3 S. 163). Desgleichen kommt es fürdiese der Gesellschaft gegenüber bestehende Nachzahlungspflicht darauf nicht an, ob der Erwerberdas Aktienrecht gutgläubig erworben hat d. h. in der Meinung oder vielleicht gar gegen die Zu-sicherung seines Rechtsvorgängers, sie sei vollbezahlt; der Erwerber eines Jnterimsscheinsoder einer Namensaktie mit dem Vermerke der nicht voll geleisteten Einzahlung kann sich derGesellschaft gegenüber darauf nicht berufen.

Die ZZ 218226 beschäftigen sich, wie zu beachten ist, nur mit Geldzeichnungen, Anm. z.der Z 221 auch mit Sacheinlagen.

Der vorliegende Paragraph behandelt den Umfang der Haftung des zeitigen Aktionärs. Anm. 4.Dabei werden in umgekehrter Reihenfolge, als es logisch hätte geschehen sollen, zunächst die Folgender nicht rechtzeitigen Einzahlungen (Abs. 1 und 2) und sodann die Voraussetzungen der Fällig-keit (Abs. 3) behandelt.

Als selbstverständlich ist hier nicht besonders erwähnt, daß der zeitige Aktionärfür den Hauptbetrag auch in der Weise haftet, daß er deshalb verklagt undexekutirt werden kann (vergl. hierüber die Einleitung zu Z 219).

Als selbstverständlich ist ferner nicht erwähnt, wer denn eigentlich als zeitigerAktionär haftet. Das ergiebt sich aus Z 223: Der in das Aktienbuch eingetrageneAktionär. Denn dieser gilt der Gesellschaft gegenüber als Aktionär. (Vergl. auch Z 226 Abs. 2.

1. (Abs. 1 u. 2.) Die Folge der nicht rechtzeitigen Einzahlung ist Zahlung von Zinsen und Anm. 5.

Konventionalstrafe.

a) Zinsen. Dieselben treten von Rechtswegen ein, d. h. ohne besondere Abrede undMahnung (R.G. 3 S. 44) und überhaupt ohne besonderen Verzug, d.h. ohne schuld-hafte Verzögerung. Um dies klar zu stellen, ist wohl der AusdruckVerzugszinsen"jetzt vermieden worden. Der zeitige Aktionär haftet für Zinsen, anch wenn die Aus-schreibung vor seinem Erwerbe stattgefunden hat, aber auch nur der zeitige Aktionär;die subsidiäre Haftung des Rechtsvorgängers bezieht sich nach Z 226 nur auf den ein-geforderten Betrag, nicht auf die Nebenforderungen (Ring S. 418). Die Höhe derZinsen ist 5 <>/<>, da Z 352 Abs. 2 Platz greift (Ring S. 418).

d) Konventionalstrafen. Dieselben treten ein, wenn der Gesellschaftsvertrag sie vorsieht, Anm. s.und zwar der ursprüngliche oder derjenige, der vor der Ausgabe der betreffenden Aktien«Staub, kandelsaelekbn». VI. Aukl. 42