656 Aktiengesellschaft. Z 217.
Gläubigerschutzvorschriften beobachtet sind. Aber wenn alles dies objektiv in Ordnung ist,so hat er einen definitiven Anspruch auf die Liquidationsraten, nach dessen Erledigungihm der Betrag nicht wieder entrissen werden kann, nicht vom Gläubiger (vergl. obenAnm. 8) und nicht von der Gesellschaft. Auch im Falle der Einleitung einer neuenLiquidation gemäß Z 362 Abs. 4 ändert sich daran nichts. Die Thatsache, daß dieLiquidation durchgeführt und beendet ist, wird dadurch nicht beseitigt (vergl. zu § 362).
Anm .sl. b) Die subjektiven Boraussetzungen sind die vom bürgerlichen Recht für Rück-forderungsansprüche vorgesehenen. Es greisen hier ZZ 812 ffg. V.G.B. Platz. Danachmüssen die Gesellschaftsorgane im Irrthum gewesen sein über ihre Verpflichtung zurDividendenzahlung. Haben sie, — was der Aktionär beweisen muß — gewußt, daßein Dividendenanspruch nicht bestand, so ist die Gesellschaft zur Rückforderung nichtberechtigt (es sei denn, daß in solcher Zahlung Seitens des Vorstandes ein absichtlichesHandeln zum Nachtheil der Gcsellchaft und in dem Wissen des Empfängers eineKollusion zu erblicken). Aber wenn ein Anspruch der Gesellschaft nicht besteht, so kannfreilich noch ein Gläubigeranspruch bestehen (vergl. oben Anm. 9).
Änm.W. Das Gesetz verlangt aber bei Zinsen und Dividenden (nicht auch bei sonstigen
rechtswidrigen Zahlungen) noch eine weitere subjektive Voraussetzung und zwar aufSeiten des Aktionärs, nämlich den bösen Glauben. Denn indem Abs. 1 sagt, daß derAktionär „in keinem Falle" das als Zins oder Dividende Empfangene zurückzuzahlenbraucht, ist damir auch ein etwaiger Anspruch der Gesellschaft ausgeschlossen (so auchMakower S. 463; anders Pinner S. 166). Das dürste der Wortlaut des Abs. 1deutlich ergeben und geht auch aus der Denkschrift S. 135 hervor, nach welcher die gut-gläubigen Aktionäre in demselben Umfange geschützt werden sollten, wie früher. Früheraber war im Art. 218 der gutgläubige Aktionär in erster Linie gegen den Nück-sorderungsanspruch der Gesellschaft geschützt. Näheres über den bösen Glauben (Begriff;Beweislast; Beispiele) siehe oben Anm. 16—l4.
Änm .23. 4. Verjährung des Gcscllschaftsnnspruchs. Auch dieser verjährt in fünf Jahren. Denn esmuß unserer Ansicht nach angenommen werden, daß sich Abs. 3 auch auf den Gesellschafts-ansprnch bezieht. Unmittelbar ergiebt sich das als richtig, wenn man zugiebt, daß auchAbs. 1 sich in gewisser Hinsicht auf den Gesellschaftsanspruch bezieht (vergl. Anm. 22).Es leuchtet aber auch ohne dies ein, daß der Gesetzgeber allen Verjähruugsansprüchen vonZinsen und Dividenden ein kurzes Ziel setzen wollte, um den Aktionär in absehbarer Zeitgegen solche Rückforderungen zu sichern.
Der Wortlaut des Abs. 3 steht auch nicht gerade entgegen. Die „nach diesenVorschriften begründeten Ansprüche" unterliegen der fünfjährigen Verjährung. Das kannsehr Wohl bedeuten: diejenigen Ansprüche, welche nach diesen Vorschriften begründeterscheinen, also auch der Gesellschaftsanspruch, soweit nicht der Einwand des guten Glaubensentgegensteht.
Zusatz: Uebergangsfrage. Zahlungen, die unter der Herrschaft des früheren Rechtsempfangen wurden, sind nach älterem Rechte der Rückforderung unterworfen. Für die Verjährunggilt Art. 169 E.G. zum B-G.B. (vergl. Anm. 8 zu Z 166).
Ein Aktionär, der den auf die Aktie eingeforderten Betrag nicht zurrechten Zeit einzahlt, hat Zinsen von dein Tage an zu entrichten, an welchemdie Zahlung hätte geschehen sollen. Die Geltendinachung eines weiteren Schadensist nicht ausgeschlossen.
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall, daß die Einzahlung nichtrechtzeitig erfolgt, Vertragsstrafen festgesetzt werden.
Ist im Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes bestimmt, so hat die Auf-